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Karlsruhe zum BKA-GesetzVerhältnismäßig kompliziert

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Karlsruhe ist das Gesetz zur BKA-Datenbank zu unpräzise. Es ist wichtig, nach der Verhältnismäßigkeit zu fragen, auch wenn es Gesetze komplexer macht.

Bundesverfassungsgericht: Urteilsverkündung zum Bundeskriminalamtsgesetz Foto: Uli Deck/dpa

D as Bundesverfassungsgericht hat erneut das BKA-Gesetz beanstandet. Nach einem Grundsatzurteil 2016 ging es diesmal um eher punktuelle Fragen. So soll nicht jeder Beschuldigte aus einem Strafverfahren ohne Weiteres in einer BKA-Datenbank landen können. Karlsruhe verlangt eine ausdrückliche „Negativprognose“ zur strafrechtlichen Zukunft der Person.

Das Urteil arbeitet weiter an der Ausgestaltung des deutschen Polizeirechts unter dem großen Leitbild der Verhältnismäßigkeit. Das ist einerseits zu begrüßen. Wir alle wollen eine Polizei, die nicht mit Kanonen auf Spatzen schießt, die nicht willkürlich handelt und die ihre Ressourcen auf das Wesentliche konzentriert.

Allerdings befremdet es etwas, wenn Gesetze wie das BKA-Gesetz, die man auch als Jurist kaum noch verstehen kann, beanstandet werden, weil sie nicht genug bedacht, ausformuliert und klein geregelt haben. Natürlich ist es besser, wenn die Bedingungen für einen Grundrechtseingriff im Gesetz nachzulesen sind und nicht nur in geheimen Verwaltungsvorschriften oder in Gerichtsurteilen stehen.

Mal sehen, wie der Bundestag die nun von Karlsruhe geforderte „Negativprognose“ regelt. Vermutlich so, dass mindestens fünfzehn Aspekte zu berück­sichtigen sind und am Ende die Po­li­zis­t:in­nen doch machen können, was sie für verhältnismäßig halten. Man kann nur hoffen, dass die super­differenzierten Karlsruher Urteile wenigstens eine allgemeine Sensibilisierung bewirken und nicht nur Unverständnis, Resignation und Trotz bewirken. Denn auf den Umgang der Po­li­zis­t:in­nen mit dem Polizeirecht kommt es ja nicht ­zuletzt an.

Weniger Orientierung für Betroffene

Auch für die Bür­ge­r:in­nen ist unter dem Strich nicht viel gewonnen. Selbst wenn sie am Ende weniger häufig in BKA-Dateien landen, wissen sie nicht, wer wann was über sie speichert, auswertet und weitergibt. Und je komplizierter die Polizeigesetze sind, desto weniger bieten sie den Bür­ge­r:in­nen Orientierung.

Es ist das Elend der Verhältnismäßigkeit, dass sie in jedem Moment einen guten Ausgleich der Interessen verlangt, ihre Signale dann aber eher diffus und vage sind.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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5 Kommentare

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  • Logisch, dass das natürlich zu Mißbrauch und Bruch der Spielregeln führen wird. Ewiges menschliches Treiben.

  • Warum regt Ihr euch über die Datenspeicherung durch eine demokratisch legitirte und überwachte Behöörde auf und gebt gleichzeitg eure Intimsten Daten ohne einschränkung an META Amazon und TEMU. Die erstellen daraus Profile, wie es die Polizei niemals könnte und auch dürfte.

    • @Münchner:

      Quod licet jovi non licet bovi



      &



      It‘s a free world - stupidia inclusive - wa!

  • Ach was! ©️ Loriot 💯💯💯💯

    “Verhältnismäßig kompliziert



    Karlsruhe ist das Gesetz zur BKA-Datenbank zu unpräzise.



    Es ist wichtig, nach der Verhältnismäßigkeit zu fragen, auch wenn es Gesetze komplexer macht.“

    Soryy “Wichtig“?



    Es eines der Verfassungsgebote des Grundgesetzes •

    unterm——



    de.wikipedia.org/w...3%9Figkeitsprinzip



    “…Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört zum modernen Konzept eines Rechtsstaates. Traditionell kam das Verhältnismäßigkeitsprinzip dort zur Anwendung, wo das Gesetz der Exekutive ein Ermessen einräumte oder eine spezielle gesetzliche Rechtsgrundlage fehlte (polizeiliche Generalklausel). Darüber hinaus prüfen Verfassungsgerichte mit Rückgriff auf die Verhältnismäßigkeit die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes. Sind das Gesetz und seine Anwendung verhältnismäßig, ist es insoweit rechtmäßig.…“



    & BRD



    “Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich.[2] Mit dem Grundsatz sollen Konflikte, die Interessen und Freiheiten mit sich bringen, zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass beide nicht mehr als nötig eingeschränkt werden.“

  • Ein (deutscher) 'Polizeistaat' nützt am Ende nur den Rechten und den sehr sehr Konservativen.