Änderung im Prozessrecht: Journalisten dürfen mithören

Der Bundestag beschließt Änderungen im Völkerstrafrecht. Medien haben nun Zugang zu Übersetzungen bei Prozessen. Aufzeichnungen werden erleichtert.

Kameraleute und Journalisten warten vor einem Gerichtssaal in Düsseldorf

Die Möglichkeiten für die Berichterstattung der internationalen Presse sollen verbessert werden Foto: Kitschenberg/Funke/imago

BERLIN taz | Der Bundestag hat den Zugang internationaler Medien zu deutschen Prozessen gegen Folterer, Kriegsverbrecher und Völkermörder verbessert. Die Medien haben nun ein Recht auf Übersetzung. Außerdem können Prozesse von historischer Bedeutung aufgezeichnet werden.

Das seit 2002 geltende deutsche Völkerstrafgesetzbuch ermöglicht es, in Deutschland auch dann Strafprozesse zu führen, wenn weder Täter noch Opfer Deutsche sind und die Tat auch nicht in Deutschland stattgefunden hat. Möglich ist dies bei Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Bisher gab es nur eine Handvoll derartiger Prozesse. Am bekanntesten ist das Urteil des Oberlandesgericht Koblenz 2022 gegen syrische Folterer.

Am 6. Juni hat der Bundestag nun das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts beschlossen. Wichtigste Neuerung ist dabei, dass die Opfer solcher Verbrechen auch als Nebenkläger an deutschen Prozessen teilnehmen können. Das Gesetz enthält aber auch Regelungen, die die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Verfahren verstärken sollen.

So sollen die Möglichkeiten der internationalen Presse verbessert werden, über solche Verfahren zu berichten. Da die Prozesse in deutscher Sprache geführt werden, auch wenn Angeklagte und Zeugen kein Deutsch sprechen, gibt es in solchen Verfahren bereits jetzt Simultanübersetzungen. Künftig kann das Gericht internationalen Medien Zugang zu dieser Übersetzung gewähren. Ein Rechtsanspruch besteht freilich nicht.

Bezahlte Dolmetscher

Medien, die keinen Zugang zur offiziellen Simultanübersetzung erhalten, haben nun aber ein Recht, auf eigene Kosten einen Flüsterdolmetscher zu beschäftigen. Das Gericht kann dies nur beschränken, wenn es im Gerichtssaal so laut wird, dass die Verhandlung gestört ist.

Zudem ermöglicht das Gesetz die Aufnahme historischer völkerstrafrechtlicher Prozesse. Seit 2018 sind solche historischen Aufnahmen grundsätzlich möglich. Jetzt soll die Einschränkung gestrichen werden, dass diese Bedeutung „für die Bundesrepublik Deutschland“ haben müssen. Aufnahmen sollen auch möglich sein, „wenn Straftaten verhandelt werden, die die Menschheit als solche betreffen, weil sie deren gemeinsame Wertegrundlage grundlegend erschüttern“, heißt es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.

Solche historischen Aufnahmen landen aber zunächst im Bundesarchiv. Dort bleiben sie grundsätzlich 30 Jahre beziehungsweise bis 10 Jahre nach dem Tod der Beteiligten verschlossen. Allerdings kann das Bundesarchiv die Fristen für wissenschaftliche und Medienzwecke verkürzen, wenn der Schutz von Opfern und Zeugen gewahrt wird.

Schließlich sollen wichtige völkerstrafrechtliche Urteile künftig auch auf Englisch veröffentlicht werden. Dies ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, wurde aber vom Bundesjustizministerium im letzten Herbst angekündigt. „Für die internationale Wahrnehmung auch durch Medien ist das besonders wichtig“, erklärte der grüne Rechtspolitiker Helge Limburg.

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