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75 Jahre GrundgesetzVerfassungsschutz von unten

Das Grundgesetz feiert Geburtstag. Unser Autor ist Fan und fordert zugleich, es vor sprachlicher wie juristischer Verdrehung zu schützen.

Mal wieder lesen im Grundgesetz ist angesagt Foto: imago

D ie Würde des Menschen in unantastbar. Das deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Eigentum verpflichtet.

Diese Evergreens aus dem Grundgesetz klingen wie eine Hymne auf Freiheit, Respekt, Solidarität. Und es ist unverzeihlich, dass es deutlich mehr Menschen gibt, die das Vater Unser runterbeten können als die Artikel des Grundgesetzes.

Höchste Zeit also, dieses unübertroffene Meisterwerk konkreter Poesie – im Wortsinne – zu seinem 75. Geburtstag am 23. Mai mal wieder zu lesen. Aber bitte nicht in so einem kaum durchblätterten Büchlein, das sich aus irgendeinem längst vergessenen Grund in die hinterste Ecke des Wohnzimmerregals geschummelt hat. Sondern am Spreeufer gleich hinterm Reichstagsgebäude in Berlin.

Dort hat ihm der Künstler Dani Karavan ein Denkmal gesetzt. Auf 19 Glasplatten prangen die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte. Karavan wählte dafür ihre Urfassung aus dem Jahr 1949. Hier „wird durch die klare, von allen Zusätzen und Ergänzungen freie Formulierung aus dem Jahre 1949 das Wesentliche des Grundgesetzes im wortwörtlichen Sinne transparent und auf eine neue, eindringliche Weise sichtbar gemacht“, heißt es auf einem Flyer des Bundestags. Man kann das nicht nur, man muss es als Anklage lesen.

Ein zeitgemäßer Ausbau des Grundgesetzes blieb in den 75 Jahren seines Bestehens die Ausnahme. Die meisten Änderungen haben den Schutz der Minderheiten vorm Staat geschwächt.

Denn die zahlreichen Veränderungen und Ergänzungen, die der bundesrepublikanischen Verfassung seit 1949 hinzugefügt wurden, haben ihr schon sprachlich nicht gutgetan. Sätze wie „Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden“ mögen Ju­ris­t:in­nen beglücken. Allen anderen aber wird per Satzbau gesagt: Geht weiter, das ist nichts für euch.

wochentaz

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Schlimm genug. Doch mit der sprachlichen Verhunzung ging im Laufe der Jahrzehnte ein inhaltlicher Abbau einher. Das Briefgeheimnis wurde ausgehöhlt, die Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Und das Asylrecht, der einst kriegstreibenden Nation als immerwährende Hausaufgabe ins Heft diktiert, wurde 1993 nahezu ins Gegenteil pervertiert. Der schöne Satz „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ steht zwar immer noch drin. Aber er ist umstellt von einer Armada von Einschränkungen, die höher sind als jeder Zaun an den EU-Außengrenzen.

Ein Fortschreiben, ein zeitgemäßer Ausbau der Grundrechte, blieb die Ausnahme. Die meisten Änderungen haben die Kernfunktion des Grundgesetzes geschwächt: den Schutz der Bürger:innen, vor allem der Minderheiten vor dem Staat.

Dabei klingen zentrale Artikel wie „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“, mit der angemessenen Verve vorgetragen, nicht zufällig wie Parolen zum Barrikadensturm. Sie sind genau so gemeint. Sie sind die Kernaussagen, auf der so etwas wie Verfassungspatriotismus überhaupt gedeihen kann. Und der ist angesichts des anschwellenden, verfassungsfeindlichen Rechtsextremismus nötiger denn je.

Es bräuchte einen Verfassungsschutz von unten, der anders als die staatliche Behörde die Gesellschaft nicht vor extremen Feinden schützt, sondern das Grundgesetz vor sprachlicher wie juristischer Verdrehung von oben. Damit das Grundgesetz verständlich bleibt. Und damit lebbar.

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Gereon Asmuth
Ressortleiter taz-Regie
Leiter des Regie-Ressorts, das die zentrale Planung der taz-Themen für Online und Print koordiniert. Seit 1995 bei der taz als Autor, CvD und ab 2005 Leiter der Berlin-Redaktion. 2012 bis 2019 Leiter der taz.eins-Redaktion, die die ersten fünf Seiten der gedruckten taz produziert. Hat in Bochum, Berlin und Barcelona Wirtschaft, Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation und ein wenig Kunst studiert. Mehr unter gereonasmuth.de. Twitter: @gereonas Mastodon: @gereonas@social.anoxinon.de Foto: Anke Phoebe Peters
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13 Kommentare

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  • "Und es ist unverzeihlich, dass es deutlich mehr Menschen gibt, die das Vater Unser runterbeten können als die Artikel des Grundgesetzes."

    Noch unverzeihlicher ist, dass manche Artikel inzwischen auch nicht mehr Realitätsgehalt haben als das Vaterunser. Gleichheit vor dem Gesetz, Asylrecht, etc. sind ja einige Sache, die eher Zielcharakter haben.

  • Art. 1 Abs. 1, 2 Grundgesetz (GG): Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten. zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen, unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt

    Minderheitsvotum Otto Wels (1873-1939) SPD Reichstagsfraktion 23 März 1933 gegen mehrheitlich beschlossenes Ermächtigungsgesetz:



    „Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten. Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht.“

    Ehre, Würde entspringen menschheitsgeschichtlich gleicher Quelle und besagen, die Würde steht nicht in Verfügungsgewalt staatlich gesetzten Recht, sie ist universell unnatastbar, gleich in welcher Lage ein Mensch sich unverschuldet, selbst verschuldet befindet, sei es als Opfer öffentlicher Armut, Elend, Flucht, Not ums tägliche Brot, Obdachlosigkeit, politischer Verfolgung, Verbrechen, Knechtschaft, Folter, Verstümmelung, Täter von Verbrechen, Mord, Genozid, zu Recht, zu Unrecht verurteilter Haftinsassen.



    Deshalb wurde später Abs. 2 GG Art. 1 hinzugefügt (s. o.)

    Insofern gehört Satz „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ nicht auf Enge Rechtsartikels verkürzt auch nicht im Grundgesetz, sondern als dessen Präambel dem vorausgeschickt.



    Das Grundgesetz ist keine Sache von Glauben, Hoffnung, Schönheit wie das „Vaterunser“, sondern provisorischer Ausfluss politischen Prozesses, angesichts Ohnmacht gegenüber Teilung Deutschlands 1949 im kalten Krieg nach dunkler deutschen NS-Zeit 1933-1945, 2. Weltkrieg, Holocaust, millionenfacher Zwangsarbeit, Kollaboration williger Vollstrecker in deutschbesetzten Gebieten als historischer Schatten über europäischem Kontinent, sich erst in einer Verfassung zu vollenden eines im Frieden mit den Völkern wiedervereinigten Deutschlands durch Berufung eines Verfassungskonvent, die selbst jenen gilt, die sie ablehnen

  • Gut - dann nochmal für die Hochreckturner - Würde - Naturrecht - unfaßbar - !



    “Der ausgefallene „Juristenstreit“ -



    www.hsozkult.de/de...id/fddebate-132068



    (Laß das unkommentiert - nur: ollen Böckenförde ist mir mehrfach suspekt:



    Aus Arnsberg - übern Berg zu Carl Schmitt fürn reaktionären Ritterschlag getingelt (wie viele andere!;(( & in Karlsruhe auch mal unsauber hantiert (🤫) ! Woll => überbewertet •

  • Sach mal so: Nach 50 Jährchen plus handeling - en passant et a professione - Es ist für mich - bei aller Kritik im detail und der verpassten Chance einer Gesamtdeutschen Verfassung - die progressivste Verfassung der Moderne •



    &



    “Verfassungen sind keine Lebensversicherung!“ der kluge Horst Ehmke.

    unterm——kl Bonmot - irren -



    Es war der Ölprinz - Rainer Candidus Barzel - der Anfang der 50er diesem Provisorium keine lange Lebensdauer voraussagte! Nunja - er irrte nicht nur darin! Gellewelle&Wollnichtwoll



    images.app.goo.gl/Eb42y87WWtqtLGT6A



    &



    Einer der maßgeblichen - Günter Dürig



    justament.de/archives/9959



    & er - beim Benetzen des Neckars -



    “Aber Herr Professor!“ der Dorfschandi!



    “Ruhe! Das ist nicht Ihr Beritt! Das ist - Wasserrecht!“ - 🤣 -



    Die Würde ist halt unfaßbar! Gell - 🙀🥳

  • Tja. Hier die purgierte Kurzfassung - 🧻 -



    F.K. Waechter



    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland



    images.app.goo.gl/jGdZWDTJHQ7AwN4s5



    & zu Art 9 Grundgesetz - Recht auf Arbeitskampf -



    Hat die Eifelelse Angela Nahles für die SPezialDemokratie doch im Vorgriff auf



    Gesungen: “Ich mach mir die Welt - wie sie mir gefällt!“



    Wie der kölsche Edelkraat so schön sagte:



    “Höer mir auf mit dieser Eifelelse. Mit einem vom VW-Vorstand ficken.



    Aber die linke Faust recken!“

    💐 In dem Sinne Helzrichen Gwücklunsch - Grundgesetz! 💐

  • "Die meisten Änderungen haben die Kernfunktion des Grundgesetzes geschwächt: den Schutz der Bürger:innen, vor allem der Minderheiten vor dem Staat."

    Der Schutz von Minderheiten (vor bewusster und gezielter Benachteiligung) ist das eine, der Einfluss von Minderheiten auf die Gesellschaft das andere. Bezüglich der Änderungen am Grundgsetz sollte man darum auch immer hinterfragen, ob dadurch der Minderheitenschutz aufgeweicht (gar aufgehoben) wurde, oder ob es eher darum ging, den Einfluss von Minderheiten gemäß ihres Anteils an der Bevölkerung zu begrenzen, denn als rechtliche Subjekte kommen Minderheiten im Grundgesetz ohnehin nicht vor. Geschützt werden lediglich Individuen (übrigens nicht nur "Bürger:innen"), die dabei allerdings auch nicht bevorzugt werden und ihrerseits nicht in die Rechte andere eingreifen dürfen.

    Vielleicht wurde die Verwendung des Minderheitenbegriffs seinerzeit auch bewusst vermieden, weil einer Gruppe, die sich aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten bildet, nicht mehr Bedeutung zugemessen werden soll, als der Summe ihrer Individuen.

    Die unübersehbare sprachliche Verhunzung durch die Änderungen am GG dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass man sich dadurch Änderungen an weiteren Artikeln ersparen konnte. Den weitere Änderungen an anderen Stellen wären grundsätzlich und bedürften wiederum parlamentarischer Zweidrittel-Mehrheiten.

    • @Al Dente:

      Das Grundgesetz muss auch nicht auf Minderheiten eingehen, da ja eigentlich allle vor dem Gesetz gleich sein sollen. Heute ist das "eigentlich" das eigentliche Problem. Nach der Aushebelung des Asylrechts müsste es heißen "alle außer dunkelhäutige Menschen, die Schutz suchen".

  • Die Schwäche der blumigen Formulierungen des Grundgesetzes besteht in ihrer fehlenden Präzision. Menschenwürde ist z.B. überhaupt nicht definiert.

    Wenn da stehen würde: "Die Menschenrechte aller Menschen sind unantastbar!", dann würde ich sagen, das ist eindeutig, denn die Menschenrechte sind relativ präzise definiert. Aber "Die Würde des Menschen ist unantastbar"? Was soll das genau heißen?

    Ähnlich verhält es sich mit vielen anderen Punkten, so dass da nur ein rechtes Verfassungsgericht kommen muss und das GG so interpetieren kann, wie es den Banken, Konzernen, Militärs und Rechten gefällt.

    • @Uns Uwe:

      Vielleicht wäre "Das Menschsein ..." etwas klarer als "Die Menschenwürde ...". Dass der Begriff unbestimmt und gar nicht exakt definierbar ist, stört mit allerdings weniger, denn so kann er auf jeden Fall umfangreicher ausgelegt werden, als "Die Menschenrechte ...".

      Die Menschenwürde wird als "gegeben" (aufgrund der individuellen Existens vorhanden) betrachtet. Man kann darum z. B. auch nicht freiwillig auf seine Menschenwürde verzichten. Die Menschenrechte sind hingegen nicht "gegeben", sondern "lediglich" Aushandlungen/Vereinbarungen.

      Was mich allerdings "irritiert" ist der Umstand, dass der erste Satz des Art 1 GG als Feststellung formuliert ist ("... ist unantastbar") und nicht als Forderung/Verbot ("... darf nicht angetastet werden"), denn unter "unantastbar" versteht man in der Regel "kann (gar nicht) angetastet werden". Wäre es so, dann müsste man sich damit überhaupt nicht befassen.

      • @Al Dente:

        "Die Menschenwürde wird als "gegeben" (aufgrund der individuellen Existens vorhanden) betrachtet. Man kann darum z. B. auch nicht freiwillig auf seine Menschenwürde verzichten. Die Menschenrechte sind hingegen nicht "gegeben", sondern "lediglich" Aushandlungen/Vereinbarungen."

        Ich sehe es eigentlich genau umgekehrt. Die Menschenwürde muss mangels Definition in lauter Einzelfallentscheidungen ausgehandelt werden, während die Menschenrechte in der "Univeral declaration of human rights" für den Staat als unantastbar, als "gegeben" verstanden werden müssten.

        Im GG steht aber der Satz: "Das deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft."

        Es müsste aber heißen: "Der deutsche Staat garantiert gegenüber allen Menschen in seinem Einflussgebiet die Einhaltung der unveräußerlichen Menschenrechte."

        Während die "Würde" leer ist, sind die Menschenrechte nur ein "Bekenntnis des Volkes", kein Anspruch gegenüber dem Staat.

        Das haben Sie ja in Ihrem letzten Satz selber völlig richtig gesagt, wenn auch bezogen auch die Menschenwürde.

    • @Uns Uwe:

      Für etwas müssen Juristen doch gut sein und Soziologen, Politologen etc. Für den juristischen Laien mag eine feste Definition hilfreich erscheinen, die MacherInnen des Grundgesetzes haben jedoch bewusst und in voller Absicht darauf verzichtet. Denn eine Definition bringt nicht nur Klarheit, sie engt auch ein. Denn was nicht positiv als Kriterium in der Definition aufgeführt wird, ist somit nicht geschützt. Eine exakte Definition des Begriffs der Menschenwürde hätte damit kurioser Weise schon einen Verstoß gegen den Schutzgehalt des Art. 1 GG dargestellt. Dieser besagt nämlich, die Würde des Menschen IST unantastbar. Eine Begrenzung durch eine Definition ist ebenso wenig vorgesehen, wie ein simpler Rückgriff auf ältere Entscheidungen des BVerfG, dementsprechend sind Entscheidungen des Gerichts hinsichtlich Art. 1 GG immer Einzelfallentscheidungen, niemals Grundsatzentscheidungen. 1950 konnte ein prügelnder Lehrer noch hinsichtlich moralisch-ethischem Grundkodex der frühen BRD als verfassungskonform angesehen werden, heute undenkbar. Und natürlich wäre der Gebrauch einer Peitsche hinsichtlich Strafgesetzbuch und Art. 1 absolut verwerflich, gleiches gilt jedoch nicht für VerfechterInnen einer BDSM-Romantik, für die das GG aber gleichermaßen Geltung hat. Es ist immer der Einzelfall und das Verhältnis des Grundrechtsträgers zum Sachverhalt, der die Entscheidung prägt und dies widerspricht einer festen Definition.



      Desweiteren wird eine Definition in Fachkreisen auch aus einem anderen Grund abgelehnt. Es ist der Gesetzgeber, dem das Recht zusteht, Definitionen ins Gesetz zu schreiben. Die Grundrechte sind jedoch als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat konzpiert, d.h. derjenige, der durch das Gesetz verpflichtet wird, soll gleichzeitig derjenige sein, der den Inhalt des Gesetzes definiert (und somit für sich günstig auslegen kann) - dies wird als Widerspruch in sich betrachtet und weitläufig abgelehnt - wenngleich einige dies kritisch als Ist-Zustand betrachten.

      • @Cerberus:

        "Für den juristischen Laien mag eine feste Definition hilfreich erscheinen, die MacherInnen des Grundgesetzes haben jedoch bewusst und in voller Absicht darauf verzichtet. Denn eine Definition bringt nicht nur Klarheit, sie engt auch ein. Denn was nicht positiv als Kriterium in der Definition aufgeführt wird, ist somit nicht geschützt."

        Unklare Begriffe sind immer ein Einfallstor für Willkür. Durch das Fehlen einer Definition von Menschenwürde, sind diverse Einzelfallentscheidungen entstanden. Man kann aber eine Begriff nicht durch Beispiele fassen, das muss immer lückenhaft bleiben und Einzelentscheidungen können sich auch widersprechen, somit kann die Menschenwürde durch diese Praxis logisch inkonsisten werden.

        Anstatt einen schwammigen Begriff einzuführen, den man in assoziativer Weise mal so und mal so fühlen kann, hätten man im Grundgesetz auf den Begriff "Würde" verzichten sollen und statt dessen allein die Menschenrechte als Maß aller Grundrechte in den Mittelpunkt stellen müssen.

        "Desweiteren wird eine Definition in Fachkreisen auch aus einem anderen Grund abgelehnt. Es ist der Gesetzgeber, dem das Recht zusteht, Definitionen ins Gesetz zu schreiben. Die Grundrechte sind jedoch als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat konzpiert, d.h. derjenige, der durch das Gesetz verpflichtet wird, soll gleichzeitig derjenige sein, der den Inhalt des Gesetzes definiert (und somit für sich günstig auslegen kann) - dies wird als Widerspruch in sich betrachtet ..."

        Aber genau das geschieht doch, wenn der Staat in Einfallentscheidungen die Menschenwürde "definiert". Die Erklärung der Menschenrechte dagegen braucht der Staat nicht mehr zu diefnieren. Diverse Aufklärer (Rousseau u.a.) haben die Menschenrechte bereits sehr konkret umrissen:

        www.amnesty.de/all...der-menschenrechte

        Und sie sind keineswegs abgeschlossen, sondern erweiterbar, z.B. durch ökologische Rechte.