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Es kann nicht schaden, sich immerhin schon mal vorzubereiten, also auch die Möglichkeit zu diskutieren. Was ist daran auszusetzen? Zudem kann solches Geschehen dazu beitragen, diese gesamten Unsinn und Nicht-Sachverstand der Schuldenbremse endlich in den Mülleimer zu werfen. Lernt denn niemand dazu???
"aussetzen" ist schon mal richtig in Anführungszeichen gesetzt, denn die Ausnahmeregel für Naturkatastrophen ist Teil der Schuldenbremse. Damit ist aber auch ein Tilgungsplan zu verbinden, der in den Folgejahren die mögliche Nettokreditaufnahme wieder reduziert.
Die Frage, ob und wie Zukunftsinvestitionen finanziert werden können, ist schon beantwortet: Der Staat nahm 2023 über 900Mrd.€ Steuern ein. Davon sind 55Mrd.€ Investitionsausgaben, 42% über dem Vorkrisenniveau von 2019.
Die s.g. Schuldenbremse muss man schon deshalb als völlig unsinnig bewerten, wenn man die Voraussetzungen von deren Ausnahme versteht.
"Es wäre aber nicht möglich, mit derselben Ausnahme von der Bremse eine ambitionierte Klimapolitik oder die Digitalisierung der Gesellschaft mit Krediten zu finanzieren. Diese Aufgaben sind weder unerwartet noch Folgen der Hochwasserkatastrophe."
Klartext: Katastrophenschäden verringern ist illegal. Das Hundert- oder Tausendfache an Katastrophenhilfe auszugeben, ist legal.
Das ist ein einziger Irrsinn, und deshalb muss die Schuldenbremse weg. Sie ist ein Folterwerkzeug aus der Wahnwelt der Klimawandelleugner.
Israels neue Offensive gefährdet rund 400.000 Menschen im Norden von Gaza, sagt UNRWA-Sprecherin Juliette Touma – vor allem Alte, Frauen und Kinder.
Schuldenbremsen-Ausnahme bei Hochwasser: Kein „Sesam, öffne dich“
Wegen des Hochwassers diskutiert die Ampel die Aussetzung der Schuldenbremse. Die Mittel wären dabei aber strengen Regeln unterworfen.
Häuser im Hochwassergebiet in der Gemeinde Lilienthal bei Bremen am 4.1. 2024 Foto: Sina Schuldt/dpa
Die Ampelkoalition diskutiert, ob sie angesichts des Hochwassers in Niedersachsen die Schuldenbremse „aussetzen“ soll oder nicht. SPD und Grüne sind tendenziell dafür und die FDP strikt dagegen. Dabei ist die Diskussion symbolisch völlig überladen.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Grundgesetz bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen eine Ausnahme von der Schuldenbremse erlaubt. Der Staat soll dadurch auch in unerwarteten Krisen handlungsfähig bleiben.
Um welche Summe es bei den Hochwasserhilfen überhaupt geht, ist heute naturgemäß noch unbekannt. Im Jahr 2024 werden es für den Bund vermutlich einige Milliarden Euro sein. Die Summe dürfte jedenfalls groß genug sein, um die Schuldenbremse dafür auszusetzen. Denn das Grundgesetz sieht eine Haushaltsnotlage erst vor, wenn die staatliche Finanzlage „erheblich“ beeinträchtigt ist.
Allerdings ist die Feststellung einer Haushaltsnotlage kein „Sesam, öffne dich“, das wie bei Ali Baba das Felsentor zur Schatzkammer aufmacht beziehungsweise im echten Leben den Zugang zu unermesslicher Neuverschuldung ermöglichte. Wenn die Schuldenbremse aufgrund des Hochwassers „ausgesetzt“ wird, dürfen ausschließlich die Kosten, die im Jahr 2024 zusätzlich wegen der Hochwasserschäden im Bund anfallen, mit zusätzlichen Schulden finanziert werden.
Es wäre aber nicht möglich, mit derselben Ausnahme von der Bremse eine ambitionierte Klimapolitik oder die Digitalisierung der Gesellschaft mit Krediten zu finanzieren. Diese Aufgaben sind weder unerwartet noch Folgen der Hochwasserkatastrophe.
Falls der Bundestag eine Haushaltsnotlage wegen Hochwassers beschließen sollte, würde das den Haushaltskonflikt der Ampelkoalition also keineswegs abschwächen. Die Frage, ob und wie Zukunftsinvestitionen finanziert werden können, bliebe ungelöst. Der Haushaltskonflikt würde durch die Hochwasserfolgekosten immerhin nicht verschärft, weil die Ausgaben nicht an anderer Stelle eingespart werden müssten.
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Kommentar von
Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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