Schutz von Whist­leb­lo­wer:­in­nen: Mit Luft nach oben

Whist­leb­lo­wer:­in­nen werden in der eigenen Firma künftig besser geschützt. Gut so. Doch der Gesetzentwurf nimmt noch zu viel Rücksicht auf die Unternehmen.

Die Silhouette einer Frau, die am Schreibtisch sitzt, ist durch ein Fenster zu sehen

Die Rechtssicherheit für Whist­leb­lo­wer:­in­nen soll geschaffen werden – der Entwurf hat jedoch Lücken Foto: Thomas Trutschel/photothek/imago

Der Schutz von Whist­leb­lo­wer:in­nen ist nicht unternehmensfeindlich. Im Gegenteil: Es kann für die Verantwortlichen im Unternehmen sehr hilfreich sein, wenn sie frühzeitig auf Missstände aufmerksam gemacht werden, bevor es den ganz großen Skandal gibt und die Reputation der Marke ramponiert ist.

Insofern ist der Gesetzentwurf konsequent, den FDP-Justizminister Marco Buschmann jetzt vorgelegt hat. Whistleblower:innen, die auf Gesetzesverstöße hinweisen, werden vor Kündigung und anderen Nachteilen geschützt. Gleichzeitig werden die Unternehmen verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, die vertraulich mit Hinweisen auf Missstände umgehen.

Man kann fragen, ob es überhaupt notwendig ist, interne Meldestellen per Gesetz vorzuschreiben. Es ist doch im Interesse der Unternehmen, dass sich Mit­ar­bei­te­r:in­nen vertraulich ans eigene Haus wenden können und nicht gleich Behörden oder gar die Medien einschalten müssen. Wer das Risiko ignoriert, um Kosten zu sparen, muss dann eben mit den Konsequenzen leben.

Gut ist jedenfalls, dass Whistle­­blo­wer:­in­nen nicht nur geschützt sind, wenn sie Verstöße gegen EU-Recht aufdecken. Dies hätte aber zu absurden Ergebnissen geführt. Wer in einem Pflegeheim Verstöße gegen EU-Datenschutzrecht aufdeckt, wäre vor Kündigung geschützt gewesen. Wer aber Alarm schlägt, weil viel zu wenig Personal eingesetzt wird, hätte gekündigt werden können, weil es hier um deutsche Vorgaben geht.

Ein Punkt in Buschmanns Gesetzentwurf ist aber noch disfunktional: Whistle­blo­we­r:innen, die sich nicht an die Meldestelle ihres Unternehmens wenden wollen, können zwar das Bundesamt für Justiz als externe Meldestelle einschalten, nicht aber die fachlich zuständige Behörde, zum Beispiel die Heimaufsicht oder das Umweltamt. Buschmann übertreibt hier den Schutz von Unternehmen, die sich möglicherweise illegal verhalten. Wer der zuständigen Behörde ein illegales Verhalten des eigenen Arbeitgebers meldet, muss ebenfalls vor Kündigung geschützt sein.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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