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Journalisten dürfen Namen nennen

Justizministerin Christine Lambrecht hat nachgebessert: Die geplante Strafnorm gegen Feindeslisten soll nicht gegen Medien- und Antifa-Recherchen eingesetzt werden

Hat die Kritik am Gesetz­entwurf ernst genommen: Justiz­ministerin Christine Lambrecht (SPD) Foto: Fo­to:­ imago images

Von Christian Rath

Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat ihren Gesetzentwurf zur Bestrafung von „Feindeslisten“ entschärft. Journalistische und zivilgesellschaftliche Aufklärung soll ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Der Gesetzentwurf, der der taz vorliegt, soll am Mittwoch im Kabinett beschlossen werden.

Anfang Februar hatte die Ministerin einen ersten Entwurf für einen neuen Paragrafen 126 a im Strafgesetzbuch vorgelegt. Danach soll das „gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten“ mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Art und Weise des Verbreitens „geeignet ist“, die Betroffenen der Gefahr einer schweren Straftat auszusetzen.

Die neue Strafvorschrift zielt vor allem auf sogenannte Feindes- oder Todeslisten, wie sie im rechtsextremistischen Milieu verbreitet werden. Der Gesetzentwurf wurde aber schnell als zu weitgehend kritisiert. Schließlich ist keine böse Absicht erforderlich, dass die Verbreitung von Namen Gefahren auslöst. Die bloße Eignung dazu genügt.

Die Organisation Reporter ohne Grenzen warnte deshalb, dass sich der Gesetzentwurf auch gegen journalistische Berichterstattung wenden könnte. Ebenso argumentierte Johannes Golla, Juniorprofessor für Strafrecht an der Uni Bochum: „Führt etwa ein Dortmunder Lokaljournalist, der über das neue Luxusauto eines Schalker Profis berichtet, durch die Verbreitung personenbezogener Daten die Gefahr einer Sachbeschädigung herbei?“ Der Rechtswissenschaftler warnte davor, dass Journalisten sich eingeschüchtert fühlen könnten und künftig lieber keine Namen mehr nennen.

Die beiden Linke-Abgeordneten Martina Renner (Bundestag) und Katharina König-Preuss (Thüringer Landtag) befürchteten zudem, dass sich das Gesetz auch gegen „antifaschistische Recherchearbeit“ richten könnte.

Justizministerin Lambrecht nahm die Kritik ernst. Sie hat den Gesetzentwurf nun entschärft, indem sie einen Verweis auf die genannte Sozialadäquanz-Klausel des Paragrafen 86 anfügte. Danach bleibt die „Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens“ ebenso straffrei, wie wenn die Handlung der „staatsbürgerlichen Aufklärung“ oder „ähnlichen Zwecken“ dient. Die bewährte Klausel kommt bereits an vier Stellen des Strafgesetzbuches zum Einsatz, unter anderem bei der „Volksverhetzung“.

Betroffene von Feindeslisten werden aber nicht automatisch durch die Polizei informiert

In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen Feindeslisten wird zudem erwähnt, dass die „Veröffentlichung der Recherchearbeit von Vereinen zur Aufdeckung extremistischer Bestrebungen“ nicht strafbar sein soll. Dementsprechend könnten auch die Outing-Bulletins von Antifa-Gruppen geschützt sein.

Weiter heißt es in der Begründung nun, dass die anprangernde Nennung von Namen vor allem dann strafbar sein soll, wenn sie mit „subtilen Andeutungen“ verbunden wird, „die zu einem Einwirken auf die betroffene Person motivieren könnten“.

Die Amadeu-Antonio-Stiftung hatte Lambrechts Entwurf ebenfalls kritisiert, weil die Betroffenen von Feindeslisten nicht automatisch durch die Polizei informiert werden. Auf diese Kritik ging das Bundesjustizministerium aber nicht ein: „Ob eine Gefährdung der Betroffenen vorliegt, entscheiden die Landespolizeien.“

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