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Geschäft mit GutscheinenEin Geschenk für den Handel

Über Gutscheine unter dem Weihnachtsbaum freuen sich vor allem die Händler. Denn bis zu 50 Prozent werden gar nicht erst eingelöst.

Werden oft durch Gutscheine ersetzt: Paket-Geschenke Foto: dpa

BERLIN taz | Eine Massage, ein Kinobesuch oder doch lieber der gute alte Büchergutschein? Auch in diesem Jahr lagen wieder zahlreiche Gutscheine unter den Weihnachtsbäumen: Laut einer Umfrage des Einzelhandelsverbands gehören Gutscheine noch vor Kosmetik, Uhren und Schmuck zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken.

„Das größte Problem ist, dass die Leute die Gutscheine vergessen und dann nicht mehr einlösen können“, erklärt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Wer an Weihnachten einen Gutschein bekam, hat grundsätzlich drei Jahre Zeit, ihn einzulösen. Die Frist beginnt aber erst ab Ende des Jahres – Gutscheine von diesem Weihnachten können also noch bis Ende 2019 eingelöst werden. Wenn die drei Jahre verstreichen oder der Laden pleitegeht, hat man keinen Anspruch mehr auf die Leistung.

Dann ist der eigentliche Beschenkte der Laden, von dem der Gutschein kommt: „Für Händler ist das ein sehr lukratives Geschäft“, sagt der Marketingwissenschaftler Thorsten Hennig-Thurau von der Universität Münster. Ihm zufolge werden 10 bis 50 Prozent der Gutscheine gar nicht eingelöst. Gutscheine seien für die Läden eine Marketingmethode und ein Mittel der Kundenbindung, so der Wissenschaftler.

Dass sich das wirklich lohnt, zeigen die Zahlen: „In den letzten zwei Monaten des Jahres machen die Händler drei Prozent ihres Jahresgeschäfts mit Gutscheinen und Bargeldgeschenken“, sagt Kai Falk, Sprecher des Einzelhandels. Das entspreche etwa 3 Milliarden Euro. Wenn davon auch nur 10 Prozent nicht eingelöst würden, wäre das schon ein Gewinn von 300 Millionen Euro – allein durch die Gutscheine aus dem Weihnachtsgeschäft.

Wer seine Geschenke lieber selbst in Empfang nehmen will, sollte also aufpassen, wie lang der Gutschein gültig ist: „In bestimmten Fällen können Gutscheine auf ein Jahr befristet werden, kürzer aber nicht. Zum Beispiel könnten die Personalkosten oder die Mietkosten steigen, sodass der Dienstleister die Leistung nicht mehr für den gleichen Wert anbieten kann und einen Verlust machen würde“, erklärt Verbraucherschützerin Rehberg.

Das gelte aber nur bei Gutscheinen über eine bestimmte Leistung, beispielsweise einen Friseurbesuch oder eine Massage: „Wenn es ein Gutschein über einen bestimmten Geldbetrag ist, darf der meiner Ansicht nach nicht befristet werden“, sagt Rehberg. Denn dann könne man für den gleichen Betrag einfach weniger Leistung erhalten. Wer jetzt verwirrt ist, kann beruhigt sein: „Wie lange der Gutschein gültig ist, muss drauf stehen. Es muss gut lesbar sein, sodass der Kunde es zur Kenntnis nehmen kann.“

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1 Kommentar

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  • Am nervigsten Sind Gutscheine die an einen Mindestbestellwert gekoppelt sind. Da freut man sich erst und dann sieht man, dass die 10€ erst ab einem Einkauf von 100€ gelten.