: Keine NSA-Geheimnisse für den Bundestag
Bundesverfassungsgericht Linke und Grüne können Einsicht in Selektorenliste nicht durchsetzen
Im April 2015 war herausgekommen, dass der Bundesnachrichtendienst die Kommunikation im Ausland mit Hilfe von Selektoren überwachte, die ihm der US-Geheimdienst NSA zur Verfügung stellte. Teilweise bezogen sich die Selektoren (etwa E-Mail-Adressen und Telefonnummern) auch auf deutsche und europäische Ziele wie den Rüstungskonzern EADS. 40.000 dieser Selektoren hatte der BND selbst ausgesondert.
Der ohnehin tagende NSA-Untersuchungsausschuss verlangte Einblick in die Selektorenlisten. Doch die Bundesregierung verweigerte dies mit der Begründung, die USA hätten ihre Zustimmung verweigert. Letztlich bekam nur eine von der Regierung bestimmte Vertrauensperson, der ehemalige Bundesverwaltungsrichter Kurt Graulich, Einblick in die Listen.
Dagegen klagten Grüne und Linke beim Bundesverfassungsgericht. Sie sahen ihre parlamentarischen Kontrollrechte verletzt. Auch Abgeordnete müssten prüfen können, wen und was der BND im Auftrag der NSA ausspioniert. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Klage abgelehnt. Die Handlungsfähigkeit der Exekutive habe in Zeiten der terroristischen Bedrohung Vorrang vor den Aufklärungsinteressen des Bundestags.
Die Richter betonten, dass der Staat die Pflicht habe, das Leben der Bürger vor terroristischen Anschlägen zu schützen. Bei der Abwehr der Gefahr arbeiteten die deutschen Sicherheitsbehörden auch mit ausländischen Nachrichtendiensten zusammen. Diese Zusammenarbeit sei aber gefährdet, wenn die Bundesregierung die von der NSA erhaltenen Selektorenliste ohne Zustimmung der USA dem Bundestag übergebe.
Nach Ansicht der Bundesregierung beeinträchtige selbst eine nur vorübergehende Trübung des Verhältnisses zur NSA die Kooperationsfähigkeit der deutschen Geheimdienste. Letztlich entstehe so eine „Gefährdungslage für die innere und äußere Sicherheit“. Diese Einschätzung der Bundesregierung hielten die Verfassungsrichter für akzeptabel. Sie betonten zwar, dass kein völlig „kontrollfreier Raum“ entstehen dürfe. Dies sei aber auch nicht der Fall gewesen, da Sonderermittler Graulich seine wesentlichen Ergebnisse am Ende dem Parlament mitgeteilt habe. (Az.: 2 BvE 2/15)
CHRISTIAN RATH
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