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Hartz IV bildet zwingend

Nach einem Gerichtsurteil dürfen ALG-II-Bezieher Teilnahme an Lehrgängen nicht verweigern

DRESDEN ap ■ ALG-II-Empfänger können die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nicht verweigern. Derartige Kurse sind für die Betroffenen zumutbar, teilte ein Sprecher des Sozialgerichts Dresden gestern mit. Es wies die Klagen von fünf Hartz-IV-Empfängern aus Freital ab. Diese hatten sich mit Eilanträgen gegen ihre Teilnahme an einem dreimonatigen Fortbildungslehrgang nach dem „Chemnitzer Modell“ gewehrt. Der Lehrgang ist nach Ansicht der Richter Voraussetzung für die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Er vermittelt Wissen in den Fächern Recht, EDV, Mathe, Deutsch und Betriebswirtschaftslehre. Die Kläger waren mit Verweis auf ihre qualifizierten Berufsabschlüsse der Ansicht, der Lehrgang sei unter ihrem Niveau. Zudem gaben sie an, in dem Kurs wie „Obdachlose“ und „Süchtige“ behandelt zu werden. Die Richter sahen in dem Kurs keine Unzumutbarkeit. (Az.: S 23 AS 870/05 ER et.al.)

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