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Verboten hohe GaspreiseEon dreht Kunden lange Nase

Gasversorger legt Gerichtsurteile gegen Tarifklausel so aus, dass die damit begründeten Gaspreise weiter gelten. Verbraucherzentrale spricht von Irreführung.

Im Dunkeln liegt das Rechtsverständnis von Eon. Bild: dpa

HAMBURG taz | Günter Hörmann ist ein Freund klarer Aussagen. „Eon führt seine Gaskunden in die Irre“, ärgert sich der Chef der Hamburger Verbraucherzentrale. Der Grund für Hörmanns Ärger: Eons Reaktion auf zwei Urteile des Hamburger Landgerichts und des dortigen Oberlandesgerichts. Die haben festgestellt, dass die Preisanpassungsklauseln, die der Gasversorger in seine Verträge geschrieben hat, unwirksam sind und mit ihnen auch die darauf fußenden Gaspreiserhöhungen.

Die Musterklage

Bereits 2005 zogen 53 Eon-Kunden nach einer Serie von Preiserhöhungen mit Unterstützung der Verbraucherzentrale vor Gericht, um die Wirksamkeit der Tarifsteigerungen überprüfen zu lassen.

In zweiter Instanz gab das Hamburgs Oberlandesgericht im Januar 2013 den Klägern Recht: Die Klausel, mit der höhere Tarife begründet wurden, sei unwirksam.

Revision beim Bundesgerichtshof legte Eon-Hanse im März 2013 ein, zog diese aber kurz darauf zurück. Schon damals befand Eon: Auch wenn die Klausel unwirksam sei, die mit ihr begründeten Preiserhöhungen seien es nicht.

Die von den Richtern kassierte Klausel lautete: „Eon Hanse ist berechtigt, die Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.“ Ein solcher Freifahrtsschein für Tariferhöhungen sei zu schwammig formuliert und damit unwirksam, urteilten die Juristen.

Doch den Kunden, die nun von ihrem Recht Gebrauch machen, ihre zu viel gezahlten Tarifanteile zurückzufordern, dreht das Unternehmen in diesen Tagen eine lange Nase. In einem Schreiben legt die Eon-Tochter ihre eigene Interpretation der Urteile dar. Das Gericht habe demnach nur die Form der Anpassungsklausel gerügt, nicht aber die mit ihr begründeten Preiserhöhungen kassiert.

„Völlig unabhängig von der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel waren die von uns in den vergangenen Jahren vorgenommenen Preisanpassungen stets angemessen und begründet“, heißt es in dem Eon-Kundenanschreiben. Der Brief mündet in dem Satz: „Deshalb hat auch kein Kunde einen finanziellen Nachteil erlitten.“

Und wo kein finanzieller Nachteil entstanden ist, folgert der Energieversoger, gäbe es auch keine Regressansprüche. Die Verbraucherzentrale aber versteht das Urteil anders: „Die Unwirksamkeit der Klausel führt unmittelbar zur Unwirksamkeit der Preiserhöhung“, so Hörmann. Mit „zweifelhaften Argumenten“ versuche der Konzern nun seine Gaskunden „davon abzuhalten, ihre Erstattungsforderungen geltend zu machen“.

Denn wer zögert, riskiert, dass seine Ansprüche am Jahresende verjähren – zur Freude Eons. Die Hamburger Verbraucherzentrale rät den betroffenen Gaskunden, umgehend von ihr selbst oder einem kundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob ein Erstattungsanspruch besteht oder dieser bereits verfallen ist. Wer etwa im Jahr 2010 zu viel bezahlt hat, muss sich beeilen. Nur vor Silvester eingereichte Mahnbescheide oder Klagen würden eine Verjährung zum Ultimo verhindern.

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