: Das deutsche Klonverbot hat noch Lücken
■ Wenn vor dem Klonen der menschliche Zellkern gentechnisch verändert wird, kann das Embryonenschutzgesetz nicht greifen. Versuche im Ausland bleiben grundsätzlich straffrei
Freiburg (taz) – Nach den jüngsten Experimenten ist die Möglichkeit wahrscheinlicher geworden, daß alsbald auch Menschen geklont werden könnten. In Deutschland ist dies zwar verboten, doch auch dieses Verbot besitzt noch Lücken.
Seit 1990 existiert in Deutschland ein Embryonenschutzgesetz. Dort wird die Forschung an menschlichen Embryonen, die ärztliche Mitwirkung an einer Leihmutterschaft, die Vermischung von Mensch und Tier ebenso verboten wie das Klonen von Menschen: „Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, heißt es in diesem Gesetz.
Trotz der auf den ersten Blick eindeutigen Formulierung waren bereits nach dem Dolly-Experiment Zweifel aufgekommen, ob die Übertragung dieser Technik auf den Menschen tatsächlich verboten wäre. Der Hallenser Humangenetiker Ingo Hansmann hatte eingewandt, daß der für das Klonen verwendete Zellkern nur 99 Prozent der menschlichen Erbinformation enthalte, der Rest stamme aus anderen Zellbestandteilen. Seine Schlußfolgerung: Da beim Klonen nur der Zellkern verpflanzt werde, könne kein „identischer“ Mensch entstehen.
Justizminister Edzard Schmidt- Jortzig (FDP) hatte jedoch sofort darauf hingewiesen, daß das Embryonenschutzgesetz nur von den „gleichen“ Erbinformationen spreche, nicht von „denselben“. Eine völlige Identität der Erbanlagen sei deshalb nicht erforderlich.
Eine eindeutige Gesetzeslücke besteht allerdings dann, wenn der Zellkern vor seiner Verpflanzung gentechnisch manipuliert wird. Nach dieser Aktion entsteht nämlich gerade kein Wesen mit „gleichen“ Erbinformationen. Auch das Verbot der Manipulation von Keimbahnzellen, das sich ebenfalls im Embryonenschutzgesetz findet, kann hier nicht weiterhelfen. Denn bei den jüngsten Experimenten werden ja keine Ei- und Samenzellen, sondern normale Körperzellen verwendet. Schließlich ist auch eine analoge Anwendung dieser Verbotsvorschriften ausgeschlossen, denn das Embryonenschutzgesetz ist ein Strafgesetz, und im Strafrecht besteht ein strenges Analogieverbot – BürgerInnen sollen wissen, welche Handlungen konkret mit Strafe bedroht sind.
Weitere Lücken ergeben sich daraus, daß das Klonverbot nur für Experimente gilt, die in Deutschland durchgeführt werden. Im Ausland entfaltet das deutsche Embryonenschutzgesetz keine Wirkung. Christian Rath
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