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Abstimmung zu SatzungsreformGrüne sehen sich vor Gericht

Der Grünen-Vorstand will weniger Basisdemokratie wagen – und hat eine Urabstimmung zur Parteisatzung gewonnen. Jetzt wollen Geg­ne­r*in­nen der Reform klagen.

Am Mittwoch verkündete der Grünen-Vorstand einen Erfolg: In einer Mitgliederbefragung wurden Vorschläge der Parteispitze zu einer Satzungsreform angenommen, die meisten davon mit Zweidrittelmehrheit. Hinter dem Ergebnis wird aber noch eine Weile lang ein Fragezeichen stehen: Eine kleine Gruppe linksgrüner Basismitglieder hat beschlossen, erneut gegen die Urabstimmung vor Gericht zu gehen. Das Vorhaben ist nicht vollkommen aussichtslos.

Die Basisgruppe um Mitglieder wie Karl-Wilhelm Koch, Philipp Schmagold und Klemens Griesehop hatte bereits versucht, die Abstimmung mit Eilanträgen vor dem parteieigenen Bundesschiedsgericht und dem Landgericht Berlin zu verhindern. Damit war sie gescheitert. Das Landgericht war der Auffassung, die „Mitgliedsrechte der Antragsteller seien derzeit noch gar nicht verletzt“. Es entschied nicht in der Sache, sondern legte der Gruppe nahe, den Rechtsweg erst dann zu bestreiten, wenn das Abstimmungsergebnis vorliegt.

Das wollen die Mitglieder jetzt machen. In einer Erklärung kündigten sie am Freitag an, „beim Bundesschiedsgericht Einspruch gegen die Satzungsänderungen und vor allem gegen den sofortigen Vollzug“ einzulegen und, wenn nötig, auch wieder vor ordentlichen Gerichten zu klagen.

„Satzungsänderungen sind laut Parteiengesetz ausschließlich über Parteitage zulässig“, schreiben sie zur Begründung. Dieser Auffassung ist auch die Berliner Parteienrechtlerin Sophie Schönberger. Sie teilt zwar nicht die Argumentation der Gruppe aus dem Eilantrag, in dem sie darauf abzielte, dass für eine Satzungsänderung ein Abstimmungsquorum von 50 Prozent gelte (in der Mitgliederbefragung stimmten am Ende nur rund 35 Prozent ab). Aber auch Schönberger hält Satzungsänderungen per Urabstimmung für unzulässig.

Vorstand sieht es anders

Der Bundesvorstand der Grünen wiederum widerspricht dieser Rechtsauffassung. Ein entsprechender Paragraf aus dem Parteiengesetz stamme aus einer Zeit, in der Urabstimmungen noch nicht gängig waren. Er sollte nur verhindern, dass Parteiführungen an der Basis vorbei Satzungen ändern – was im Falle einer Mitgliederbefragung ja nicht der Fall sei.

Hat die angekündigte Klage Erfolg, bliebe dem Vorstand die Möglichkeit, die Satzungsreform einem Parteitag vorzulegen. Ob sich die Delegierten dort dem Votum der Mitgliederbefragung widersetzen und die Vorschläge ablehnen würden, ist fraglich.

Durch die Satzungsreform soll es höhere Hürden für Anträge auf Parteitagen geben: Bislang sind einfache Mitglieder berechtigt, einen Antrag einzureichen, wenn sie 50 Mit­strei­te­r*in­nen finden. Diese Grenze wird nun auf über 90 erhöht. Ortsverbände sind künftig nicht mehr antragsberechtigt. Zudem wird der Parteirat, eine Art erweiterter Vorstand, stärker als bislang mit Funk­tio­nä­r*in­nen besetzt.

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