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25.02.2023 , 18:09 Uhr
Das entsprechende Gesetz ist Übrigens §10 AsylG (www.gesetze-im-int...fg_1992/__10.html):
"§ 10 Zustellungsvorschriften (1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt."
Gefordert ist also eine komplette Überarbeitung des §10 AsylG. Der auch durchaus seinen Sinn hat, weil man ohne Zustellfiktion das Verfahren dann sehr sehr leicht verzögern kann. Zum Beispiel im Dublinverfahren, wo Fristen einzuhalten sind. Weswegen die Dame auch im Kirchenasyl ist, weil man sie dort nicht herrausholt läuft die Überstellungsfrist ab und Deutschland wird zuständig. So kann man es auch machen.
zum Beitrag13.02.2023 , 19:24 Uhr
Ich bin kein großer Fan von Kampfbegriffen wie "brutal", aber das kann ich als politische Meinung akzeptieren. Das ist aber nicht das was im ursprünglichen Posting angedeutet wird.
Das das geltende Recht eine andere Entscheidung zulässt, mag sein. Aber inwieweit bringt uns das als Argument weiter? Man kann es auch umdrehen, hätte die Kommission eine andere (im übrigen nicht bindende) Entscheidung getroffen (es sind nur Vorschläge an das Innenministerium) hätte man genau so gut sagen können "Moment, das geltende Recht hätte auch eine andere Entscheidung zugelassen! Man hat sich hier bewusst entschieden, ein entziehen vor dem Rechtstaat am Ende zu belohnen und so allen zu zeigen dass man das genau so tun soll!" Das bringt uns also am Ende auch nicht weiter. Es belegt weder, dass die Entscheidung "falsch" war, noch, dass sie "richtig" war. Am Ende kommt es darauf an, welche Prioritäten man setzt. Naturgemäß betrachtet man seine eigenen als die besseren, da ist glaube ich kaum jemand frei von. Ich auch nicht. Auch das mit dem Steuerzahler kann man, aus staatlicher Sicht, ganz anders sehen. Steuerzahler sind nett. Jemanden der mehrere Jahre untergetaucht ist am Ende dann doch ein Bleiberecht zu geben ist aber keine gute Signalwirkung. Ich weiß nicht ob das am Ende überhaupt eine Rolle gespielt hat, die Kommission ist ja niemanden Rechenschaft schuldig , aber das ist ein Argument was ich sehe, man muss es sich natürlich nicht zu eigen machen.
Worauf ich eigentlich hinaus will ist, man kann seine Meinung natürlich vertreten, man kann sagen dass die Entscheidung brutal war, auch wenn ich diese Meinung nicht teile. Aber es gibt Argumente dafür und dagegen, und es hat einen Grund, dass diese in einem Rechtstaat nicht der subjektiven Auslegung von Privatpersonen überlassen wird. Sondern Behörden und Gerichten. Die können natürlich auch Fehler machen, aber das ändert sichts daran, dass eine Entscheidung die man als falsch empfindet auch automatisch falsch sein muss.
zum Beitrag11.02.2023 , 22:05 Uhr
Haben Sie denn Hinweise oder Beweise dafür, dass in diesem Fall geltendes Recht gebrochen wurde, gar wissentlich? Also hier rechtstaatliche Prinzipien nicht eingehalten wurden? Oder meinen Sie, dass Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, weil sie die geltende Rechtslage nicht mögen Sie also sagen "Es mag sein, dass die Regeln korrekt eingehalten wurden (er ist ja zwischenzeitlich auch untergetaucht, Zitat aus dem entsprechenden TAZ Artikel: "Die Familie lebte danach mehrere Jahre im Untergrund in einem anderen Bundesland, wurde von der vietnamesischen Community unterstützt", was seinem Vorbringen vermutlich nicht geholfen hat, da will man als Rechtstaat auch nicht das Signal senden wollen,d ass man Recht einfach so nach Gutdünken umgehen kann). Das ist ein Unterschied. Ersteres ist eine ziemlich gepfefferte Behauptung für die ich gerne Nachweise hätte. Denn Deutschland ist in meinen Augen ein Rechtstaat, das abzustreiten ist sportlich. Zweiteres ist eine legitime politische Meinung, über die man diskutieren kann. Aber hier würde ich anregen, nicht gleich mit Kampfansagen ala "Schande, Brandmal für den Rechtstaat" etc. um die Ecke zu kommen. Denn wenn man so anfängt, wie will man dann noch diskutieren? Man kann auch argumentieren, dass hier sehr wohl das Recht und die Rechtstaatlichkeit eingehalten wurde, der den es betraf dies aber nicht akzeptieren wollte, sich daraufhin jahrelang den Behörden durch untertauchen entzog und jetzt so lange immer wieder Anträge stellt in der Hoffnung, dass irgendwann mal einer kleben bleibt und damit am Ende das ganze rechtstaatliche Verfahren ad absurdum geführt wird. Kann man, muss man nicht. Aber ich würde diese Argumentation nicht in in eine Unrechtstaatsdebatte ziehen, nur weil mir das Ergebnis nicht gefällt. Zum Rechtstaat gehört es auch, einem unliebsame Ergebnisse zu ertragen. Z.b. das Straftäter nicht abgeschoben werden können, weil ihnen im Heimatland ein schwerer Eingriff in die Menschenrechte droht.
zum Beitrag21.01.2023 , 23:06 Uhr
"... statt bequem ihre Beamtensessel zu wärmen."
Das lese ich so, dass die bequem da sitzen, sich für nix interessieren. Da sie meiner Lesart nach die Entscheidung für falsch halten sehe ich das als sehr deutliche und sehr oberflächliche Kritik, die mit der Unterstellung einhergeht, dass die "Beamten" eben "nur bequem im Sessel" sitzen. Wenn sie das anders gemeint haben fällt es mir schwer es anders zu lesen.
Und ich sehe hier auch keine "Verdünnung der Verantwortung". Ich empfinde das ebenfalls als oberflächlich und nicht belegt. Es gab drei Asyl(folge)verfahren. Das bedeutet beim ersten Anhörung+ Entscheidung. Vermutlich ein Gerichtsverfahren. Dann ein Folgeverfahren, da weiß ich nich ob es eine Anhörung gab, nötig wäre diese nur in bestimmten Fällen. Aber vermutlich wieder eine Klage mit Gerichtsverhandlung (ob es in die nächste Isntanz ging weiß ich nicht, wenn dann vermutlich erfolglos, die Hürden sind hoch). Wenn es die nicht gab lag es am Kläger. Dann gab es das Dritte Folgeverfahren ohne Anhörung mit Klage+ Eilantrag. Das bedeutet, in diesen Fall für diese Person waren mindestens 12 Personen (Aktenanlage, Anhörung/Bescheid + Sichtung des Bescheides durch einen Vorgesetzten, Richter, jeweils für alle Verfahren einmal) betraut. Da sind also auch unzählige Stunden an Arbeit hineingeflossen, mehfrach überprüft. Die Kosten trägt der Staat (Verfahren und Gerichtskosten, nicht Anwaltskosten), was wichtig ist, denn das dient dazu, dass man auch klagen kann wenn man kaum Geld hat (+Gerichtskostenhilfe). Das ist ein normales rechtstaatliches Verfahren. Eine "Verdünnung" sehe ich nicht. Sie können natürlich im Ergebnis anderer Meinung sein. Sie sehen hier eine Grausamkeit. Vll. war es eine falsche Entscheidung, diese Gefahr ist in jedem Gerichtsverfahren vorhanden. Es gibt Prozeduren diese zu minimieren. Mehr geht nicht. Sonst könnte man nie Recht sprechen. Daher habe ich den Eindruck, sie deuten ein Fehlverhalten der Behörden an. ohne es zu belegen.
zum Beitrag18.01.2023 , 22:28 Uhr
Gegenfrage: Haben Sie in einer entsprechenden Behörde an entsprechender Stelle gearbeitet? Also um Ihre Forderung zu erweitern: Kennen Sie die rechtlichen Grundlagen. die Verhältnisse mit denen sich die Behördenmitarbeiter (übrigens auch viele Angestellte) beschäftigen?. Sind Sie mit den Details des Falls vertraut, also besitzen Sie Informationen, die über das, was in der Presse geschrieben wird und oft von den Betroffenen selber kommt, hinausgeht? Haben Sie die vorherigen Anhörungen vorliegen und die entsprechenden Bescheide/Urteile mit den ablehnenden Gründen der Entscheidung gelesen? Wissen Sie zum Beispiel, ob die jetzige Entscheidung inhaltliche Entscheidung über die §§ 3 bis 4 AsylG war, oder eine Entscheidung ob ein solches Verfahren überhaupt eingeleitet wird, weil dem eigentlich §51 Abs. 2 VwvfG i.v.B. mit §71 AsylG entgegensteht und er sich somit nichtmehr auf §§ 3 und 4 AsylG berufen kann und nurnoch eine Entscheidung nach §60 Abs. 5 AufenthG möglich ist? Wieweit sind Sie damit vertraut, dass das stellen eines Asylantrages zur Verhinderung der Abschiebung aus der Abschiebehaft herraus vom Gesetzgeber unter Missbrauchsverdacht gestellt ist ( §30 Abs 3 Nr. 4 AsylG)? Wissen Sie, dass der auch im Vorartikel zitierte Vorwurft, der Antrag sei nach "nur 48 Stunden" ohne Anhörung" abgelehnt worden bei Folgeanträgen die unzulässig sind nicht ünüblich und auch korrekt ist, wenn das Vorbringen die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt? Denn das soll man bitte frühstmöglich geltend machen,
Was ich sagen will: Es gibt immer zwei Seiten der Medallie. Man kann es sich natürlich leicht machen und sagen "Die Behörden handeln immer falsch und denen ist alles egal". Das geht aber an der komplexität der Realität vorbei. Man müsste wissen, was genau in den Anhörungen, Bescheiden und Urteilen steht, um sich wirklich ein eigenes Urteil zu bilden. Die haben wir aber nicht, und die Behörden werden sie sicher nicht veröfentlichen, daggen spricht schon der Datenschutz.
zum Beitrag12.01.2023 , 17:43 Uhr
Ist nur eine Kleinigkeit und hat auch nichts mit einer inhaltlichen Bewertung zu tun (und soll es hier auch nicht):
"...hält auch das Gericht Shamsiddins IRPT-Mitgliedschaft für unglaubwürdig".
An den Begriffen "unglaubhaft" oder "unglaubwürdig" kann man idR ganz gut erkennen, ob jemand sich grundsätzlich mit juristischen Verfahren auskennt oder nicht. Wenn die Begriffe verwechselt werden hat der Autor vermutlich keinen bis extrem wenig juristischen Hintergrund, wenn juristische Vorgänge eingeordnet werden sollten sollte man dann entsprechend vorsichtig sein. Analog (wenn auch keine perfekte Analogie) als wenn jemand in einem Artikel zu Steuern Brutto und Netto verwechselt.
"Unglaubwürdig" sind Personen. Man könnte also sagen "Herr Shamsiddin ist unglaubwürdig, weil er in der Vergangenheit mehrmals unwahre Angaben gemacht hat, und so gezeigt hat, dass er bereit ist die Behörden seines Gastlandes zu täuschen, wenn ihm dies dienlich erscheint". Glaubhaftigkeit widerum bezieht sich auf ein Vorbringen. Also hier: "Sein Vorbringen, er sei Mitglieg der Partei XY und Sohn des XY ist unglaubhaft, weil..." Im Asylverfahren wird die Glaubhaftigkeit des Vorbringens geprüft, nicht die Glaubwürdigkeit desjenigen, der das Asylverfahren betreibt. Natürlich spielt früheres Verhalten, auch ob jemand gezeigt hat bereit zu sein zu täuschen wenn ihm das von Nutzen, eine Rolle bei der Bewertung. Die Hürden der Glaubhaftmachung hat derjenige dann selbstverschuldet höher gesetzt.
Zum Thema Glaubhaftmachung: archiv.jura.uni-sa...echt/glaubhft.html
zum Beitrag04.10.2022 , 16:41 Uhr
Das kann man politisch so fordern (und diskutieren), entspricht aber nicht der aktuellen Rechtslage. Nach dieser ist Kriegsdienstverweigerung meistens kein Grund für eine Asylanerkennung (es müssen noch andere Umstände hinzutreten). Als Beispiel erhalten syrische Kriegsdienstverweigerer in Deutschland keinen Flüchtlingsschutz, weil es an einem Anknüpfungsmerkmal nach §3b AsylG mangelt. Sie erhalten subsidiären Schutz nach §4 AsylG, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie bei Verweigerung ins Gefängnis kommen (ds ist noch nicht der Grund, siehe auch § 60 Abs. 6 AufenthG) UND dort eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie z.B. gefoltert werden (§4 Abs. 1 Nr.2 AsylG). Juristisch ist das Thema sehr komplex, was auch damit zu tun hat, dass international anerkannt, ist, dass jeder Staat das Recht auf Wehrdienst hat und auch darauf Verweigerer zu bestrafen. Eine eventuelle VErweigerung aus Gewissengründen wäre in Deutschland nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.v.m. Art 3 EMRK zu prüfen.
zum Beitrag04.10.2022 , 16:35 Uhr
Bleiben Abschiebungsverbote nach §60 Abs, 5 und 7 AsylG, das käme z.B. zum tragen, wenn die Verhältnisse in Gefängnissen dort lebenswürdig sind (ich vereinfache) oder jemand glaubhaft machen kann, aus Gewissensgründen zu verweigern (schwierig, wenn er Reservist war, dann hat er ja schon mal an der Waffe gedient).
Das Thema Kriegsdienst ist, asylrechtlich betrachtet, komplex. Das ist nur ein grober Überblick.
Aber, weder der Ukrainer noch der Russe kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass sein Asylantrag bewilligt wird. Rein juristisch betrachtet.
zum Beitrag04.10.2022 , 16:34 Uhr
Prüfung bei einem Kriegsdienstverweigerer der Asyl beantragt ist in beiden Fällen identisch (ich ignoriere mal Art. 16a GG weil in der Praxis kaum Relevant):
§3 AsylG: Droht jemanden ein schwerer Eingriff in seine Menschenrechte wegen seiner Rasse (bevor jemand meckert, steht so im Gesetz), Religion, politischen Überzeugung, Nationalität oder sozialer Gruppe durch einen Akteur (Person oder Personengruppen).
Kriegsdienst ist juristisch kein solcher Eingriff, jeder Staat hat das Recht Wehrdienst einzuführen, auch Diktaturen, dann ist man Soldat, als Soldat hat man das Risiko im Krieg zu fallen.
Bestrafung bei Verweigerung ist erst einmal nach §60 Abs, 6. AufenthG auch kein schwerer Eingriff, auch wenn er aus unserer Sicht hoch erscheint (wann die Schwelle überschritten ist, ist Auslegungssache, Gefängnis sollte aber idR nicht ausreichen). Ausnahme: Wegen einer der 5 genannten Gründe erhält ein Verweigerer eine deutlich höhere Strafe als alle anderen (Politmalus).
Wenn eine hohe und konkrete Gefahr besteht, während des Dienstes Kriegsverbrechen begehen zu müssen, dann ergibt sich der Umkehrung des §3 Abs. 2 AsylG denklogisch ein Anspruch auf den Flüchtlingsschutz. Die Voraussetzungen sind hier aber hoch, bei syrischen Kriegsdienstverweigerern haben deutsche Gerichte es im Wesentlichen verneint. Ob die syrische Armee im Bürgerkrieg soviel höhere Standards angesetzt hat als die russische jetzt mag jeder selbst entscheiden... . §3 ist also möglich, aber sollte meistens nicht zur Anwendung kommen.
§4 AsylG ist ähnlich dem §3, aber der Grund (Rasse etc.) fällt weg. Da wir aber ja schon beim §3 gesehen haben, das weder der Kriegsdienst an sich und oft auch die Bestrafung wegen Entziehung (wie gesagt, es gibt eine Schwelle, das wären z.B. Folter oder Todesstrafe) noch ein schwerer Eingriff in die Menschenrechte darstellt, gilt das auch hier.
zum Beitrag07.09.2022 , 18:01 Uhr
Ich muss sagen, ich finde das nicht absurd: Der Asylantrag bedeutet ja, jemand kommt und sagt "Mir droht in meinem Heimatland eine Gefahr!". Um zu prüfen ob das stimmt, darf derjenige dann während des Verfahrens in Deutschland bleiben (und sollte ausreisen, wenn es negativ verläuft). Für die Zuwanderung zum Zwecke der Arbeit gibt es eigene Gesetze und eigene Strukturen. Und der Gesetzgeber möchte, verständlicherweise, nicht, dass jemand sich sagt "Wieso sollte ich diesen doofen Antrag auf ein Arbeitsvisum stellen, wenn ich doch mit einem Schlepper illegal einreisen kann, dann kriege ich schon irgendwie ne Arbeit (in dem Fall hier sogar eine Schwarzarbeit) und am Ende sagt die Behörde "Also ja, du bis illegal eingereist, hast einen Asylantrag gestelt, das haben wir mit viel Aufwand und Kosten geprüft und sind zu dem Schluss gekommen, dass du ohne Probleme in Albanien leben kannst, aber du bist ja jetzt ein Jahr hier und arbeitest in nem Cafe, schwamm drüber"." Warum sollte dannüberhaupt noch jemand legal einreisen und den vorgesehen Weg gehen, wenn es doch so viel einfach sein kann? Ja, ist bindet massiv Ressourcen für die, die wirklich verfolgt sind, ist unfair denen gegenüber, die den legalen und vorgesehen Weg gehen, aber sonst?
Kann man alles so und so sehen, ich finde gut, dass es getrennt ist, weil das Asylrecht Schutz vor Verfolgung bieten soll und kein Ersatzeinwanderungsrecht ist.
zum Beitrag27.04.2022 , 01:19 Uhr
Ja, genau so wird es sich abgespielt haben. Ich vermute es wird auch noch eine Hundestaffel dabei gewesen sein damit man im Notfall noch die Hunge auf die Leute hetzen kann. Die zur Sicherheit bestimmt eingesetzten Scharfschützen wurdne vermutlich nicht gesehen, die haben sich auf den Häuserdächern verborgen.
zum Beitrag27.04.2022 , 01:17 Uhr
" Um 17.23 Uhr wird der Asylfolgeantrag vom Bamf als unzulässig abgelehnt. Doch das erfahren Claire Deery und Beyene erst, als ihnen am 30. März das Schreiben zugestellt wird. Deery sagt: „Das bedeutet aber, dass die Abschiebung vor der Zustellung des Bescheids des Bamf erfolgte und wir somit gar keine Möglichkeit hatten, rechtlich dagegen vorzugehen.“
Wenn man als Anwältin offensichtlich keine Ahnung vom Asylrecht hat... Aufgrund der Missbrauchsanfälligkeit der Folgeantragstellung zur Verhinderung einer bereits eingeleiteten Abschiebung (also genau was hier versucht wurde, gibt die Anwältin am Anfang ja selbst zu) muss das BAMF nicht unmittelbar einen Bescheid erstellen, sondern kann eine sogenannte "Prognosemitteilung" an ABH und VOllzugsbehörden ergehen. Der Bescheid muss dann innerhalb von drei Tagen erstellt werden.
Zum Hintergrund: Wenn es neue Tatsachen oder Beweismittel gibt sollen diese unmittelbar in einem neuen Antrag geltend gemacht. Und nicht "auf Vorrat" liegen wenn man nicht freiwillig ausreist und dann abgeschoben wird. Aufgrund dieses, hier auch versuchten, Missbrauchpotentials liegt es in solchen Fällen zu Lasten des Antragstellers, dass er offensichtlich versucht den Antrag nur zur Verhinderung der Abschiebung zu stellen (was übrigens auch ein Grund zur Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Erstverfahren wäre). Unabhängig davon, dass es extrem unwahrscheinlich ist, dass den Leuten auf der Flugzeutreppe auf einmal neue Gründe oder BEweismittel zufallen, die sie vorher nicht hatten. Es sind genau diese versuchten Tricksereien, die zu solchen Dingen wie der Prognosemeldung geführt haben. Das eine "Fachanwältin für Asylrecht" das nicht kennt ist schon traurig. Auch der Satz "auch wenn sie ihn nicht kennt verfasst sie einen Folgeantrag" ist auch bezeichnend. Wenn sie ihn und seine Situation nicht kennt kann sie ja garkeinen begründeten Folgeantrag stellen... . Damit ist weder dem Betroffenen nich den Behörden geholfen.
zum Beitrag18.08.2021 , 17:07 Uhr
Also vorher nach den Strafexpeditionen unter der Herrschaft der Briten? Unter der Durrani Herrschaft mit ihren internen und externen Kämpfen und internen Unruhen? Oder vorher unter den persischen Safawiden und indischen Mogulen?
zum Beitrag03.08.2021 , 21:12 Uhr
Der Rückgriff auf Art. 3 GG ist eigentlich nicht nötig.
Das bestimmte Straftaten einen Ausschluss für die Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG sowie §§ 3 und 4 AsylG bedingen ist ja schon in § 60 Abs. 8 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes unter Rückgriff auf Art. 14 Abs. 4 und 5 Richtlinie 2011/95/EU geregelt, zusätzlich zu den in den §§ 3 und 4 AsylG selbst ausgeführten Ausschlussgründen. Das ist soweit mir bekannt auch bisher obergerichtlich und höchstrichterlich nicht bestritten. Bestimmte Straftaten schließen die Zuerkennung von art. 16a GG und §§ 3 und 4 AsylG aus.
Unabhängig davon gilt natürlich weiterhin, dass Deutschland Teild es Europarates und damit der EMRK ist und damit auch zur Einhaltung des Art. 3 EMRK verpflichtet ist. Das ist dann durch §60 Abs. 5 und 7 AufenthG i.V.M. Art. 3 EMRK (Abschiebungsverbote)im nationalen Recht entsprechend umgesetzt, was keine Ausschlussgründe kennt, also auch bei Straftätern voll zum gelten kommt.
Die Diskussion ist eher: Liegen diese Voraussetzungen in jedem Fall unabhängig von der Person in Afghanistan vor (das ist das was im Artikel postuliert wird) oder muss der Einzelfall geprüft werden (das ist die derzeitige Praxis, zielstaatsbezogen prüfen in Deutschland das BAMF, anfechtbar vor den Verwaltungsgerichten). Das ist auch gemeint, wenn gesagt wird das die Abschiebungen gerichtlich bestätigt wurden. Jetzt kann man natürlich anderer Meinung als das Gericht sein, aber das wird das Gericht i.d.R. wenig beeindrucken. Richter mögen es tendenziell auch eher weniger, wenn man versucht ihnen in den Prozess einzugreifen. Die Rechtsprechung zu Afghanistan ist insofern auch uneinheitlich, Abschiebunsgverbote gibt es eher wegen der wirtschaftlichen Lage, kaum wegen kriegerischer Handlungen, was durchaus interessant ist. Kann sich natürlich ändern, aber das ist die derzeitige Lage.
zum Beitrag22.07.2021 , 14:11 Uhr
Die Sache ist halt die: Das Asylrecht soll eben kein Migrationsrecht sein.
Wenn also ein Asylantrag gestellt wird, gelten die Regeln des (europäischen) Asylverfahrens.
Das besagt, dass man sich das Land in dem man einen Antrag stellt nicht aussuchen kann (in der Theorie, Dublin hat in der Praxis genug Probleme).
Da Spanien für das Asylverfahren zuständig ist muss das BAMF (und eventuell das VG) jetzt nur prüfen: Wird in Spanien ein Asylverfahren nach europäischen Standards gewährleistet (die Antwort wird ja lauten) und kann der Asylbewerber in Spanien leben (Existenzminimum). Dabei geht es nicht um gute Chancen oder auch nur ein gutes Leben. Es geht um "Bett, Brot und Seife", um auf den EuGH zurückzukommen. Mehr kann und darf das BAMF nicht prüfen (§60 Abs. 5 AufenthG gibt hier in Deutschland den Rahmen vor, welches aber auf Art. 3 EMRK beruht)..
Dass dies in Spanien, auch für blinde Menschen, gegeben ist, ist wenig überraschend und daher ist das Urteil auch keine Überraschung. Der Prüfrahmen darf auch garnicht mehr umfassen. Im Umkehrschluss würde es auch bedeuten, dass jeder erblindete Migrant in Spanien dort nicht leben könnte und damit nach Deutschland mit der Hoffnung kommen könnte, dass für ihn die Dublinregeln nicht gelten.
Das hier auch kein Selbseintrittsrecht ausgeübt wurde ist auch nicht überraschend, denn es ist aus Asylsicht kein Härtefall. Es besteht also kein Grund einen Präzedenzfall zu schaffen. Dieses Instrument wird bewusst nur sehr sehr spärlich angewendet.
Und natürlich ist das ganze politisch gewollt. Der Gesetzgeber muss abwägern was vorgeht: Positive Einhaltung eines Rechts für alle Ausnahmen für diejenigen, die sich einen großen Unterstützerkreis aufbauen, die symphatisch sind etc. Oder umgedreht, dass eben auch Leute die wir gerne loswerden würden ncht abgeschobenw erden können, weil sie ind er Heimat z.B. die Todesstrafe erwartet. Beides ist persönlich oft schwer zu evrstehen, aber aus Rechtssicht nachvollziehbar.
zum Beitrag08.04.2021 , 15:11 Uhr
"Aus Baden-Württemberg darf darum niemand mehr nach Afghanistan abgeschoben werden."
Das ergibt sich so aus dem zitierten Urteil nicht. Wenn man den Link anklickt steht auch als allererstes "Abschiebungsverbot für alleinstehende gesunde Männer im arbeitsfähigen Alter ohne soziales oder familiäres Netzwerk und ohne Vorliegen sonstiger begünstigender Umstände". Der letzte Teil ist wichtig. Zum Kontext: Es ging um einen Jungen Mann, der als minderjähriger Afghanistan verlassen hatte, dann lange im Iran gelebt hat und glaubhaft machen konnte, in Afghanistan über keinerlei soziale Kontakte mehr zu verfügen. Das kommt zwar durchaus vor , ist aber auch nicht die Regel. Das Urteil ist weniger bei fehlenden Verfolgunsgründen von Interesse, weil bei einer Rückkehr in die Heimatregion idr. ein soziales Umfeld vorhanden sein wird, als vielmehr bei der Zumutbarkeit internen Schutzes, wo ein soziales Netz oft weniger gegeben ist. Es bleibt auch abzuwarten, wie sich die übrige obergerichtliche Rechtsprechung dazu positioniert.
Aber wie gesagt, dass sich aus dem Urteil ergibt, dass "niemand" mehr nach Afghanista abgeschoben werden darf stimmt als Aussage so nicht. Nochmal aus der Meldung zum Urteil zitiert:: " Anderes gilt dann, wenn in seiner Person besondere begünstigende Umstände vorliegen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Rückkehrer in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. "
zum Beitrag04.12.2020 , 19:29 Uhr
Dafür müsste er aber erst 18 Monate geduldet werden:
"2Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist."
Ansonsten ist die Duldung aber tatsächlich kein Schutz vor Abschiebung, die entfällt in dem Moment, in dem die Abschiebung durchführbar ist (Ausbildungsduldung lassen wir jetzt mal außen vor).
zum Beitrag20.10.2020 , 18:50 Uhr
Türkei und Norwegen liegen, was Asyl angeht, meilenweit auseinander. Wie gesagt, Norwegen ist kein Mitglied der EU, anders als die Türkei aber in der ersten Sphäre außerhalb der EU. So gehört Norwegen, anders als die Türkei, zum euopäischen Binnenmarkt und für Norwegen gilt auch de Freizügigkeitsregelung. Oder um es anders zu sagen: Norwegen hat, abgesehen von Fischereirechten und einigen anderen nebensächlichkeiten, alle Verbindlichkeiten eines EU Mitgliedes, ohne dabei aber ein direktes Mitspracherecht in der EU zu haben. Dazu gehört eben auch die Teilnahme am Dublinsystem, was sagt, dass die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass in den jeweils anderern Ländern die Rechtsstaatlichkeit gewahrt ist. Das ist bei der Türkei lange nicht der Fall (und wir es absehbar auch nicht werden). Daher hat der Fall deutlich mehr "sprengkraft" als Asylanerkennungen von türkischen Staatsbürgern, egal aus welchem Zipfel des Landes sie kommen.
zum Beitrag15.10.2020 , 18:05 Uhr
Ja, Norwegen ist kein EU Land. Aber im Asylkontext gesehen kann man Norwegen als de facto EU sehen. Norwegen nimmt z.B., genau wie Polen, am Dublinsystem teil. Dabei gehen die Mitgliedstaaten der EU (und auch Norwegen) davon aus, dass die rechtstaatlichen Standards in den anderen Ländern gewahrt werden. So gesehen hat der Fall schon Sprengkraft, auch wenn man "Norwegen ist nicht (ganz) EU" als Feigenblatt hernehmen könnte.
Nur als kleiner Exkurs: Die Klage vor dem EGMR hat allerdings nichts mit der EU zu tun, da wäre der EuGH zuständig, der EGMR gehört zum Europarat, der auch nix mit der EU zu tun hat, auch wenn alle EU Mitglieder dort ebenfalls Mitglied sind.
zum Beitrag04.09.2020 , 18:32 Uhr
Oder man studiert Sozialwissenschaften und beschäftigt sich mit Wanderungsbewegungen und erkennt: Den Zug hat es nie gegeben.
zum Beitrag03.09.2020 , 21:47 Uhr
Nachträglich villeicht, das ist das neue Gesetz:
"(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. (6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend."
Danach darf die Polizei also sowohl die Wohnung der abzuschiebenden Person als auch andere Personen durchsuchen (in Grenzen). Beispielsweise wenn Tatsachen vorliegen die vermuten lassen, dass diese Person denjenigen der gesucht wird versteckt.
Das ist die Rechtslage, soweit ich weiß gibt es noch keine Urteile dazu. Ich habe jetzt gerade auch keinen Zugruff auf Gesetzeskommentierungen. Das es Recht ist, heißt nicht, dass es nicht auch höherem Recht wiedersprechen kann. Aber auch nicht, dass es das tut. Gesetze die in Grundrechte eingreifen sind nicht automatisch nichtig. Es gibt rechtmäßige Einschränkungen der Grundrechte. Ob das eine davon ist müsste am Ende im Zweifel das Verfassungsgericht beurteilen. Hat es aber noch nicht. Wir wenn auch ein paar Jahre dauern, der Rechtsweg kann länger dauern.
zum Beitrag03.09.2020 , 17:29 Uhr
Ohne es jetzt ganz konkret auf den geschilderten Fall zu beziehen: Das im Artikel geschilderte Urteil (Az.: AZ: 4 Bf 160/19) bezieht sich auf die Rechtslage im Jahr 2017. Die wurde aber mitlerweile geändert, das sagt das Gericht auch selbst: "Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der streitigen Maßnahme im Jahr 2017 abzustellen war, waren die vom Bundesgesetzgeber im August 2019 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten Vorschriften des § 58 Abs. 5 und 6 AufenthG, die spezialgesetzlich die Voraussetzungen für das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung eines abzuschiebenden Ausländers zum Zweck seiner Ergreifung regeln, für die Entscheidung ohne Bedeutung." Die Aussage, dass das Urteil also "ignoriert" wurde halte ich erst einmal für falsch: Denn ob es auch für die neue Rechtslage gelten würde wissen wir nicht. Denn es gibt kein Urteil zur aktuellen Rechtslage. Die Gesetzänderung kann natürlich jeder nach eigenem Gusto bewerten.
zum Beitrag09.08.2020 , 11:20 Uhr
"Ist Albanien für eine lesbische Romni sicher?"
Wenn man jetzt nach 1,5 Jahren Bilanz zieht und sich den Twitterkanal der Unterstützer ansieht: Ja.
Passiert ist ihr nichts, sie wurde nicht angegriffen, die Familie hat ihr nichts getan.
Ich fände es durchaus gut wenn die taz sich mal dahintersetzen würde und guckt sie heute lebt, was sie macht und dann eventuell die Frage die "ISt es sicher?" eventuell nochmal beantwortet (anstatt sie rhetorisch zu belassen).
zum Beitrag24.05.2020 , 15:26 Uhr
Was sind denn eigennützige Gründe? Bekommen Leute Geld für Abschiebung?
zum Beitrag24.05.2020 , 15:25 Uhr
Die Antworten auf ihre Fragen ergeben sich auch aus dem Beschluss des BVerfG:
Die Kompetenz dazu hat per Gesetz das BAMF und die Verwaltungsgerichte (Punkt 30). Der Beruf wäre dann Entscheider bzw. Richter, letzteres immer Jurist, ersteres oft auch, aber z.B. auch Sozialwissenschaftler etc. möglich.
Einen neuen Beruf wird es nicht geben, die Anforderungen bereits den oben genannten Berufsbildern. Insbesondere die Glaubhaftmachung in Konversionsfragen ist keine neue. Dieselben Fragen die Sie sich hier stellen stellt die Rechtswissenshaft und die Psychologie sich schon seit Jahrzehnten und dazu gibt es auch Antworten und Verfahren. Darauf weißt auch das BverfG in seinem Beschluss hin indem es unter Punkt 35 den groben Rahmen aus "Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016" zitiert. Das ist natürlich nur ein Auszug.
Zuletzt geht es dann gerade nicht darum, dass es für einzelne "Religionen" Experten gibt. Das ist sogar gerade nicht nötig, denn es geht nicht um Wissen über die Religion, sondern die genaue und umfassende Schilderung des eigenen Weges zur neuen Religion (siehe wieder GLaubhaftigkeitsmachung). Das stellte das BVerwG schon 2013 (aufbauend auf dem EuGH Urteil von 2012) fest und wurde vom BVerfG jetzt bestätigt (siehe Punkt 17 des Beschlusses).
Man sollte auch bedenken: Was das BVerfG jetzt bestätigt hat ist seit 2012 stehende Verwaltungs- bzw. Rechtspraxis. Also nichts neues. Die Entscheidungen dazu sind entsprechend gut begründet. Die Urteile sind keien einfach Lektüre, ich empfehle es trotzdem.
Hier noch mal der Link zum Beschluss zum nachlesen, die oben zitierten Punkte sind die rechts vom Text in Rot geschriebenen:
www.bundesverfassu...03_2bvr183815.html
Ich hoffe das hat etwas geholfen die Thematik zu verdeutlichen. Das Thema ist Komplex und nicht unbedingt intuitiv zugänglich.
zum Beitrag23.05.2020 , 23:18 Uhr
Exakt, genau darum geht es ja in dem Beschluss: Wird die Religion ausgeübt? Und wenn ja: Auf welche Weise und ergibt sich daraus in dem spezifischen Land eine Verfolgung? Und wer stellt das fest? Kirche oder Staat?
Und da hat schon der EuGH 2012, darauf aufbauend das BVerwG 2013 und jetzt 2020 das BVerfG festgestellt: Das zu prüfen fällt dem BAMF und dem Verwaltungsgerichten zu. Dabei sind sie nicht an die Bewertung der Kirchen gebunden, dass der Glaubenswechsel identitätsprägend ist und aus religiösen und nicht asyltaktischen Gründen erfolgte. Wenn man es genau nimmt wird das BVerfG da fast schon ungehalten ("Ob die BRD Schutz [...] gewährt, obliegt nach Maßgabe der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften ausschließlich dieser selbst und nicht der Kirche oder den Religionsgemeinschaften").
Es wird eben zwischen Taufe (der formale Akt des Glaubensübertrittes) und Ausübung der neuen Religion unterschieden. In dem vorliegenden Fall als Beispiel: Die Gerichte haben, aufbauend auf den Infomrationen zum Iran festgestellt: Den iranischen Behörden sit bekannt, dass viele Iraner sich Taufen lassen umd ies im Asylverfahren geltend machen zu können, darau ergibt sich keine VErfolgung. Erst wenn jemand "wirklich" konvertiert UND er seine neue Religion im Iran auf eine Art und Weise leben wird, die ihn für den Staat als gefährlich erscheinen lassen, liegt eine GEfahr für ihn (und damit eine Verfolgugn) vor. Wenn er aber nicht ernsthaft konvertiert ist wird er dies, falls es überhaupt im Iran bekannt ist, geltend machen können, den Reueschwur ablegen und unbehelligt bleiben. Das kann man ihm zumuten, weil er die Konvertierung nicht glaubhaft war, man könnte es ihm nicht zumuten wenn sei es wäre. Ich verkürze hier sehr stark, das Thema ist durchaus komplex und die Zeichenbegrenzung hinderlich. Das religiöse Verfolgung ein Asylgrund ist ist unbestritten. Es geht darum, ob es dazu kommen würde, wer DAS prüft und welcher Ragmen dieser Prüfung zugrunde liegt.
zum Beitrag22.05.2020 , 20:44 Uhr
Vorsicht: Genau das sagt das Urteil (auch das vom BVerwG aus dem Jahr 2013) eben gerade nicht: Wenn sich allein aus dem formalen Akt der Taufe die Gefährdung ergibt, dann liegen die Voraussetzungen des §3 AsylG vor. Wenn aber allein das nicht zu einer Verfolgung führt, sondern nur die tatsächliche Ausübung, dann liegen die Vorussetzung des §3 AsylG nicht automatisch vor. Darum geht es im Kern: Gibt es diese "Fanatiker" in dem Land überhaupt, wie wahrscheinlich ist es, dass sich wenn es sie gibt sie überhaupt davon erfahren (unterstellt er übt die Religion nicht aus), was würde dann passieren etc. Das liegt als Asylgrund in der Überprüfung durch die entsprechenden staatlichen Stellen. Das sagt auch der Beschluss, nichts anderes.
Ob und wie die Umstände in dem Zielland sind wäre dann der Streitpunkt.
Aber der Beschluss bedeutet nicht, dass jemand dem allein durch die Taufe eine Gefahr droht allgemein keinen Anspruch auf Schutz hat.
So gesehen halte ich es tatsächlich auch für ein gutes Urteil (bzw. Beschluss), aber jeder kann es sich bzw. die refenzierten Urteile des EGMR, des EUGH sowie des BVerwG selbst durchlesen, ich empfehle die Lektüre:
www.bundesverfassu...03_2bvr183815.html
Interessanterweise (und eine andere Thematik), auch wenn das BVerfG gesagt hat, dass sich aus einer missbräuchlichen oder asyltaktischen Taufe (erst mal) kein anzweifeln der Taufe an sich ergeben darf, kann dies aber bei der Würifigung zur Ablehnung des Asylantrages sehr wohl herangezogen werden ( "...derartigen Anhaltspunkten kann jedoch im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen werden"). Soll heißen, es wird in solchen Fällen auf eine Ablehnuung hinauslaufen.
Im Ergebnis bleibt es damit sei der mindestens seit 2012 bestehenden Rechtspraxis und es ändert sich nichts. Bin mal gespannt was Herr Kauder dazu sagt, das ist ja sein Steckenpferd, dass allein die Taufe immer ausreichen sollte.
zum Beitrag18.03.2020 , 15:15 Uhr
Ah, danke, mein Fehler. Eine Duldung ist ja garkein Aufenthatltitel, das hat sich mir nicht erschlossen. Die Formulierung suggeriert ja irgendwie, dass es "irreguläre" Aufenthaltstitel gibt...
zum Beitrag17.03.2020 , 20:26 Uhr
"Menschen ohne regulären Aufenthaltstitel "
Also Menschen die untergetaucht sind und illegal in Deutschland leben? Jaja, die lingusitische Wende und die Macht der Sprache.
zum Beitrag02.03.2020 , 20:34 Uhr
Der Autor des Artikels unter dem wir kommenteiren sagt das: "Den stellte er spontan, als er in der Nacht zum 26. Februar früher als geplant von der Polizei zum Flieger gebracht werden sollte."
Und wenn er vorher längere Zeit eine Duldung hatte (was kein Aufenthaltstitel ist sondern nur die Aussetzung der Abschiebung), und im Artikel klingt es so als wäre das seit 2015 der Fall, dann hätte er, aus Gesetzgebersicht jederzeit ab da einen Aylantrag stellen können (und sollen) wenn er für sich eine Gefahr sieht, hat es aber nicht getan bis die Vollstreckung der Abschiebung unmittelbar bevorstand.
Aus Sicht des Gesetzgebers sind damit die Vorraussetzungen des §30 Abs. 3 Nr. 4, rein aus den Informationen die ich aus dem Artikel ziehen kann, erfüllt. Seit Jahren die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen, aber erst gestellt als die Abschiebung unmittelbar bevorstand.
Ob das im Einzelnen anders ist als es im Artikel beschrieben wird kann ich nicht sagen. Aber nachdem was ich im Artikel lese sehe ich eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit das es darauf hinausläuft und das dies eben nicht positiv für ihn ist, weil damit andere Aufenhtaltstitel gesperrt werden.
Ich kenne weder den Mann noch den individuellen Fall, ich habe lediglich meine Einschätzung aufgrund der Gesetze und den Informationen die ich im Artikel gefunden habe wiedergegeben. Diese ist nicht positiv, aber anhand der verfügbaren Informationen und der Gesetzeslage sehe ich da keinen wirklich anderen Ausgang.
zum Beitrag02.03.2020 , 17:46 Uhr
"Die letzte Möglichkeit für Cissé, hier zu bleiben, ist ein Asylantrag. Den stellte er spontan, als er in der Nacht zum 26. Februar früher als geplant von der Polizei zum Flieger gebracht werden sollte. Die Aussichten auf Erfolg sind jedoch gering."
Uh. Die sind nicht nur gering, es verschlechtert sogar seine Situation. Denn nach §30 Abs. 3 Punkt 4 ist der Antrag dann "Offensichtlich unbegründet" ("er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen" ; www.gesetze-im-int...fg_1992/__30.html). Dann kann die Ausländerbehörde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch keinen Aufenthaltstitel der eine Ermessensentscheidung beinhaltet mehr ausstellen, z.B. nach langjähriger Duldung ("Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.", www.gesetze-im-int...hg_2004/__10.html)
zum Beitrag20.02.2020 , 19:53 Uhr
Es mach sehr oft Sinn auch nach 3 Jahren noch einmal zu überprüfen. Sich zum Beispiel die Reisepässe noch einmal anzusehen, ob neue Einreise und Ausreisestempel vorhanden sind. Auch in dem geschilderten Fall gibt es einen Punkt der eine erneute Ladung durchaus rechtfertigt: Die junge Dame wurde angehört als sie minderjährig war, also vermutlich als unbegleitete Minderjährige. Da macht es rechtlich durchaus Sinn zu gucken ob jetzt, wo sie volljährig ist, die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes noch vorliegen oder eher der subsidiäre Schutz greift. Das erfährt man aber eher selten wenn man einen Brief schreibt mit der Bitte doch mal kurz zu schildern ob sich irgendwas geändert hat. Die Antwort kann man sich dann denken. Da ist das persönliche Gespräch deutlich konstruktiver.
Das kann man grundsätzlich, wie Frau Jelpke (die es vermutlich zur Arbeitsentlastung des BAMF aber auch am einfachsten finden würde, die Behörde aufzulösen und einfach jedem einen Aufenthaltstitel zu geben so wie ich sie nach einschätze) kritisieren. Aber das BAMF ist an die gesetzlichen Regelungen gebunden und MUSS die Regelüberprüfung machen, ob es will oder nicht. Und das ist dann oft die "letzte Chance" zu sehen ob der Schutz noch vorliegt, weil danach steht in der Regel eine Niederlassungserlaubnis (bzw, langfristiger Aufenthaltstitel, cih will jetzt keine Begriffe durcheinanderwerfen). Da ist der Vorwurf seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachzukommen vorprogrammiert, also kein Wunder das die Behörde sich daran hält. Egal ob man es jetzt sinnig findet oder nicht, die Frage ist aber politisch. Die Behörde selber sucht sich das nicht aus.
zum Beitrag15.02.2020 , 22:16 Uhr
klingt logisch, ist aber leider nicht richtig. grenzen sind eben dadurch definiert, dass die Länder angrenzen. Das sie eine Seeverbingung haben ändert das nicht. Sonst kann man auch argumenteren "Wenn man fliegen kann und Luft dazsichen ist, dann ist jedes Land angrenzend". Ich fürchte die Argumentation ist dannbisher nicht wirklich druchgedrungen. Ist im vorliegenden Fall aber rechtlich egal, der EMRK Wenn jemand auf dem Meer aufgegriffen wird, gelten andere Regeln, eben weil es da keine Grenze gibt (im allgemeinen Sinne, es gibt natürlich Hoheitsgewässer). Daran siegt man, dass der EMRK eben eine Besonderheit in der Landgrenze sieht (zur Vollständigkeit: Es weißt ebenfalls darauf hin, dass die beiden Visa, aber nicht Asyl, in der Botschaft in ihrem Heimatland hätten stellen können). Das Gericht macht da also deutliche Unterscheidungen. So wie ich das Urteil lese würde ich derzeit tippen, dass der EMRK das noch anhängige Verfahren zur Antragstellung in jeder Botchaft ablehnen wird, aber eine Antragstellung in der Botschaft die in einem Nachbarland liegt für mögich, aber nich verpflichtend erklären wird, wenn man damit legale Einwanderungswege schaffen will und gleichzeitig illegale Einreisen mit direkter Rückschiebung beantworten möchte. Das ist zumindestens ie Blaupause für Staaten die ich da sehe und die Ungarm z.B. mit den Transitzonen ja quasi umsetzt. Ob das dann im Detail gut ist bewerte ich jetzt nicht, ds ist nur die Entwicklung die ich derzeit sehe.
zum Beitrag15.02.2020 , 22:06 Uhr
Die Sache ist die, das Armut eben kein Asylgrund ist und nur in absoluten Ausnahmefällen ein Abschiebiehindernis (nach deutschem Recht, wie das andere Staaten im Detail prüfen weiß ich nicht).
Damit sind wir ja eben genau an dem Punkt: Von Rechtd wegen sollen die Leute ebenerst garnichtnach Europa, weil sie keine AUssicht auf Erfolg haben. Denn nach deutschem und internationalem Recht handelt es sich nicht um "Flüchtlinge", denn die sind in §3 AsylG definiert (nehmen wir §4 AsylG und Art. 16a GG auch noch dazu).
Das kann man jetzt kritisieren, aber dann geht man auf eine Grundsatzdebatte wann (beziuehungsweise ob) Armut ein Asylgrund darstellt. Das kann kan machen, aber derzeit geht es darum, dass es das nicht ist. Und das damit Arme die nach Europa wollen eben am besten nicht einreisen, denn sie haben eh keinen Anspruch auf Asyl und kosten den Staat Geld und Zeit und motievieren Nachahmer. Daher das Interesse an einer garnicht erst erfolgten einreise. Oder um die Metapher weiterzubauen: Wer von einer Festung redet muss bedenken, dass es danna uch jemandne gibt der Belagert. Ob man dann die Tre öffnet oder nicht ist die Grundsatzdebatte.
zum Beitrag14.02.2020 , 18:45 Uhr
Das ist eine Möglichkeit. Wie eine genaue Ausgestaltung am Ende aussehen wird kann ich nicht sagen. Asylverfahren können aber auch schnell gehen. Da fehlt es tatsächlich an einem europäischem und koordinierten Asylverfahren. Im vorliegenden Fall haben die beiden ja aber umdie 2 Jahre in Marokko gelebt bis sie den Zaun gestürmt haben. Der schnellere Weg war es jetzt also auch nicht unbedingt...
zum Beitrag14.02.2020 , 12:39 Uhr
Das ist ja quasi der Kernpunkt des ganzen Urteils:Im konkreten Fall gab es diese legalen Möglicgkeiten aufgrund des spanischen Rechtssystems, aber diesen wurden eben nicht in Anspruch genommen. Ob sich das Urteil auf andere Staaten an den Außengrenze der EU übertragen lässt, hängt damit davon ab, ob es dort ähnliche Möglichkeiten gibt. Daher stimmt die Aussage "Um sein Recht geltend zu machen, muss man die Grenze ohne Einreiseerlaubnis überqueren." nur bedingt. Denn das Gericht sagt ja "diese Möglichkeit gab es eben doch, darauf müssen sie sich im konkreten Fall verweisen lassen". Und dabei geht es auch nicht, anders als im Kommentar ganz am Ende suggeriert, um Einlass zum Zwecke der Asylprüfung. Das Gericht zielt ja darauf ab, erst das Asylgesuch zu prüfen und DANACH Einlass zu gewähren. Das solte man nicht durcheinanderwerfen.
zum Beitrag14.02.2020 , 11:59 Uhr
Wenn man sich das Urteil durchliest ( was nicht ganz einfach ist wenn man sich nicht öfter mit Urteilen beschäftigt) sieht man einige Interessante Punkte. Der Knackpunkt ist die "legale" Einreise. Der Gerichtshof argumentiert, dass es diese gibt (das wird natürlich von der Unterlegnen Seite bestritten, aber der Rechtsweg ist ausgeschöpft, damit steht es). Und weil es diese gibt, ist die illegale Einreise nicht schützenswert. Diese Möglichkeiten ergeben sich, soweit ich es gelesen habe, aus den spanischen GEsetzen, die eien Antragstellung auf Asyl sowohl in der Botschaft als auch an den ofiziellen Grenzübergängen ermöglichen. Der Kommentar hier hat also Recht wenn er sagt "Das gibt es z.B. in Griechenland gar nicht" (könnte stimmen, ich bin aber kein Experte für das griechische Asylrecht. Zum Thema "Mittelmeer" weise ich den Autor darauf hin, dass es ein abweichendes Urteil dazu vom Gericht gibt, worauf es im vorliegenden Urteil auch mehrfach hinweist.). Im Umkehrschluss der Argumentation würde das aber bedeuten, dass Pushbacks in Griechenland unter diesen BEdingugnen weiter nicht statthaft sind. Griechenland müsste also "legale" Möglichkeiten schaffen, sich um eine Einreise zu bemühen, z.B, an den offiziellen Grenzübergängen oder in der Botschaft in der Türkei (Anmerkung: Es gibt eine andere Klage wo es darum geht, in Botshaften Asyl zu beantragen. Das sollte man nicht verwechseln, hier geht es nur um Möglichkeiten der Antragstellung in einem angrenzenden Land, nicht um eine Antragstellung in jeder Botschaft weltweit). Das Urteil, in meiner Sicht, deckt auch die ungarische Praxis der Transitzzonen an der Grenze (Achtung: Es geht hier nur um das Prinzip, nicht die genaue Umsetzung!). Die Prüfung des Antrages "an der Außengrenze" könnte damit neuen Auftrieb bekommen. Denn für viele EU Staaten könnte es sich als attraktive Möglichkeit anbieten, illegale Einreise zu minimieren und zu sanktionieren und gleichzeitig Konform mit EGMR Rechtsprechung zu gehen.
zum Beitrag02.02.2020 , 02:11 Uhr
Der Witz ist: Das BAMF kann die vorgelegten Schriftstücke nicht prüfen. Denn dazu fehlen Leute, die deren Echtheit überprüfen könnten. Es ist für das BAMF schlicht nicht möglich zu jedem Herkunftsland Spezialisten bereitzuhalten (die man auch erstmal irgendwo herkriegen müsste). Leute, die so etwas prüfen können, sitzen, Überraschung, im Auswärtigen Amt in den Botschaften. Wieso? Weil sie vor Ort idR sowieso Dokumente prüfen müssen, zum Beispiel bei der Visavergabe oder für einen Familiennachzug. Da werden auch gerne mal gefälschte oder verfälschte Dokmente vorgelegt.Die Botschaften sitzen in dem Land, haben mitunter Zugriff auf Vergleichsmaterial, aber auch zu Experten aus dem Land (zum Beispiel Anwälte), die erklären können, was ein Original ausmacht, Und die Leute da gibt das AA natürlich auch nicht ab bzw. kommen die sicher nicht nach Deutschland, denn sie leben ja in ihrem Heimatland. Aber, im Zuge der Amtshilfe können das BAMF und Verwaltungsgerichte (die Frau Jelpke gerne ignoriert wie es scheint) so etwas überprüfen lassen. Wenn also jemand Dokumente mitbringt ist eine Prüfung durch das Auswärtige Amt eigentlich fast zwingend...denn es hat das Know How und die Kontakte dazu. Das BAMF, was nunma in Deutschland sitzt, genau wie die VGs hat es nicht und braucht es auch nicht, denn es hat ja das Auswärtige Amt. Das Frau Jelpke das als ausgemachte Asylexptertin ihrer Partei das nicht zu wissen scheint ist doch eher seltsam. Bei ihr klingt es so, als sollte das BAMF, welches solche Dokumente nicht prüfen kann, sie einfach als echt annehmen. Wenn das ihre Meinung ist, bitte....
zum Beitrag21.11.2019 , 15:29 Uhr
Wobei ich jetzt nicht verstehe inwieweit es Teil eines Abschottungssystems ist, Menschen die illegal einreisen noch mehr Geld zu zahlen, damit die wieder gehen. Natürlich will man da keine Anreize schaffen. Das hat aber nichts mit Abschottung zu tun. Es gibt kaum einen funktionierenden Staat auf dieser Welt, der keineGesetze zur Einwanderung hat. Warum das pochen auf EInhaltung derselben Teil einer Abschottungsstrategie sein sein soll, erschließt sich mir nicht. Dazu müssten all legalen Einwanderungsmöglichkeien geschlossen werden. Dann ließe sich davon reden.
zum Beitrag26.09.2019 , 16:59 Uhr
Das Verhältnis der Zahlen ist ohne weitere Angaben relativ unaussagekräftig. Sie in ein Verhältnis zu setzen ist auch eher unseriös: In der Natur der Sache liegt, dass Verwaltungsgerichte zeitverzögert ihre Entscheidungen treffen. Eben "nach" dem BAMF, denn das muss ja erst selber entscheiden bevor es zu einer Klage kommen kann. Dazu kommt dann, dass in einigen VGs Verfahren über Jahre nicht bearbeitet werden (können), weil noch die Altfälle abgearbeitet werden. Zuletzt ist es dann noch so, dass die Gerichte die Klagen von Afghanen gerne nach hinten schieben, da die Abchiebezahlen sehr gering sind und daher die Fälle gefühlt wenig Eile haben. Da kommt dann auch der Satz her "Die Zahlen beziehen sich auch auf Fälle vor 2019" ... ich würde vermuten, der überwiegende Anteil der Fälle bezieht sich auf Verfahren vor 2019 ... .
zum Beitrag19.09.2019 , 19:31 Uhr
"Es möge zwar sein, dass Ulrike B. sich über anders lautende Bamf-Bescheide und Gerichtsurteile bewusst hinweg gesetzt habe. Dabei sei sie aber „inhaltlich im Recht“ gewesen"
Aua. Aber gut, wenn wir so argumentieren: Es mag ja sein, dass Frau Jelpke denkt, Ulrike B. sei inhaltlich im Recht gewesen, weil einige Verwaltungsgerichte für Bulgarien eien extremer Gefahrenlage angenommen haben. Dabei sind die Gerichte aber inhaltlich im Unrecht gewesen, wie der EuGH später festgestellt hat (rsw.beck.de/aktuel...ler-not-gehindert). Es wäre also nachblickend am besten gewesen, die Gerichtsurtele zu ignorieren und die Leute trotzdem einfach abzuschieben. Denn so funktioniert der Rechtsstaat: Geltende Anweisungen oder Recht ignorieren und dann nachher hoffen, dass man inhaltlich bestätigt wird.
Also das ist doch keine Argumentation, das ist schönreden.
Was Frau Jelpke verkennt, und bei eienr Abgeordneten finde ich das fatal, ist, dass es nicht an Ulrike B. ist oder war, zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtmäßig war oder nicht. Diese Aufgabe fällt klar geregelt den Verwaltungsgerichten zu. Und das haben sie ja auch getan! Und wenn Frau Jelpke jetzt meint, weil einige davon Urteile getroffen haben, die den Entscheidungen von Ulrike B. ähnelten fragt man sich: Warum ist das jetzt besser? Denn: Der Klageweg steht jedem Asylbewerber offen, und scheinbar wurde ja auch gegen entsprechende Bescheide geklagt. Wieso "musste" Ulrike B- "inhaltlich richtige" Entscheidungen treffen, anstatt ihren Anweisungen zu folgen, denen sie als Beamtin verpflichtet ist, und hat die Bewertung nicht den Gerichten überlassen? Denn diesehaben ja, rückblickend, teilweise im "Sinne" von Ulrike B. geurteilt. Warum sich selber zum Richter aufschwingen?
Und darin liegt das ganz große Problem. Sie hat sich eine Rolle angemaßt die ihr nicht zusteht und dabei eventuell auch Recht verletzt.
zum Beitrag26.07.2019 , 16:26 Uhr
Das deutsche/europäische Asylrecht ist komplex. Leider wird oft darüber geschrieben ohne das viel Hintergrundwissen da ist. Man ließt oft z.B. sowas wie "Trotz Arbeit: Asylantrag abgelehnt". Dabei spielt eineArbeit hier keien Rolle beim Asylantrag, weil das BAMF nur prüft (prüfen darf), ob jemanden eine Gefahr in seinem Heimatland droht. Das sollte man als Journalist aufjedenfall wissen udn eventuell klarstellen. Andere Sachen sidn schon schwieriger, in einem Artikel habe ich mal gelesen (ich meine es war in der Welt), dass das BAMF die generelle Einschätzung, dass in ganz Syrien Gefahr aufgrund eines Bürgerkrieges herrscht, aufgeben will, obwohl das Auswärtige Amt schreibt "das es in allen Teilen Syriens keinen Schutz vor Verfolgung" gibt. Jetzt muss man wissen, das "Verfolgung" im Amtsdeutsch auf den §3 AsylG bezogen ist, also eine zielgerichtete VErfolgung z.B, weil man Oppositioneller ist. Bei Gefahr durch den Bürgerkireg wäre man aber bei §4 AsylG, da spricht man im AMtsdeutsch von "einem ernsthaften Schaden". Das man das nicht sofort drauf hat ok, aber bevor man daraus einen vermeintlichen Streit zwischen AA und BAMF suggeriert sollte man villeicht nochmal nachforschen. Es gibt auch Beispiele wo das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG genommen wird, um zu zeigen, das Deutschland ja "nur" für 1000 oder so Anträge zuständig wäre weil man sich darauf ja nicht berufen kann,w enn man über Land einreist. Stimmt zwar, unterschlägt aber die §§3 und 4 AsylG, die diesen Ausschluss nicht kennen. Und da der §3 AsylG dieselben Auswirkungen hat wie 16a GG ... eher egal. Da wird dann eien Halbwahrheit erzählt um seine Sicht der DInge durchzusetzen. Gibt es leider aus allen Bereichen des Spektrums. Mit Polarisierung kann man meistens auch mehr Leute erreichen als mit Nüchternheit.
zum Beitrag25.07.2019 , 15:50 Uhr
Das stimmt, aber das wird auch Zielstaatsbezogen auf Norwegen geprüft. Grundsätzlich ist es so, dass davon ausgegangen wird, dass Norwegen als westlicher demokratischer Rechtstaat, der ja ebenfalls als Teil des Schengenraums den EU Asylrichtlinien utnerliegt, diese achtet und sorgfältig prüft.
Soll heißen, wenn der Antragsteller der MEinugn ist, es wurde falsch entscheiden ist wr zuerst auf Norwegen zu verweisen, er kanna uch dort eine Folgeantrag stellen etc.
Ob man jetzt glaubt das Norwegen rechtsstaatlich handelt oder nicht, darüber wird sich wahrscheinlich stark gestritten werden. Aber es gibt ja auch Kirchenasyl Fälle. weil jemand von Deutschland nach Frankreich überführt werden soll. Dann kann man sich fragen: Führt nur Deutschland in der ganzen EU ein vernünftiges Asylverfahren durch? Und darüber wird sicherlich auch heiß diksutiert werden. Ich habe mich da jetzt bewusst mit Wertungen zurückgehalten. Rein rechtlich gilt aber das Vertrauensgebot: Norwegen führt ein ordentliches Asylverfahren durch und deren Bewertung wird idr nicht angegriffen. Wir wissen ja auch nicht, mit welcher Begründung sie abgeleht haben. Wäre sicherlich interessant zu wissen, aber damit ist natürlich nicht zu rechnen.
zum Beitrag25.07.2019 , 11:25 Uhr
Fortsetzung: In einem zweiten Schritt werden dann Abschiebungsverbote nach §60 Abs. 5 und 7 AufenthG geprüft. Diesmal tatsächlich bezüglich auf Afghanistan. Hier würde tatsächlich auch geprüft werden, ob ihm wegen seiner Homosexualität eine Gefahr droht. Also ist sie glaubhaft, wie ist die Situation etc. und dies kann auch zu einem Abschiebungsverbot führen. Falls das BAMF zu einer anderen Bewertung als die norwegischen Behörden kommen sollte. Das muss es aber nicht zwingend, dafür müsste man den Fall genauer kennen.
Das wäre dann das für ihn günstigste mögliche Ergebnis.
zum Beitrag25.07.2019 , 11:24 Uhr
Ohne das Ganze an dieser Stelle zu bewerten, rein das Prozedere:
In Norwegen wurde ein Antrag auf Asyl gestellt, dieser wurde, aus welchen Gründen genau wissen wir nicht, abgelehnt. Norwegen forderte dann zur Ausreise auf und drohte bei nicht befolgen die Abschiebung an.
Das wollte er nicht und ging stattdessen nach Deutschland und stellte hier einen (weiteren) Asylantrag.
Das BAMF hat in einem ersten Schritt geprüft, ob es für den Antrag zuständig ist. Dabei ist es dann zu dem Schluss gekommen, dass Norwegen nach §29 Abs.1 Punkt a für den Asylantrag zuständig ist. Damit wird dann die Abschiebung nach Norwegen angedroht und der Asylantrag als „Unzulässig“ abgelehnt. Es kommt also zu keiner inhaltlichen Prüfung bezüglich Afghanistans, sondern nur, ob ihn in Norwegen eine Gefahr droht. Daran werden sich sicher die Meinungen scheiden, aber grundsätzlich wird davon ausgegangen, das Norwegen, als Teil des Schengenraumes und gefestigte westliche Demokratie ein ordnungsgemäßes Asylverfahren nach denselben Grundsätzen wie Deutschland durchführt. Deutschland könnte das sogenannte Selbsteintrittsrecht erklären, die Hürden dafür sind aber hoch.
Gehen wir einfach davon aus, dass Deutschland für den (weiteren) Asylantrag zuständig wird, egal aus welchen Gründen, zum Beispiel durch das Selbsteintrittrecht.
Da hier schon ein Asylverfahren in Norwegen negativ entscheiden wurde handelt es sich dann um einen sogenannten „Zweitantrag“ nach §71a AsylG. Dieser verweist auf §51 Vwvfg. Um es kurz zu machen, es müssen zur Wiederaufnahme neue Gründe vorliegen, die in Norwegen nicht vorgebracht werden konnten, oder neue Beweismittel, wenn diese die Entscheidung positiv ändern würden (ich vereinfache, aber so als Idee). Wenn dies nicht der Fall ist bleibt der Antrag auf Asyl unzulässig. Dies wäre hier höchstwahrscheinlich der Fall. Das ganze soll natürlich auch verhindern, dass jemand der abgelehnt wird einfach in das nächste EU Land geht, und dann das nächste usw. .
zum Beitrag18.06.2019 , 12:22 Uhr
Das Problem is thier tatsächlich, dass durch die Abschiebung keine Situation entstehen sollte, indem ein Minderjähriger auf einmal ohne Sorgeberchtigten im Budnesgebiet verbleibt, gewissermaßen "ungeplant". In §43 AsylG steht, dass die ABH die Abschiebung aussetzen kann, um eine gemeinsame AUsreise eienr Familie zu ermöglichen, dass bezieht sich aber auf Familien die Asylanträge gestellt haben, nicht zwingend auf andere konstellationen. Ich bin mir nicht ganz sicher, wo der entsprechende Passus im Aufenthaltsgesetz ist, mit dem die ABH arbeitet. Bzw. ich glaube,d ass es so nicht mal direkt m Gesetz steht. Es ist aber gängige Praxis, minderjährige Kinder nicht alleine im Bundesgebiet zu belassen. Die Huntergründe kann man aus dem Grundsatz des Kidneswohles, der Familieneinheit und sicher noch einigen anderen Grundsätzen ableiten. Um es kurz zu sagen: Es ist gängige Verwaltungspraxis und das hat auch gute Gründe. Wenn es also so gewesen ist wie dargestellt, wäre es durchaus nicht in Ordnung gewesen. Auch wenn die Kinder natürlich nachreisen könnten ändert es nich daran, dass eigentlch ein Sorgeberechtigter (Beispielsweise die Mutter) im Bundesgebiet hätte belassen werden müssen, nach der gägnigen Verwaltngspraxis und Vorgaben. Das hat auch praktische Gründe, da die Kinder jetzt effektiv unbegleitet sind und damit das Jugendamt zuständig ist, es muss ein Vormund bestellt werden, damit eventuelle VErwaltungshandlungen oder Rechtshandlungen auch wirksam sind... beispielsweise könnten die Kinder ohne Vormund keinen Wiederspruch gegen eine Abschiebung einlegen... auch wenn man sagen kann "die bringt ja eh nichts ändert es nichts daran, dass sie das Recht dazu haben, aber um es wahrzunehmen brauchen sie einen Vormund. Haben sie den nicht, kann man sie eigentlich auch nicht Abschieben. Im goßen und ganzen ist es damit eben garnicht so einfach, die Kidner "einfach hinterher" zu bringen.
Aber daher ist ja auch die Frage so Interessant, ob das wirklich alles so passiert ist.
zum Beitrag17.06.2019 , 18:46 Uhr
Was mich interessieren würde: - Wurden die im Artikel genantnen Informationenvon der TAZ überprüft oder beruhen sie ausschließlich auf Angaben der Bekannten der Familie/Flüchtlingsräte bzw. der Anwältin bzw. wohe rhat diese die Informatonen? Das eine Ausländerbehörde 2 minderjährige Kinder ohne einen Inhaber der Personensorge im Bundesgebeit belässt ist schon extrem ungewöhnlich und eine sehr harte Anschuldigung. Da wäre es meiner Meinugn nach auch wichtig zu wissen, ob die Informationen verifiziert wurden, beispieslweise durch eien Anfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde, beispielsweise bei der Bundespolizei, welche die Abschiebungen ja mit durchführt oder je nach Flughafen bei den Abschiebebeobachtern, die ja oft mit dabei sind. Abgesehen von der Anfrage beim Innenministerium, was ja nur eine Anlaufstelle ist, vermisse ich das. - Wenn die die Kinder wirklich ohne Personenbesorgeberechtigten in Deutschland sind, aus welchen Gründen haben die Bekannten/Flüchtlingsräte nicht sofort das Jugendamt informiert? Wenn die Ausländerbehörde dies wirklich unterlassen haben sollte erschließt es sich nicht, dass gerade die Flüchtlingsräte, und beonders der BumF, welche den gesetzlichen Rahmen ebenfalls kennen, des nicht umgehend getan haben. Wenn die Kinder wirklich ohne Sorgeberechtigten im Bundesgebiet sind, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der BumF oder der Flüchtlingsrat oder auch die Anwältin diesen Zustand nicht sofort durch Meldung und darauf folgende Inobhutnahme durch das Jugendamt beendet haben. AUch wenn dies durch einen Fehler der ABh verursacht worden sein sollte ändert das nichts daran, dass gerade der BumF wissen müsste, was hier zu tun ist.
Das sind die Sachen, die mir ins Auge springen und auch dafür sorgen, dass ich mit einer endgültigen Wertung zurückhaltend bin.
zum Beitrag08.05.2019 , 23:07 Uhr
Mir geht es eher grundsätzlich darum, dass sehr schnell das Wort "Unrecht" in den Raum geworfen wird, auch wenn es sich erstmal um ein normales rehtstaatliches Verfahren handelt. Der Begriff "Unrecht" ist da schon sehr hart und spricht ja erst einmal dem Rechtssystem schon seine Legitimität ab (die Entscheidun mag gefallen sein, aber dann wird sie eben als Unrechtmäßig bezeichnet). Das natürlich jeder weiter die Möglichkeit hat, Berufung einzulegen (auch wenn meinerErfahrung nach die Erfolgsaussichten außer in Grundsatzfragen eher überschaubar sind). Aber wenn man schon sofort den "Unrechtsbegriff" verwendet bereitet man ja auch direkt den Boden auch ein Urteil der höheren Instanz, welches einem nicht genehm ist, genauso als Unrecht abzutun. Und wenn es Unrecht ist ist man dann ja auf der moralisch richtigen Seite und dann ist es natürlich ein kleiner Schritt zu sagen, ich muss mich ja garnicht daran halten. Da sehe ich das Problem, dass da sofort schwere Geschütze aufgefahren werden. Kritik ist eien Sache, aber was bleibt nach "Unrecht" in Bezug auf eien Gerichtsentscheidung noch übrig? Luft nach oben ist da nicht mehr...
zum Beitrag02.05.2019 , 21:29 Uhr
Es gibt viele Gründe, warum keine Überprüfung durch einen Amtsarzt unnötig machen.
Bei den Abschiebeverbot des §60 Abs. 5 AufenthG gilt zwar eine Amtsermittlungspflicht (acuh für das VG). Das bedeutet aber nicht, dass bei jeder Krankheit oder behaupteten Krankheit ein Amtsarzt eingeschaltet werden muss. Zum einen kann es gut sein, dass der Betroffene selbst Atteste vorlegt, welche die Krankheit belegen sollen. Anhand derer kann bereits eine Beurteilung erfolgen. Oder die vorgebrachte Krankheit ist schon an sich nicht ggeignet, ein Abschiebungsverbot zu begründen (z.B. weil sie im Heimatland behandelt werden kann). Nebenbei wissen wir nicht, ob es in diesem Fall eien amtsärtziche Untersuchugn gegeben hat oder nicht. Es sei den Sie habenI nfrmationen die ich nicht habe. Und auch wenn nicht, dann haben auch 2 Verwaltungsgerichte keien veranlassung für eine solche gesehen, nicht nur das BAMF. Denn die VGs prüfen den §60 Abs. 5 AufenthG.
Und die Unterstellung, dass der gute Mann aufgrund von irgendwelchen geheimen Absprachen abgelehnt und abgeschoben wurde halte ich für eher ... weit hergeholt. Dazu ist er einfach nicht wichtig genug. Sonst würde er in Hanoi in einem gefängnis sitzen. Scheinbar haben die Behördne in Vietnam kaum Interesse an ihm. Denn der von ihnen angesprochene Fall zeigt vor allem eins: Sie sind nicht zimperlich im Umgang mit (chten) Dissidenten. Dass sie hier eher passiv sind deutet eher auf ein sehr geringes Interesse hin.
zum Beitrag02.05.2019 , 18:54 Uhr
Und auch wenn ich Doppelposts nicht mag, wegen der Zeichenbegrenzung:
Bezüglich der Krankheit wird es schwieriger, da ich nicht weiß welche Krankheit es ist, welche Medikamente notwendig sind und ob diese in Vietnam erlangt werden können. Die derzeitige Aussage ist, dass der "Zustand kritisch ist". Das ist erst einmal auch eien Behauptung. Was wir wissen ist, dass er sich jetzt schon wieder länger im Heimatland aufhält und er nicht verstorben ist (an den Folgen der Krankheit). Der §60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes sieht im Endeffekt vor, dass nur bei Krankheiten, die das Leben akut (meistens wird hier eine Prognose von etwa 2 bis 3 Jahren angesetzt) ein Acbhiebungsverbot in Betracht kommt. Diese Kranlkheit muss durch AUssagekräftige Atteste nachgewiesen sein. Die Erlangung der Behandlung im Zielland steht einem Abschiebunsgverbot ebenfalls entgegen. Eine starke Krankheitsbedingte Einschränkung steht aus SIcht des Gesetzes also einer Rückkehr nicht entgegen. Das ist auch der Sinn des Gesetzes, ob man das jetzt gut findet oder nicht. Was ich sagen kann ist, dass weder das BAMF noch die Verwaltungsgerichte zu der Überzeugung gelangt sind, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Sonst wäre es nicht zu der Abschiebung gekommen. Ob man jetzt der Meinung ist, ob diese Entscheidung richtig oder falsch war muss jeder für sich entscheiden, rechtmäßig war sie aber. Sie wurde im rechtstaatlichen Verfahren überprüft, und da haben die Gerchte nun einmal das letzte Wort. Wenn man sagt es ist trotzdem falsch geht man in eine politische Grundsatzdebatte mit dem Ziel die Gesetze zu ändern. Aber vor den geltenden Gesetzen war es rechtmäßig. Ich finde das wichtig, weil man sonst impliziert, dass Behörden und Gerichte bewusst geltendes Recht missachten (=unrecht sprechen). Tun sie aber nicht. Sie orientieren sich an dem Recht, nicht an dem Empfinden einzelner Personen. Ich glaube viele sind sich dieses Umstandes nicht einmal bewusst und benutzen den Begriff Unrecht inflationär.
zum Beitrag02.05.2019 , 18:45 Uhr
Wobei wir hier wieder bei einem grundsätzlichen Problem angekommen sind: Auch wenn eine Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen wurde, vor Gericht angefochten und auch vor diesem als rechtmäßig bestand hatte, wird trotzdem oft gesagt "es war nicht rechtmäßig". In diesem Fall 2 mal vor dem BAMF und 2 mal vor dem Verwaltungsgericht. Jetzt ist es aber gerade die Definitoon, dass ein Gericht die Recchtsmäßigkeit feststellt. Das ist hier geschehen, trotzdem wird es hier von einer Person aus dem Umfeld als "unrecht" bezeichnet, im Ton zieht es sich auch durch andere Aussagen in dem Artikel. Das liegt aber eher am subjektiven Gerechtigkeitsempfinden der betroffenen.
Für das BAMF oder gerade auch für die Verwaltungsgerichte spielt dieses Empfinden aber keine Rolle und das soll es auch nicht spielen.
Im vorliegenden Fall stellt sich ja die Frage, ob §3 AsylG zutrifft, also ob den Eltern aufgrund der (unterstellten) politischen Betätigung eine "Verfolgung" droht. Alles klar. Was ist Verfolgung? Da wird es schwieriger, ganz grob kann man sagen, dass jemanden ein starker Eingriff in seine Menschenrechte droht. Darunter kann, muss aber nicht, Polzeibeobachtung und auch soziale Isolation fallen. Hier geht es denn eher um Diskriminierung aufgrund der Tätigkeit. Ob diese hinreichend schwer ist müssen BAMF und die VG beurteilen. Im vorliegenden Fall sieht es erst einmal nicht so aus. Auch wenn es stimmt, was von Seiten der Unterstützer behauptet wird (und es ist derzeit eien Behauptung, nicht mehr), dann ist den Eltern bei der Rückkehr erst einmal nicht schlimmes Wiederfahren: Der Vater wurde nicht sofort weg gesperrt, misshandelt oder ähnliches. So gesehen erweisen sich die Beurteilung seitens der Behörden weiter als richtig.
zum Beitrag09.01.2019 , 23:02 Uhr
Interessanterweise ist das jetzt glaube ich die dritte Version der Abschiebung die man von Frau Murra bzw, ihren Unterstützern hört. Bei www.lvz.de/Region/...hre-Heimat-zurueck kommt die Flughafenpfarrerin (kurz) zu Wort) und berichtet immerhin nichts von den geschilderten Maßnahmen. Was wohl passiert ist, dass sie auf den Boden gelegt wurde (auf Decken) weil sie versuchte iych aus dem Rollstuhl zu werfen. Ich bin bei diesem Falls sehr misstrauisch geworden, was die verschiedenen Darstellungen angeht. Hier wird sehr stark mit Emotionen und Bildern gearbeitet, auch teilweise sehr bewusst, um ein bestimmtes Bild zu erzeugen. Das ist immer gefährlich.
Auch muss das Bundesamt beurteilen, ob die Geschichte überhapt wahr ist. Wie es das getan hat (oder ob überhaupt nötig war, weil Frau Murra als Albanerin zeigen muss, dass gerade sie keinen Schutz in Albanien erhalten wird, das Konzept der sicheren Herkunftsländer). Ich bemerke aber in der bisherigen Darstellung einen starken Hang zur Überdramatisierung und auch teilweise Falschdarstellung der angeblichen Hergänge. Auch nachder Abschiebung, sie ist einer offenen Psychatrie, kann herausgehen und zu ihrer Schwester, ist offenbar doch nicht akut Suizidgefährdet und die Familie war auch da und hat nichts gemacht. Sie wurde auch, völlig korrekt, aufgrund ihrer geäußerten (wenn auch dann nicht umgesetzen) Suizidabsichten) von den albanischen Behörden in eine Psychatrie eingewiesen. Objektiv ist ihr bisher nichts geschehen. Wenn ich an die Überschrift eines der Vorgängerartikel denke, "Schutzlos ausgeliefert", muss ich sagen, sehe ich das hier gerade nicht. Bisher haben die albanischen Behörden sich nichts zu schulden kommen lassen. Hier wird sehr sehr stark dramatisiert, das zieht sich durch alle 3 TAZ Artikel zu diesem Thema. Ich möchte eindrücklich davor warnen, so erzeugt man nur verhärtete Fronten, dann gibt es nur noch 2 Seiten und nie einen Dialog.
zum Beitrag12.12.2018 , 09:46 Uhr
www.lvz.de/Region/...inderter-Albanerin
So langsam konkretisiert sich das Bild: Es gab wohl eine Klage, aber "nicht mit aufschiebender Wirkung".Unklar formuliert, aber ich gehe davon aus, dass ein Eilantrag gestellt wurde. Der wird dann wohl negativ beschieden worden sein. Heißt es gibt zwar noch eine Gerichtsverhandlung, das Gericht sieht aber keine Probleme mit dem Bescheid und es kann abgeschoben werden. Und scheinbar gab es zwar eine (1) neue Prothese, aber die 2. war noch nicht genehmigt und existierte also nicht. Von daher erscheint es logisch, dass die Polizei das "vollständige" Set mit nimmt, damit sie sich damit bewegen kann, sie braucht ja 2. Sieht man ja auch in der Dokumentation aus Albanien.
Was die Atteste zur Reiseunfähigkeit angeht muss man sagen, dass Reiseunfähigkeit (auch) von den Amtsärzten festgestellt wird. Ansprüche an entsprechende Atteste, gerade wenn sie sich auf psychische Erkrankungen beziehen, sind SEHR hoch. Das ganze wurde mal vom BVerwG ausgearbeitet, ich habe das leider jetzt nicht gefunden, wenn man aber mal nach "Attesten" und "Asylverfahren" etc. sucht findet man viele Urteile die sich damit auseinandersetzen. Das liegt auch einfach daran, dass "Traumatisierung" und "Suizidabsichten im Rahmen der Rückführung" sehr sehr häufig vorgebracht werden. Oft als Schutzbehauptung. Im vorliegenden Fall scheint es ähnlich gelagert. Entgegen der ankündigung und zuerst verbreiteten Behauptungen war die Dame bei der Abschiebung scheinbar relativ ruhig und saß in ihrem Rollstuhl. Die Ankündigung des Suizids könnte also ein taktisches Manöver gewesen sein, wenn man bedenkt, dass ja schon der hergang der Abschiebung von Frau Murra, wenn man der Flughafenpfarrerin glauben schenken will, falsch und skandalisiert dargestellt wurde.
Ich möchte aber nochmal die Zurückhaltung des Anwaltes loben. Interessenvertretung ohne sofortige Skandalisierung. Da kenne ich ganz andere Fälle aus den Medien,
zum Beitrag11.12.2018 , 17:55 Uhr
Ja, es gab 2 o.u. Ablehnungen. Das steht zumindestens in dem Vorgängerartikel. Deutet also auf eine Wiederaufnahme und erneute Ablehnung hin, wobei man da debattieren könnte, da dann scheinbar ja offensichtlich keine für sie künstigere Sachlage, wie vom § 51 VwVfg gefordert, vorgelegen hätte.
Ein paar neuere Infos gibt es übrigens hier:
www.lvz.de/Leipzig...hre-Heimat-zurueck
Die behaupteten Gewaltanwendungen gab es demnach nicht, das wird auch von einer namentlichen (!) Quelle bestätigt, nämlich der Flughafen Seelsorgerin, eine Pfarrerin. Ich sehe da wenig Grund, dass gerade sie das nicht anprangern würde wenn es Fesselungen gegeben hätte. Da wurde also scheinbar massiv versucht Empörung zu generieren, was ja, wenn man sich einige Kommentare ansieht, auch gelungen ist. Ich empfinde diese Übertreibungen aber eher als kontraproduktiv, weil sie sich dann am Ende eher als taktisches Manöver darstellen. Mann kann ja durchaus argumentieren, dass sie aufgrund ihres Zustandes ein Abschiebungsverbot erhalten sollte (ich bin anderer Meinung, aber wie gesagt, diskutieren kann man es), aber dann allles zu überteiben, damit man am Ende doch noch mehr Leute auf seine Seite zieht... mich macht es eher misstrauisch und weniger geneigt den Behauptungen glaubenzu schenken. Ansonten, es gab einen Härtefallantrag, der wurde wohl ebenfalls abgelehnt. Derzeit sieht es für mich danach aus, dass alles rechtmäßig und geordnet ablief, das Gegenteil wird nur behauptet und einiges was behauptet wurde ist mitlerweile wiederlegt. Aber das Ziel wurde ja erreicht, viele Leute haben sich empört. Schade eigentlich, es verhärtet nur die Fronten.
Aber danke für die Ausführungen zum 123er. ich bin eher etwas fit beim Asylgesetz, weniger beim Verwaltungsrecht
zum Beitrag10.12.2018 , 18:22 Uhr
P.S. Was mir, wenn ich gerade darüber nachdenke, auch etwas komisch vorkommt ist folgendes:
Sie hatte ja 2016 schon eine Anhörung. Bei dieser sollte sie ja ihre Fluchtgründe (Homosexualität, Flucht vor der Familie) geschildert haben. Ich kenne die Anhörung nicht, aber wenn dieser Ditan als ihr "Ehemann" geführt wurde würde ich eine Frage dazu erwarten, Also warum sie verheiratet ist, aber sagt, sie ist homosexuell. Dass kann viele Gründe haben, aber nachfragen sollte man. Laut ihrer Aussage wusste sie aber nicht dass er sich als ihr Ehemann ausgibt. Jetzt gibt es mehrere Möglichkeiten: Es wurde nicht gefragt (warum auch imemr), sie hat damals etwas anderes erzählt ( ich kenne die Anhörung nicht) oder die beiden wurden nicht als Ehepaar geführt (auch hier wäre die Frage "warum?"). Da zerbreche ich mir echt noch den Kopf drüber. Erfahren werden wir es vermutlich nicht, das BAMF darf nichts sagen und dass die junge Dame die Protokolle freigibt glaube ich derzeit auch nicht.
zum Beitrag10.12.2018 , 18:05 Uhr
Ja, das wissen wir leider nicht. So wie ich es verstanden habe handelt es sich bei dem aktuellen Antrag ja auch um einen Folgeantrag, ob der erste Bescheid "nur" bestandskräftig oder auch rechtskräftig wurde wissen wir ja nicht. Da müsste man jetzt wissen, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach §51 VwVfG vorgelegen hat (in Betracht käme hier ja nur "mein Ehemann/angeblicher Ehemann bedroht mich bei einer Rückkehr"). Im Text ist die Rede von einer erneuten Ablehnung als "offensichtlich unbegründet", das deutet auf eien Wiederaufnahme hin. Dann würde sich die grundsätzliche Klage soweit ich weiß tatsächlich gegen das BAMF richten und damit auch der Eilantrag.
Interessant ist, dass der TExt mitlerwiele dahingehend geändert wurde, dass sie nun doch Prothesem dabei hatte (aber angeblich nur die "alten") und das die Informationen alle von ihr selbst stammen, dritte Personen werden nicht mehr als Quellen genannt. Was zeigt wie gefährlich eine zu frühe Festlegung auf bestimmte "Fakten" ist. Leider hat die TAZ nicht geschrieben, was genau geändert wurde, das hätte ich mir noch gewünscht, so musste ich es mir aus dem Gedächtnis zusammenklauben.
zum Beitrag10.12.2018 , 01:41 Uhr
Ja, das kann tatsächlich gut sein. Wobei ich das mit dem "schon lange entschieden sein" zurücknehme, ich hatte Oktober im Kopf, wenn die Ausreise aber am 28. November erfolgen sollte müsste der Bescheid ja um den 21. November eingetrudelt sein. Das heißt der Eilantrag könnte theoretisch bereits entschieden sein, muss aber nicht. Jetzt wurde ja scheinbar das Gericht kontaktiert, das suggeriert zumindestens der Artikel. Wenn ich jetzt nicht ganz falsch informiert bin, hätte die RIchterin dann den Abbruch der Abschiebung anordnen können, auch wenn das Flugzeug schon in der Luft ist, wenn sie es für geboten gehalten hätte.
Aber, was das ganze zeigt: Das Meiste ist Spekulation, Ich halte es für zu früh hier jetzt einer Seite die Schuld in die Schuhe zu schieben oder alles was (aus dritter Hand) berichtet wird, für gegeben und wahr hinzunehmen und schonmal die Frontlinien festzustecken. Es gibt einige Dinge in der Darstellung die mich stutzig machen (jemanden 2 Stunden auf den Boden legen, was gefährlich sein kann, das weiß die Polizei ja auch genau, den Rollstuhl nicht mitnehmen obwohl es für die Polizisten die Arbeit erschwert, sie müssen die Person dann ja die ganze Zeit tragen, dass das Handy scheinbar mit dabei war, aber ihr sonst nichts gelassen worden sein soll, die Unterbringung in einer psychatrischen Klinik nach Ankunft, was darauf hindeutet, dass die albanischen Behörden von den geäußerten Suizidabsichten unterrichtet wurden, was weiter darauf hindeutet, dass die Abschiebung entsprechend organsiert wurde). Das heißt jetzt nicht, dass das nicht alles so gewesen sein kann. Aber ich persönlich bin mit einer abschließenden Bewertung eher vorsichtig bevor ich direkt die Polizei verteufel. Da warte ich lieber ab, bis mehr Informationen verfügbar sind.
zum Beitrag09.12.2018 , 12:39 Uhr
Das ganze wird natürlich sehr emotional berichtet. Was mir auffällt ist, dass der A.walt der jungen Frau deutlich zurückhaltender ist: "Wir wissen zu wenig". Woher genau diese Informationnen stammen weiß man leider auch nicht. Es werden zwar Nachbarn und eine vertraute Kontaktperson genannt, aber wirklich aussagekräftig ist das auch nicht. Eigentlich wird immer nur von Frau Murraselbst gessprochen, die sich gemeldet hat. Was auch logisch voraussetzt, dass sie ihr Handy hat oder hatte. Jetzt ist es natürlich möglich, dass die Polizei sie wie beschrieben nichts hat mitnehmen lassen außer dem essentiellen Handy, wirklich logisch erscheint mir das aber nicht. Wenn die Abschiebung so rabiat verlaufen ist wie dargestellt erscheint seltsam, dass man ihr das Gerät lässt, mit dem sie das dokumentieren kann und ihren Anwalt anrufen kann etc. Oder es einpackt um es ihr nachher zu geben, die Prothesen aber nicht.
Es gibt auch im Bericht etwas was unklar finde:
"Auch ein Antrag auf Duldung aus humanitären Gründen war noch nicht beschieden. Laut Anwalt Schinkel hatte dieser zwar keine aufschiebende Wirkung. Aber das Verwaltungsgericht Leipzig teilte dem BAMF am 04.12.18 mit, „dass davon ausgegangen wird, dass bis über die Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugmaßnahmen abgesehen wird.“
Das klingt jetzt so, als hätte das Gericht gefordert die junge Frau nicht abzuschieben, während dieser Antrag läuft. Aber mit so einem Härtefallantrag hat das Gericht nix zu tun. Ein "Eilantrag" ist ein Antrag auf die Feststellung, die Abschiebung auszusetzen während das gerichtliche Verfahren läuft, wenn eine Klage gegen einen Asylbescheid selber keineaufschiebende Wirkung hat, wie bei "offensichichtlich unbegründet" . Wenn er gestellt wird kann aber bis zur Entscheidung nicht abgeschoben werden, das Gericht braucht idR 2 bis 3 Wochen dafür, sollte also schon lange entscheiden sein.. Es würde helfen, wenn man den genauen Paragraphen des §25 AufenthG kennt, auf den sich das bezieht.
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