Religiöse Identität und Asyl: Ist der Glaube auch stark genug?

Verwaltungsgerichte dürfen prüfen, ob der Glaube von Asylbewerbern an das Christentum „identitätsprägend“ ist, entschieden die Verfassungsrichter.

Staatliche Neutralität sei nicht verletzt, wenn Gerichte die „Intensität“ von Glaubensgeboten prüfen Foto: Ulio Deck/dpa

FREIBURG taz | Nicht jeder zum Christentum konvertierte Iraner hat Anspruch auf Asyl in Deutschland. Verwaltungsgerichte dürfen prüfen, ob der neue Glaube auch „identitätsprägend“ ist. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.

Geklagt hatte ein Iraner, der 2010 nach Deutschland kam. Seinen Asylantrag begründete er zunächst mit der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen. Später berief er sich auf seinen Übertritt zum christlichen Glauben. Im Iran drohe ihm deshalb Verfolgung.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart billigte ihm 2013 einen Asylanspruch zu. Die Kenntnisse vom Christentum hätten zwar nur angelernt gewirkt. Es sei jedoch einem staatlichen Gericht verwehrt, die Taufentscheidung einer Pfarrerin zu hinterfragen. Höhere Instanzen hoben dieses Urteil wieder auf und verweigerten das Asyl. Dagegen erhob der Iraner Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte nun die Klage ab und traf eine klare Unterscheidung. Danach dürfen staatliche Gerichte die Wirksamkeit einer Taufe nicht in Frage stellen – auch dann nicht, wenn es Anzeichen für taktische Überlegungen und Oberflächlichkeit gibt. Hier habe der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu achten.

Prägend oder nicht

Dagegen sei die Asylentscheidung vom Staat zu treffen und nicht von den Kirchen, so die Verfassungsrichter. Gerichte dürften daher prüfen, ob der neue Glaube für die religiöse Identität des Flüchtlinges prägend ist oder nicht. Die Pflicht zu staatlicher Neutralität sei nicht verletzt, wenn Gerichte die „Intensität“ der Verbindlichkeit von Glaubensgeboten überprüfen.

Hierbei könnten Kenntnisse über Glaubensinhalte nur ein Indiz sein. Auch die Fähigkeit, die Hinwendung zum neuen Glauben zu erläutern, habe nur Indizwirkung. Erforderlich sei eine Gesamtschau im Einzelfall. Die Karlsruher Richter bestätigten damit im Kern ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2013.

Im Fall des Iraners war schon die Verfassungsbeschwerde zu schlecht begründet und daher unzulässig. Er kann aber noch Abschiebehindernisse geltend machen.

Die Evangelische Kirche in Deutschlands und die Freikirchen hatten in einer Handhabung „zum Umgang mit Taufbegehren von Asylsuchenden“ 2013 kritisiert, dass Gerichte die religiöse Identität von Asylsuchenden prüfen. „Dies steht Gerichten unserer Auffassung nach nicht zu“, so die Kirchen.

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