Überraschend radikaler EuGH: Aus für Nulltarif-Angebote

Der Europäische Gerichtshof verbietet Sonderkonditionen für bestimmte Datenarten wie Video- oder Music-Streaming. Damit ist der Vodafone Pass passé.

Fernbedienung auf geblühmten Tablett.

Was fehlt denn hier? Ein Smartphone mit einem Vertrag mit Nulltarif-Angebot Foto: plainpicture

FREIBURG taz | Nulltarif-Angebote wie der „Vodafone Pass“ und „Telekom Stream-On“ verstoßen generell gegen die vom EU-Recht geschützte Netzneutralität, weil sie bestimmte Datenarten bevorzugen. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) und urteilte damit deutlich radikaler als erwartet.

Nulltarif-Angebote erlauben, dass bestimmte Datenarten kostenlos (also zum „Nulltarif“) ohne Begrenzung genutzt werden können. Diese Datenarten werden nicht auf das begrenzte Datenvolumen eines Smartphone-Vertrags angerechnet. Beim Vodafone Pass gibt es zum Beispiel den Music-Pass oder den Video-Pass. Damit werden die jeweiligen Streaming-Angebote etwa von Spotify und Deezer (Musik) oder von amazon prime und netflix (Video) nicht auf das Highspeed-Volumen angerechnet. Ähnliches gilt für die zubuchbaren Tarife Stream On-Music und Stream On-Music&Video der Deutschen Telekom.

Vor deutschen Gerichten ging es bisher nur um Spezialprobleme dieser Dienste. So untersagte die Bundesnetzagentur der Telekom, das Videostreaming im Stream On-Tarif auf 1,7 MBit pro Sekunde zu deckeln (für HD-Qualität wäre mindestens die doppelte Kapazität erforderlich). Und bei Vodafone monierte die Netzagentur, dass das Streaming nur im Inland nicht auf das gebuchte Datenvolumen angerechnet wird, im Ausland aber doch.

Ein dritter Rechtstreit betraf das so genannte Tethering, die Nutzung eines Smartphones als Modem für andere Geräte wie etwa Laptops oder Tablets. Dies war im Vodafone Pass ebenfalls ausgeschlossen, was die Bundesnetzagentur akzeptierte, nicht aber der Verbraucherzentrale Bundesverband, der gegen Vodafone klagte.

Nicht mit EU-Recht vereinbar

In zwei Fällen legte das Verwaltungsgericht Köln und in einem Fall das Oberlandesgericht Düsseldorf dem EuGH deshalb die Frage vor, ob die jeweiligen Einschränkungen der Tarife mit EU-Recht vereinbar sind.

Auf die konkreten Einschränkungen innerhalb der Tarife komme es deshalb gar nicht mehr an

Der EuGH befasste sich jetzt aber in allen drei Urteilen nicht mit den Details. Der Gerichtshof in Luxemburg erklärte vielmehr in allen drei Fällen, dass schon der Tarif an sich gegen EU-Recht verstoße, weil Video- oder Musikdaten anders behandelt werden als andere Daten. Auf die konkreten Einschränkungen innerhalb der Tarife komme es deshalb gar nicht mehr an.

Der EuGH begründete dies mit der EU-Telekom-Binnenmarkt-Verordnung von 2015 (auch als Netzneutralitäts-Verordnung bekannt). Diese verbiete jede Diskriminierung bestimmter Datenarten aus kommerziellen Gründen.

Aus Sicht des EuGH waren die Urteile unspektakulär. Sie waren kurz und ergingen ohne vorherige Schlussanträge des unabhängigen Generalanwalts. Der EuGH war der Meinung, dass alles Relevante bereits im September 2020 in seinem Urteil zum ungarischen Dienst Telenor Magyarország stand, dem ersten EuGH-Urteil zur Netzneutralität. Die Telekom und Vodafone sahen sich von dem damaligen Urteil aber nicht betroffen, weil sie alle Musik- und Video-Anbieter gleichbehandeln. Das war offenbar ein großer Irrtum. Für den EuGH kommt es nicht nur auf die Gleichbehandlung von Deezer und Spotify an, sondern auf die Gleichbehandlung aller Datenarten.

Die endgültigen Urteile werden das VG Köln und das OLG Düsseldorf sprechen. Aber die Vorgaben des EuGH sind eindeutig.

(Az.: C-34/20, C-5/20, C-854/19)

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