Abtreibungsgesetz und Selbstbestimmung: 150 Jahre Paragraf 218 sind genug
Ulrike Lembke hat sich die Geschichte des Abtreibungsverbots angesehen. Sie findet, dass sich mehr ändern muss.
S eit 150 Jahren werden Schwangerschaftsabbrüche durch die Paragrafen 218 und 219 des Strafgesetzbuchs kriminalisiert. Diese Strafnormen begründen unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe und sind eine Gefahr für Gesundheit und Gleichberechtigung. Zum Jubiläum steht ihre Verfassungsmäßigkeit auf dem Prüfstand.
Im deutschen Rechtsdiskurs hat es hierzu niemals eine Kontroverse gegeben, sondern nur eine herrschende Meinung. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht 1975 und 1993 bestätigt, wobei es allen ungewollt Schwangeren eine „Austragungspflicht“ auferlegte. Übersehen wurde aber, dass zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht gegenüber dem Fötus nicht einfach die Gebärmutter einer anderen Person in Anspruch genommen werden kann. Die strafrechtlich erzwungene Schwangerschaft ist vielmehr ein unverhältnismäßiger Eingriff in körperliche Integrität, in Selbstbestimmung, Intimität und Familienplanung.
ist Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität zu Berlin und forscht zu reproduktiven Rechten und reproduktiver Gesundheit.
Unsere Rechtsansichten zu körperlicher Integrität und zu Gleichberechtigung haben sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Eine wichtige Rolle hierbei spielen auch reproduktive Menschenrechte. Die staatliche Verfügung über gebärfähige Körper ist verfassungsrechtlich so nicht mehr begründbar. Wie also weiter mit dem Paragrafen 218? Strafwürdig ist nur der Abbruch gegen den Willen der Schwangeren. Im Übrigen gehört der Schwangerschaftsabbruch nicht ins Strafrecht, sondern ins Recht der Gesundheitsversorgung. Da ist viel zu regeln: ausreichendes Angebot, effektiver Zugang, medizinische Standards, Kostenübernahme, sachliche Informationen, Beratungsanspruch, Vor- und Nachsorge.
Doch es geht nicht nur um reproduktives Gesundheitsrecht – das zudem Hebammenversorgung, gewaltfreie Geburt, Verbot der Sterilisation von Frauen* mit Lernschwäche, kinderfreundliche Gesellschaft etc. umfassen würde –, sondern auch um die Bedingungen von Geschlechterdemokratie. „Austragungspflicht“ und Gleichberechtigung sind unvereinbar. Es ist Zeit für verfassungskonforme Alternativen zum Paragrafen 218.
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