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Nur die DKP bekam recht in Karlsruhe

Von Pascal Beucker

Was unterscheidet die Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD), die Allianz Vielfalt & Mitbestimmung, den Verein Die Natürlichen oder die Jesusparty von der DKP? Wie auch 15 weitere politische Vereinigungen sind sie vor dem Bundesverfassungsgericht mit ihren Beschwerden gegen die Nichtzulassung zur Bundestagswahl gescheitert. Da­runter befinden sich auch bekanntere Namen wie die Republikaner oder die Deutsche Zentrumspartei.

Automatisch zugelassen zur Bundestagswahl sind alle Parteien, die zumindest in einem Landesparlament vertreten sind. Bei allen anderen entscheidet der Bundeswahlausschuss, ob sie die formalen Voraussetzungen für einen Wahlantritt erfüllen. Dazu gehört zuvorderst, ob sie die Parteieigenschaft nach den Vorgaben des Parteiengesetzes besitzen. In einer öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 beriet das Gremium über die Anträge von insgesamt 88 politischen Vereinigungen. Die Hälfte wurde zugelassen. Das Spektrum reicht von bekannteren Kleinparteien wie Die Partei, Volt oder Piratenpartei bis hin zu eher skurril anmutenden Gruppierungen wie Die Sonstigen oder die „Menschliche Welt für das Wohl und Glücklichsein aller“.

Von den abgelehnten Vereinigungen zogen 20 vor das Bundesverfassungsgericht. Erfolg hatte jedoch nur die DKP. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses trete der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte nicht fristgemäß eingereicht habe, befanden die Karlsruher Richter. Die „gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse“ der DKP – insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und ihres Hervortretens in der Öffentlichkeit – ließen vielmehr darauf schließen, „dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken“.

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