Sexualisierte Gewalt gegen Kinder: Problematische Puppen bald verboten

Sexpuppen mit kindlichem Aussehen sollen in Deutschland nicht mehr verkauft und gekauft werden können. Dieser Gesetzentwurf wurde jetzt beschlossen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht sitzt am Kabinettstisch

Sexpuppen mit kindlichem Aussehen könnten die Hemmschwellen absenken, glaubt die Justizministerin Foto: Markus Schreiber/ap

FREIBURG taz | Die Bundesregierung will Verkauf und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen unter Strafe stellen. Das ist Teil eines Gesetzentwurfs von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) zur „Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, den das Bundeskabinett an diesem Mittwoch beschloss.

Künftig drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, wenn jemand „Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“ in Verkehr bringt, erwirbt oder besitzt. Im Strafgesetzbuch soll hierfür ein neuer Paragraf 184l eingefügt werden.

Es geht dabei um Puppen, die wie klassische Sexpuppen aus Gummi oder Silikon gefertigt und penetrierbar sind. Allerdings sind die Puppen nur einen Meter bis 1,40 m groß und haben die Gesichtszüge von zehn- bis 14-jährigen Mädchen oder Jungen. Solche Puppen werden in Asien hergestellt und auch nach Deutschland eingeführt.

Das Sat 1-Reporter-Magazin „Akte“ war 2016 bei einem Händler, der monatlich fünf bis zehn solcher Puppen verkauft. Ein Exemplar kostet einige Tausend Euro.

„Ein Signal an die Gesellschaft“

Die Strafbarkeit solcher Puppen ist bisher umstritten. Das Justizministerin hielt sie als Kinderpornographie heute schon für verboten. Allerdings habe der Zoll auf die Schaffung einer eindeutigen Strafnorm gedrängt, da er die Puppen sonst nicht beschlagnahmen könne. Auch die CDU und mehrere Petitionen machten Druck.

Der neue Strafparagraf soll allerdings nur zum Einsatz kommen, so das Ministerium, falls nicht doch eine Strafbarkeit wegen Kinderpornographie möglich ist, da hier das Strafmaß noch höher liegt – es reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Bisher gibt es zu dieser Frage aber noch keine Gerichtsentscheidungen.

Da bei der Nutzung von Sexpuppen keine Kinder beteiligt sind, liegt die Strafbarkeit nicht ganz auf der Hand. Das Justizministerium geht jedoch davon aus, dass solche Sexpuppen kein Ventil sind, das Pädophile davon abhält, sich an echte Kinder heranzumachen. Im Gegenteil sieht das Ministerium eher die Gefahr, dass solche Puppen die Hemmschwellen absenken. „Durch die Nutzung solcher Objekte kann der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Außerdem, so Lambrechts Gesetzentwurf, solle von der neuen Regelung auch „ein Signal für die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder – seien sie auch nur körperlich nachgebildet – nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürfen.“

Der neue Strafparagraf ist Teil eines Pakets, das auch Strafverschärfungen für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und den Besitz von Kinderpornographie vorsieht. Bei beiden Delikten soll künftig eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgeschrieben sein. Sie gelten damit als „Verbrechen“ und nicht mehr als „Vergehen“. Außerdem soll der Begriff „Missbrauch“, wenn es um Kinder geht, durch „sexualisierte Gewalt“ ersetzt werden, auch dann wenn der Täter keine körperliche Gewalt anwendet. Auch dies sei ein Signal an die Gesellschaft, so Lambrecht.

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