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„Subsidiärer Schutz“ ergänzt das Asylrecht

Dass Bürgerkriegsflüchtlingen der Familiennachzug verweigert wird, setzte die Union erst 2016 durch

Von Christian Rath

Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und das heute kaum noch anwendbare Asylgrundrecht verlangen für die Asylgewährung eine individuelle Verfolgung des Flüchtlings. Diese kann auf der politischen Überzeugung des Geflüchteten beruhen oder auf seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Wer jedoch vor den allgemeinen Gefahren eines Kriegs oder Bürgerkriegs floh, bekam früher nur einen Abschiebungsschutz. Erst seit 2013 haben Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge in Deutschland einen eigenen Status, den „subsidiären Schutz“.

Der verbesserte Schutz von (Bürger-)Kriegsflüchtlingen geht auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2011 zurück, die so genannte Qualifikationsrichtlinie. Diese versuchte, den Status von GFK-Flüchtlingen und (Bürger-)Kriegsflüchtlingen anzugleichen. Den Schutz für (Bürger-)Kriegsflüchtlinge nannte man „subsidiär“, weil er den Schutz für Verfolgte ergänzt.

Der subsidiäre Schutz wird zunächst für ein Jahr erteilt. Wenn die Gefahr im Heimatland fortbesteht, kann der Status für jeweils zwei Jahre verlängert werden. Die Union bezeichnet den „subsidiären Schutz“ deshalb als einen „vorübergehenden“ Schutz. Das ist nicht falsch, allerdings ist das Aufenthaltsrecht von GFK-Flüchtlingen zunächst auch nur vorübergehend. Beide Gruppen haben erst nach drei bis fünf Jahren ab Stellung des Schutzantrags Anspruch auf eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis – wenn ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden und der Lebensunterhalt selbst finanziert werden kann.

Entscheidender Unterschied ist derzeit, dass GFK-Flüchtlinge Anspruch auf einen Familiennachzug haben und subsidiär Geschützte nicht. Das Recht auf Familiennachzug für subsidiär Geschützte war stets umstritten. Es war erst im August 2015 eingeführt worden, um die Ungleichbehandlung mit den GFK-Flüchtlingen zu beenden. Darauf hatte vor allem die damals regierende SPD gedrängt. Dann aber kam die große Flüchtlingsbewegung und die CDU/CSU setzte durch, dass der Familiennachzug für Bürgerkriegsflüchtlinge ab März 2016 für zwei Jahre ausgesetzt wird – die Sperre liefe also im nächsten Frühjahr aus. Bei GFK-Flüchtlingen wäre eine solche Aussetzung aus völkerrechtlichen Gründen nicht möglich.

Von der Aussetzung sind derzeit vor allem syrische Flüchtlinge betroffen. Anfangs bekamen diese zwar alle den GFK-Status, um das Verfahren zu beschleunigen. Seit es den Unterschied beim Familiennachzug gibt, führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber wieder Einzelfallprüfungen durch und kommt überwiegend zum Schluss, dass Syrer „nur“ Bürgerkriegsflüchtlinge sind.

Dagegen haben zehntausende Betroffene geklagt. Entscheidende rechtliche Frage ist hierbei, ob jeder Flüchtling nach seiner Rückkehr mit Verfolgung rechnen muss, weil er das Land verlassen hatte. Nachdem die Verwaltungsgerichte den Syrern zunächst überwiegend Recht gaben, stützen die Oberverwaltungsgerichte jetzt mehrheitlich die Bamf-Linie.

In den Sondierungsgesprächen zur Bildung einer Jamaika-Koalition war es das Ziel von CDU/CSU und FDP, die Aussetzung des Familiennachzugs bei subsidiär Geschützten auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Die Grünen wollten die Aussetzung dagegen sofort beenden und pochten auf den grundgesetzlichen Schutz der Familie.

Umstritten ist, wie viele nachzugsberechtigte und -bereite Ehepartnern und Kindern betroffen wären. Die Grünen gehen von 50 bis 70.000 Personen aus, in der CSU kursiert dagegen die Zahl 750.000.

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