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Klagen gegen KirchensteuerReligionsfreiheit nicht verletzt

Vier Paare hatten gegen die Kirchensteuer geklagt, weil der konfessionslose Partner mitzahlen muss. Der EuGH wies die Klage zurück, weil die Steuer nicht staatlich ist.

Kostet: die Kirche Foto: imago/Future Image

Straßburg epd | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrere Klagen gegen die Kirchensteuer in Deutschland abgewiesen. Durch die Erhebung der Kirchensteuer beziehungsweise des besonderen Kirchgeldes in den vorliegenden Fällen würden die Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt, erklärte das Gericht am Donnerstag in Straßburg. In einem Fall urteilte der Gerichtshof, dass die Religionsfreiheit nicht verletzt wird. Die übrigen Klagepunkte wurden als unzulässig abgewiesen.

In dem Verfahren ging es um vier Paare aus Deutschland, von denen jeweils nur ein Partner der katholischen oder evangelischen Kirche angehörte und damit grundsätzlich kirchensteuerpflichtig war. Weil der kirchenangehörige Partner in drei Fällen nichts oder nur wenig verdiente, wurde von ihm das besondere Kirchgeld erhoben.

Bei dem vierten Paar ging es um die normale Kirchensteuer. Der strittige Punkt in allen Fällen war nach Darstellung des Gerichtshofes, dass für die Berechnung der Höhe des Kirchgelds beziehungsweise der Kirchensteuer auch das Einkommen des Partners berücksichtigt wurde, der keiner Kirche angehörte.

Das wurde angefochten. Unter anderem wurde argumentiert, dass der kirchenangehörige Partner für die Zahlung des Kirchgeldes auf den konfessionslosen angewiesen sei, weil dessen höheres Einkommen die Höhe des Kirchgeldes mitbestimme. Dadurch werde die Religionsfreiheit verletzt. Außerdem wurden in den vier Fällen auch Verletzungen des Diskriminierungsverbotes, des Rechts auf Eheschließung und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht.

Der Menschenrechtsgerichtshof wies die meisten Klagepunkte als unzulässig zurück. Denn die Kirchensteuer werde nicht vom Staat, sondern von den jeweiligen Kirchen erhoben. Diese könnten die Kläger aber verlassen. In einem Fall hingegen sei der nicht kirchenangehörige Partner „zu Zahlung des besonderen Kirchgeldes seiner Ehefrau im Wege der Verrechnung mit einem Einkommensteuererstattungsanspruch herangezogen“ worden.

Doch auch das verletze die Religionsfreiheit im gegebenen Falle nicht. Denn das Paar hätte unter anderem auch eine getrennte Veranlagung der Einkommensteuer beantragen können, argumentierten die Richter.

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6 Kommentare

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  • "Denn die Kirchensteuer werde nicht vom Staat, sondern von den jeweiligen Kirchen erhoben."

     

    Aber die Kirche benutzt eine staatliche Einrichtung zur Einziehung der Kirchensteuer, ohne Skrupel.

     

    Tretet aus, tretet aus, tretet aus!

     

    Kurt Tucholsky

  • Die Welt schrieb am 04.11.2001

    In Konkordaten und Staat-Kirche-Verträgen ist dies bis in die Gegenwart immer wieder einvernehmlich bestätigt worden. Die Zahlungen sind grundgesetzlich abgesichert. Bis auf Bremen und Hamburg hat sich jedes Bundesland zu Staatsleistungen verpflichtet, deren regionale Unterschiede aus einer komplizierten Rechtsgeschichte resultieren. Die reicht vom Reichsdeputationshauptschluss 1803 über das preußische Staatskirchenrecht, die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz bis zu den ostdeutschen Staat-Kirche-Verträgen nach 1989.

     

    Daraus ergeben sich große Differenzen bei den Staatsleistungen. An der Spitze liegt Baden-Württemberg mit 102 Millionen Euro für Katholiken und Protestanten zusammen im Jahr 2010, wobei die Beträge von Jahr zu Jahr geringfügig schwanken. Auf dem zweiten Platz folgt Bayern, danach Rheinland-Pfalz mit 48 Millionen. Nordrhein-Westfalen kommt mit 21 Millionen relativ billig davon. Im Saarland werden jährlich nur 700.000 Euro fällig. Aber das arme Sachsen-Anhalt zahlt 28 Millionen. Alle Bundesländer zusammen kommen auf diese Weise zu alljährlich rund 460 Millionen Euro an Staatsleistungen. So viel Geld für Enteignungen vor 200 Jahren?

  • Ein Grund mehr auszutreten

  • "von den jeweiligen Kirchen erhoben. Diese könnten die Kläger aber verlassen." Eindeutige Empfehlung des Gerichts.

     

    Dass der Staat diese nicht-staatliche Steuer einbezieht, ist so oder so fragwürdig. Also konsequent sein, und austreten.

    • @Sapasapa:

      Ja genau,

      mich hat es geschüttelt wo ich vor ein paar Jahren erfahren habe was diese

      Organisationen jedes Jahr an Geldern, Steuergeldern vom Staat erhält.

      Dann noch auf welch einem Grundsatz.

      Die Welt schrieb:

      Es handelt sich dabei nicht um Kirchensteuererträge . Es sind auch keine staatlichen Entgelte für kirchliche Kindergärten, keine Erstattungen der Sozialkassen für Pflegeheime oder Krankenhäuser der Caritas und Diakonie, keine öffentlichen Zuschüsse für kirchliche Bildungsarbeit oder Denkmalpflege. All dies erhalten die Kirchen sowieso. Jene rund 87 Millionen vom Freistaat bekommen sie obendrauf.

       

      Die Zahlungen gehen zurück auf das 1924 zwischen Bayern und dem Vatikan geschlossene Konkordat, dem alsbald ein inhaltlich ähnlicher Vertrag mit den bayerischen Protestanten folgte. Beide Verträge, im Kern bis heute gültig, regeln letztlich den Ausgleich dafür, dass die Kirchen bei der Säkularisation zu Beginn des 19. Jahrhunderts viele Güter an den Staat verloren, wofür dieser ihnen seitdem eine Art Pachtzins oder Entschädigung leistet.

  • Wenn der freie Glaube zu einer Organisation wird

    wird die Freiheit zum Glauben beschnitten.

    Wenn dann die Organisation für den Glauben noch Geld verlangt

    sind die Glaubensanhänger gekauft.

    Die Religion wird zur Sekte.