taz-Dossier: „Comeback der Folter“: Katastrophe für den Rechtsstaat

2002 entführte und tötete Magnus Gäfgen Jakob von Metzler, anschließend schwieg er eisern. Die Ermittler drohten ihm mit Gewalt. Ein Fehler.

Magnus Gäfgen, der Entführer und Mörder des elfjährigen Jakob von Metzler, bei seinem Prozess im Jahr 2003 in Frankfurt/Main. Bild: rtr

Der Fall war, zumal mit dem Abstand von inzwischen einem Jahrzehnt, wenig kompliziert. Nicht nur die juristische Szene beschäftigte sich mit den gesetzeswidrigen Ermittlungen im Fall des Kindesentführers und -mörders Magnus Gäfgen, sondern die interessierte Öffentlichkeit überhaupt.

Im Kern ging es um das Folterverbot: Ein leitender Ermittler im Entführungsfall des Kindes Jakob von Metzler im Jahr 2002 ließ den verdächtigen Gäfgen während eines Verhörs durch einen Beamten mit Schmerzen bedrohen, falls Gäfgen nicht endlich auspacke.

Als dies bekannt wurde, war mindestens jedem Juristen und Polizeiangehörigen klar, dass diese Androhung von Torturen der entscheidende Schritt über das Verbot von Folter in einem Rechtsstaat hinaus ist.

In etlichen Talkshows, im Radio und in Zeitungen wurde nun debattiert, ob die Polizeibeamten vielleicht nicht rechtens, aber verständlich gehandelt hätten. Sie hätten ja nicht wissen können, dass das Entführungsopfer bereits an den Folgen der Handlungen Gäfgens ums Leben gekommen war.

Schluss mit Gentleman-Methoden

Nicht allein der linke Politiker Oskar Lafontaine schlug sich hier auf die Seite des sogenannten Volkes. In „Im Zweifel für … Friedmans Talk“ sagte er:

„Ich würde es als Katastrophe für den Rechtsstaat ansehen, wenn dieser Beamte bestraft würde, denn nach meiner Auffassung hat er nach elementarsten sittlichen Geboten unseres Rechtsstaates gehandelt. Man kann nicht ein unschuldiges Kind qualvoll krepieren lassen, nur weil man sich auf formale Verfassungsartikel beruft.“ Das Beharren auf Prinzipien helfe nicht weiter.

Michael Wolfssohn, Historiker an der Bundeswehrhochschule von München, forcierte diese Sichtweise im Hinblick auf den Antiterrorkampf. Dabei, so gab er in einer Ausgabe der TV-Talkrunde „Maischberger“ zu Protokoll, „gibt es kein wirklich wirksames Kriegsrecht.

Es ist das vielleicht wichtigste politische Dokument des Jahres: der offizielle Bericht des US-Senats zum Inhaftierungs- und Verhörprogramm der CIA. Am 19. Januar erscheint der Text in deutscher Übersetzung.

Aus diesem Anlass präsentiert die taz Interviews, Analysen, eine Dokumentation aus dem Bericht und Einzelschicksale von Betroffenen in einem Dossier in der taz vom 19. Januar.

Und weiter sagte er: „Als eines der Mittel gegen Terroristen halte ich Folter oder die Androhung von Folter für legitim, weil der Terror im Grunde mit den normativen Grundlagen – also mit der Bewertungsgrundlage unserer zivilisierten Ordnung – überhaupt nichts mehr zu tun hat. Wenn wir da mit Gentleman-Methoden versuchen, den Terror zu kontern, werden wir scheitern. Auch der Abschreckungseffekt gegenüber Terroristen wäre gleich null.“

Moralische Not rechtfertigt nichts

Folterverbot als „Gentleman-Methoden“ zu begreifen, das war für einen Hochschullehrer, der junge Bundeswehrkader auszubilden hat, eine verblüffend prinzipienbeliebige Aussage.

In den Diskurs stieg schließlich der Hamburger Philologe und Kopf des Hamburger Instituts für Sozialforschung, Jan Philipp Reemtsma, ein. Sein Haus forschte schon länger zum Thema Gewalt.

Er war, zumal selbst wenige Jahre zuvor Opfer einer Entführung, ein vehementer Streiter für die zivilisatorische Errungenschaft, die das Folterverbot bedeutet. Seinen Befund hat er auf mehreren Podien dargelegt – und in einem ausführlichen taz-Gespräch im Dezember 2005, veröffentlicht unter der Überschrift „Wir sind anders. Darum geht es“.

Reemtsma bestritt nicht, dass Ermittlungsbeamte in moralischer Not sein könnten: Sie sind schließlich auch nur Menschen, denen an nichts mehr liegt als an der Rettung eines anderen Menschen.

Wenn ihre Befragungen, auch härterer Art, nicht zu den gewünschten Auskünften führten, könnten sie sich auch persönlich so verhalten, dass sie dem Verhörten am liebsten Schmerzen zufügen würden.

Folter zerstört das Vertrauen in den Rechtsstaat

Aber sie dürften es niemals tun, denn sie handelten im Auftrag des Staates – der das Gewaltmonopol hat – und mit diesem eingehegt, um ihn nicht tyrannisch agieren zu lassen. Dafür gab es eben das absolute, das heißt auch im Notstand nicht verhandelbare Folterverbot.

Um den Einzelfall, so Reemtsma, geht es dabei nicht in erster Linie. Niemand könne bestimmen, wann nun ein singuläres Ereignis ist und wann wiederum nicht. Kurz: Wer bei einem Fall wie dem des Magnus Gäfgen das eherne Verbot übertritt, signalisiert allen anderen, es könnte bei ihnen auch der Fall sein.

Das hieße, dass über den Einzelfall hinaus die Folter bei allen ein legitimes, ja legal akzeptiertes Mittel der Wahl sein kann. Dies jedoch unterhöhle das Vertrauen in den Rechtsstaat schlechthin – er wäre keiner mehr: Der Unterschied zu einem wankelmütigen Rechtssystem und zu mittelalterlichen Systemen wäre allenfalls nur noch ein gradueller.

Insofern bringt Reemtsma als stichhaltigstes Argument nicht schon Bekanntes zum Thema Folter vor: dass nämlich, wie ja auch aus dem CIA-Report erfahrbar, Torturen, ob angedroht oder angewendet, nichts nützen.

Man muss bereit sein, die Konsequenzen zu tragen

Im schlimmsten Fall, aus der Logik der strafverfolgenden Behörden, erfahre man nur das, was ein Gefolterter sagt, um der Folter zu entgehen. Reemtsma sagt vielmehr: Menschenwürde ist unteilbar – für alle und immer. Das Verbot von Folter umreißt das Verständnis von Sittlichkeit, das mehr ist als eine aktual gesinnte Form von Moral. Der Druck auf die Ermittler war ja immens.

Aber Reemtsma widersprach nicht dem Dilemma: dass die ermittelnden und verhörenden Beamten natürlich an einem zunächst nur stark Verdächtigen, schließlich dem Täter selbst weniger Interesse hatten als an dem Leben des entführten Kindes.

Wenn, so Reemtsma, Vertreter des Staates diese Zwickmühle zwischen Lebensrettung und Folterverbot nicht aushalten und die Entscheidung treffen, die feine Linie zwischen erlaubter robuster Ermittlung und Androhung von Schmerzen zu übertreten, müssen sie selbst souverän genug sein, die Folgen der Lösung ihres Dilemmas zu tragen.

Dann wüssten sie, dass sie illegal, nicht mehr allein illegitim, gehandelt haben. Und sie würden den strafrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns souverän entgegensehen. Etwa im Sinne von: Ich konnte nicht anders, als das Schlimmste anzudrohen – aber ich trage auch die dienstrechtlichen Konsequenzen.

Schmerzensgeld für den Entführer

Michael Wolfssohn blieb als Hochschulbeamter unbehelligt; eine vom damaligen Verteidigungsminister Peter Struck – Dienstherr auch für die Bundeswehruni – veranlasste Prüfung, ob der Historiker disziplinarisch behelligt werden könnte, verlief im Sande.

Der leitende Polizeibeamte Wolfgang Daschner und sein Gäfgen verhörender Kollege kamen faktisch ungerupft davon – sie erhielten Ende 2004 nur Geldstrafen und Verwarnungen.

Der Entführer Gäfgen, der für den Tod Jakob von Metzlers verantwortlich war, klagte bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf Zahlung von Entschädigung für die Folterandrohung.

Am Ende sprach ihm das OLG Frankfurt am Main vor fünf Jahren 3.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Rechtsstaat und sein Folterverbot hatten – nach zähem Ringen – ein wenig gewonnen.

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