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Zerstörung von Weltkulturerbe in MaliIslamist als Kriegsverbrecher verurteilt

Er hat Mausoleen und eine Moschee in Timbuktu verwüstet. Der IStGH verurteilt Ahmad al-Faqi al-Mahdi zu neun Jahren Haft.

Ahmad al-Faqi al-Mahdi hat die Zerstörung der historischen Stätten gestanden Foto: ap

BERLIN taz | Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag hat den Islamistenführer Ahmad al-Faqi al-Mahdi aus Mali zu neun Jahren Haft verurteilt. Das Urteil vom Dienstag bezieht sich auf die Zerstörung von Kulturstätten in der malischen Stadt Timbuktu im Jahr 2012, als dort radikale Islamisten herrschten. Mahdi war als Chef der Sittenpolizei Hesbah für das „Anführen von Angriffen gegen zehn Gebäude eines religiösen und historischen Charakters“ in Timbuktu verantwortlich, vor allem Mausoleen sowie Teile der ältesten Moschee der Wüstenstadt.

Der Prozess gegen Mahdi war in mehrfacher Hinsicht historisch: Es war der erste Prozess des IStGH gegen einen Islamisten, der erste wegen Zerstörung von Kulturgütern, der erste mit einem Schuldbekenntnis des Angeklagten und auch der kürzeste in der Geschichte des IStGH, der sich ansonsten bisher jahrelang mit renitenten kongolesischen Warlords und einem ivorischen Expräsidenten herumschlägt. Für Mahdi gab es gerade mal drei Hauptverhandlungstage, vom 22. bis zum 24. August. Erst im September 2015 war der Angeklagte überhaupt festgenommen worden.

Dadurch, dass Mahdi sofort nach seiner Festnahme alles gestand, gab es in Den Haag auch nicht viel zu verhandeln. Mahdis Geständnis, so das Urteil, sei „glaubwürdig und zuverlässig“, und das Gericht habe alles unabhängig verifizieren können. Sein Geständnis und seine Kooperation mit der Anklagebehörde seien strafmindernd, ebenso seine „ehrliche Reue“.

Die Zerstörung und Mahdis Rolle dabei waren also unstrittig. Mahdi, so das Urteil, „überwachte die Ausführung der Operation, indem er seine Männer der Hesbah einsetzte und die anderen teilnehmenden Angreifer im Auge behielt; er sammelte, kaufte und verteilte die für die erfolgreiche Ausführung des Angriffs nötigen Werkzeuge; er war an allen Angriffsorten präsent, gab Anweisungen und moralische Unterstützung; er nahm persönlich an dem Angriff teil, der zur Zerstörung von mindestens fünf Stätten führte“.

Diskriminierendes Motiv

Der Sittenpolizeichef habe die Angriffe dann außerdem gegenüber Journalisten erläutert und gerechtfertigt. „Diese Unesco-Idioten – die denken, dass das ein Kulturerbe ist. Heißt Kulturerbe, Kühe und Bäume anzubeten?“ zitiert das Gericht eine Aussage Mahdis. Obwohl es sich nur um Angriffe auf Sachen und nicht auf Personen handele, seien es „schwerwiegende“ Angriffe, denn sie waren vorgeplant, dauerten zehn Tage, wurden in den Medien verbreitet und ihre Ziele „waren nicht nur religiöse Gebäude, sondern hatten für die Bewohner Timbuktus einen symbolischen und emotionalen Wert“. Sie wurden „aus religiösen Gründen“ zerstört, also aus einem diskriminierenden Motiv heraus.

Für die Ausführung der Angriffe trug Mahdi die „Gesamtverantwortung“; aber da dies auf einem Beschluss der Führung seiner Gruppe basierte, sei er als Mittäter zu verurteilen. Mahdi habe ursprünglich den Zerstörungen widersprochen, bevor es den endgültigen Beschluss dazu gab, den er dann brav umsetzte. Mit Ausnahme der Djingareyber-Moschee habe sich Mahdi auch gegen den Einsatz eines Bulldozers entschieden, damit bei der Zerstörung von Mausoleen nicht die Gräber an sich zerstört werden.

Der Schutz von Kulturgütern

Die Anklage hatte auf neun bis elf Jahre Haft plädiert; das Gericht blieb bei der Untergrenze des Vorschlags. Die neun Jahre Haft laufen ab Mahdis Festnahme im September 2015.

Das Urteil enthält auch einige grundsätzliche Festlegungen zum Thema der Zerstörung von Kulturgütern als Kriegsverbrechen. Anders als bei Gewalt gegen Personen sei unerheblich, ob diese Taten im Rahmen von Kampfhandlungen stattfanden oder nicht: es genüge der Kontext eines bewaffneten Konflikts. „Personen werden durch viele verschiedene Klauseln geschützt, die während Kampfhandlungen, nach Kontrollübernahme durch eine bewaffnete Gruppe, oder als Schutz gegen verschiedene spezifische Schäden Anwendung finden. Kulturobjekte in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten sind an sich geschützt“, so das Urteil. Für Kulturgüter gelte seit der Haager Landkriegsordnung von 1907 ein „besonderer Schutz“, der ihre Zerstörung als Kriegsverbrechen und nicht nur als Schädigung von Besitz wertet.

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