Weiter Weg in die Privatschule: Kein Ticket ins Privilegien-Land

Eltern, denen die staatliche Schule nicht gut genug ist, müssen die Fahrt zur Privatschule selbst zahlen. So urteilte ein Sozialgericht.

Schulkinder warten an einer Haltestelle

Für den Transport zur Privatschule muss der Landkreis nicht aufkommen Foto: Franziska Kaufmann/dpa

CELLE taz | Für die Fahrtkosten zur Privatschule müssen Eltern selbst aufkommen – vor allem, wenn diese Kosten überhaupt bloß entstehen, weil sie die staatliche Schule in der Nachbarschaft ablehnen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in dieser Woche entschieden.

Ein Vater aus dem niedersächsischen Landkreis Wesermarsch hatte sich durch zwei Instanzen geklagt, weil er es seinem Sohn ersparen wollte, im nächstgelegenen Gymnasium auf „Schüler mit niedrigem Sozialstatus und nichtdeutscher Herkunftssprache“ zu treffen, wie er es ausdrückt.

Das Landesozialgericht setzte sich ausführlich mit den Begründungen des Mannes für sein Anliegen auseinander. Der Mann versuchte geltend zu machen, dass das staatliche Gymnasium keineswegs gleichwertig sei, weil es ja zunehmend ausgehöhlt werde durch „bildungsferne Bevölkerungsschichten“, „Willkommenskultur und Familiennachzug“. Die Familie schickte ihr Kind deshalb auf eine 25 Kilometer entfernte Privatschule – und wollte die Fahrtkosten von 95 Euro monatlich dann vom Landkreis erstattet bekommen.

Das Gericht fand deutliche Worte

Diese Haltung lehnte das LSG mit deutlichen Worten ab: „Zweck von Bildungs- und Teilhabeleistungen ist die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkommensschwachen Familien, nicht jedoch der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbilden.“

Schülerbeförderungskosten werden grundsätzlich nur für die nächstgelegene Schule übernommen, so das Gericht. Ausnahmen gelten für besondere Förderschwerpunkte, zum Beispiel sportlicher oder musischer Art. Auf ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft komme es jedoch nicht an. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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