Vorgehen gegen möbliertes Wohnen: Bett, Schrank, Mondpreis
Der erste Bezirk will gegen möblierte und zeitlich befristete Wohnungen vorgehen. Auch der Senat ist interessiert.
Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf will dieser Geschäftemacherei künftig einen Riegel vorschieben, zumindest in Milieuschutzgebieten. Hier sind Nutzungsänderungen bei Wohnraum genehmigungspflichtig. Christoph Brzezinski (CDU), Stadtrat für Stadtentwicklung, sagt auf Anfrage der taz: Antragssteller müssten zukünftig „zusichern, die Wohnungen nur dauerhaft in ordentlichen Mietverhältnissen ohne Möblierungen und zeitliche Befristungen zu vermieten“. Tun sie das nicht, werde eine entsprechende Nutzung untersagt.
Auch soll Fällen nachgegangen werden, „bei denen bereits heute Wohnungen nur befristet oder möbliert vermietet werden, ohne dass es hierfür eine erhaltungsrechtliche Genehmigung gibt“. Brzezinski kündigt „Nutzungsuntersagungen“ an.
Das angekündigte Vorgehen stützt sich auf die Ergebnisse eines Rechtsgutachtens der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Demnach handelt es sich – trotz der weiteren Verwendung zu Wohnzwecken – um eine Nutzungsänderung, die genehmigungspflichtig ist. Sie argumentieren damit, dass Kurzzeitvermietungen, insbesondere möblierte, dazu führen, „dass die Wohnung der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung es zu schützen gilt, künftig nicht mehr zur Verfügung steht“.
Fast nur noch möbliert
Wie eine Anfrage des Linken-Mietenpolitikers Niklas Schenker zeigt, entfielen im vergangenen Jahr 54 Prozent aller Wohnungsangebote in Berlin auf möbliertes Wohnen; in Charlottenburg-Wilmersdorf waren es 2022 gar 64 Prozent. Der hohe Anteil ergibt sich auch aus einer Abnahme regulärer Mietwohnungsangebote. Der Senat geht von 8.000 möblierten und befristeten, mitunter mehrmals pro Jahr angebotenen Wohnungen aus. Die verlangten Mieten liegen mit durchschnittlich 25 Euro mehr als doppelt so hoch wie in regulären Wohnungen.
Möblierte Wohnungen unterliegen im Grundsatz der Mietpreisbremse, wonach bei einer Neuvermietung nur 10 Prozent über der Vormiete beziehungsweise dem Mietspiegel verlangt werden können. Doch bei einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch verfängt diese Regel nicht. Für die Möblierung darf zwar nur ein „angemessener“ Zuschlag genommen werden, doch weil dieser nicht extra ausgewiesen werden muss, kommt es zu undurchsichtigen Gesamtmieten.
Schenker freut sich über den Vorstoß des Bezirks. Er sagt: „Bei möblierten Wohnungen wird die individuelle Notlage der Mieter:innen ausgenutzt.“ Die Anzahl dieser Angebote sei „so dramatisch“, dass sich der Bezirk „das jetzt traue“, dagegen vorzugehen. Er hofft darauf, dass auch andere Bezirke nachziehen; stadtweit gibt es mehr als 70 Milieuschutzgebiete.
Ob die Rechtsauffassung des Bezirks Bestand hat, muss sich erst erweisen. Zurzeit wird laut Senat ein Musterverfahren aus Friedrichshain-Kreuzberg verhandelt. Bis zur Klärung geht der Senat davon aus, dass die gängigen Wohnen-auf-Zeit-Modelle „als Wohnen einzuordnen und somit nicht genehmigungsbedürftig“ sind. Gleichwohl hofft man auf einen anderen Weg: „Aus fachlicher Sicht ist die im Gutachten geäußerte Meinung vorzugswürdig.“ Das Wohnen auf Zeit sei für viele Bewohner:innen „finanziell nicht darstellbar“.
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