Verdeckte Ermittler: Illegal oder nur verwerflich?: „Ein Stück weit tut sie mir leid“
Die Strafrechtlerin Ingeborg Zerbes über den verdeckten Einsatz von Astrid O. in der Hamburger linken Szene.
taz: Frau Zerbes, war der verdeckte Einsatz von Astrid O. in der linken Szene illegal?
Ingeborg Zerbes: Nicht von vornherein: Es gibt zwei mögliche Rechtsgrundlagen, um einen solchen verdeckten Einsatz zu legitimieren, einmal nach § 110a der Strafprozessordnung zur Aufklärung einer Straftat …
… aber das scheint es ja hier nicht gewesen zu sein.
Nein, aber es gibt auch die Möglichkeit eines vorbeugenden Einsatzes: Dessen Rechtsgrundlage findet sich im Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei.
seit 2011 Direktorin des Instituts für Kriminalpolitik und Professorin für Strafrecht an der Uni Bremen, zuvor Studium an der Uni Wien, Forschungsaufenthalte in Freiburg, Basel und New York. Zerbes hat 2010 mit der Arbeit „Spitzeln, Spähen, Spionieren“ über Probleme des Trends zu geheimen staatlichen Zugriffen auf Kommunikation habilitiert.
Das PolDVG. Das war Grundlage, das bestätigt die Hamburger Polizei.
Das PolDVG erlaubt in § 12 den Einsatz eines verdeckten Ermittlers, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, oder aber, und da wird es ein wenig schwammig, wenn erwartet wird, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und der Einsatz des verdeckten Ermittlers zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Dieses Einsatzfeld ist von vornherein eher auf die Ermittlung innerhalb von Gruppen zugeschnitten, da für eine Ausrichtung auf bestimmte Personen weitere Voraussetzungen erforderlich sind. Außerdem muss die Staatsanwaltschaft den Einsatz bewilligen, außer es wäre Gefahr im Verzug gegeben, aber das können wir bei dieser langen Einsatzdauer ausschließen.
Frau O. scheint allerdings Interesse an mehr als nur einer Gruppe gehabt zu haben, sie hat Jugendarbeit gemacht, Gruppen mitgegründet und war später in der sehr angesehenen Antirepressionsgruppe aktiv. Also scheint die ganze Szene für sie wichtig zu sein: Wo verlaufen die Grenzen eines solchen Einsatzes?
Problematisch ist, dass man das nicht ganz genau sagen kann. Es steht eben gerade nicht fest, ab welchem Zeitpunkt eine Person als Teil einer Szene bewertet und deshalb Gegenstand der Beobachtung wird. Das ist weniger eine Frage der Legalität, denn der Einsatz findet ja auf gesetzlicher Grundlage statt, wir stehen vor einem Legitimationsproblem: Der eigentliche Eingriffsanlass lässt sich nicht mehr klar definieren. Eine Vielzahl sozial völlig adäquater Verhaltensweisen lässt sich theoretisch bereits als Hinweis auf Szenenzugehörigkeit deuten, eine Art sich zu kleiden etwa, eine bestimmte Frisur, bestimmte Redensarten, bestimmte Kontakte.
Frau O. soll sich sogar ein rückenfüllendes Tattoo habe stechen lassen …
So etwas und auch sonstige alltägliche Vorgänge und Verhaltensweisen könnten grundsätzlich dazu führen, dass man mit ins Visier der Ermittlungen gerät: dass ich mit Ihnen, einem Journalisten eines politisch klar definierten Blattes, spreche, oder Sie mit mir, dass man der Szene zugerechnete Personen rechtlich berät – in Österreich waren etwa radikale Tierschützer eine Zeit lang Gegenstand intensiver verdeckter Ermittlungsarbeit – oder dass man Freunde hat, die einer als gewaltbereit geltenden Gruppe zugerechnet werden und so weiter. Nun sind derart diffuse Eingriffsanlässe bei langfristigen verdeckten Ermittlungen in einer Szene geradezu zwingend, und es stellt sich die Frage, ob sie mit unserem rechtsstaatlich-liberalen Freiheitsverständnis vereinbar sind.
Das heißt …?
Damit meine ich Folgendes: Wer nicht unter Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben oder eine solche zu planen, muss grundsätzlich nicht mit Eingriffen gegen seine Person rechnen. Er hat, wie es Erhard Denninger, ein berühmter Polizeirechtler, einmal formuliert hat, „das Recht, vom Staat in Ruhe gelassen zu werden“. Eingriffsanlässe, die an so etwas wie Szenenzugehörigkeit oder Szenenkontakt anknüpfen und daher jenseits eines konkreten Verdachts oder einer konkreten Gefahr angesetzt sind, bewirken eine Beschränkung dieses traditionell eingriffsfreien Bereichs. Dessen müssen wir uns bewusst sein.
Nun hat diese Frau O. einen Antifa-Jugendclub mitgegründet, das Café Mafalda, wo Filmabende mit veganem Kochen veranstaltet wurden, Strickworkshops und dann noch einmal im Monat eine Urban Art Lounge, mit Sprayerworkshop: Ist denn gemeinsam Stricken eine Straftat von erheblicher Bedeutung?
Das Stricken sicher nicht: Dadurch versucht sie, die für ihren Einsatz notwendige Legende glaubhaft zu machen. Sprayen aber kann zu einer strafbaren Sachbeschädigung führen.
Eine Sachbeschädigung soll den Rechtsfrieden erheblich stören?
Im Einzelfall sicher nicht, aber eine organisierte Form der Begehung könnte dazu führen, sie entsprechend zu bewerten. Ich würde das nicht, aber es ließe sich wohl vertreten.
Aber wenn Sie dieses Café selbst mitgegründet hat, hätte sie ja überhaupt erst die Basis dafür geschaffen, dass sich Gleichgesinnte zur gemeinsamen Sachbeschädigung verabreden. Dann hätte der Einsatz den Einsatzgrund erst hervorgerufen. Kann denn das sein?
Ihr Einsatz war nur dann legal, wenn die Erwartung, dass entsprechende Straftaten begangen werden, schon vorher bestanden hat. Es muss einen Einsatzbefehl geben, in dem der Eingriffsgrund – die Erwartung der Straftaten – und die Ziele konkret bestimmt werden. Dass sie den Eingriffsgrund erst selbst schafft, ist rechtlich nicht gedeckt.
Dann wäre wahrscheinlicher, dass sie die Jugendarbeit betrieben hat, um da Szene-Credibility aufzubauen und dann die Antirepressionsgruppe entern zu können?
Das kann sehr gut so sein. Man muss sich erst einmal in den Randbezirken aufhalten, um in die Hardcore-Szene vorzustoßen. Es ist, denke ich, mit der Idee des verdeckten Ermittlers verknüpft, dass man sich eine Zeit lang in den Zusammenhängen bewegt, die man aufklären soll. Das ist gleichzeitig ein Problem, weil dadurch der Einsatz verlängert wird und auch mehr Unbeteiligte betroffen sind: Je länger ein Eingriff dauert, desto schwerwiegender ist er – und desto schwerer müssten die Gründe wiegen, damit er verhältnismäßig bleibt. Und bei sieben Jahren müsste man schon sehr gut argumentieren: Der Einsatz muss jeden Tag begründet sein.
Müsste es dafür nicht erkennbare Erfolge geben?
Grundsätzlich ja. Wenn über lange Zeit keine Vorbereitung einer Straftat beobachtet wird, dann lässt sich die Erwartung, dass es zu solchen kommt, irgendwann nicht mehr aufrecht erhalten – und der Eingriffsgrund schwindet.
Spielt dabei eine Rolle, dass insbesondere Menschen zwischen 14 und 21 Jahren betroffen waren?
Ja. Junge Menschen sind mit äußerster Schonung zu behandeln. Das gilt im Strafrecht, das gilt auch im Polizeirecht. Der Verlust des Vertrauens in soziale Bindungen wiegt schwerer als bei einem Erwachsenen. Jugendliche sind verletzlicher.
Ist es nicht paradox, dass man eine Szene, die man für gefährlich hält, stärkt, um sie zu beobachten – indem man über V-Leute Geld hineinpumpt, oder wie hier, Strukturen und Institutionen wie das Café aufbaut und am Laufen hält?
Ja, da besteht ein Widerspruch. Wenn man sich in eine Szene begibt, um etwas über sie zu ermitteln, muss man sich dort integrieren und somit auch Distanz zur Szene aufgeben.
Sich darauf ohne eine gewisse Nähe zu ihr einzulassen, geht nicht?
Ich halte das für ausgeschlossen. Das gibt es vielleicht im Film, aber in der Wirklichkeit wohl nicht, schon gar nicht über so einen langen Zeitraum. Man muss Teil einer solchen Szene werden, sich auf sie einlassen – dabei kann man emotional nicht völlig unberührt bleiben. Das hinterlässt Spuren. Frau O. hat sich laut Berichten tätowieren lassen, hat über sieben Jahre in diesen Zusammenhängen gelebt, vieles mitgemacht, mitdiskutiert; das spricht alles für einen starken Bezug. Und gleichzeitig ist sie immer diejenige, die alle verrät – das muss extrem belastend sein. Ein Stück weit tut sie mir leid.
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