Urteil zur Vergnügungssteuer: Tantra ist Sex
„Ganzheitliches Wohlbefinden“ oder „Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“? Ein Gericht entscheidet: Für Tantra-Massagen ist Vergnügungssteuer fällig.
MANNHEIM dpa | Für eine Tantra-Ganzkörpermassage muss Vergnügungssteuer gezahlt werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschied in einem am Montag in Mannheim veröffentlichten Urteil im Fall eines Stuttgarter Massagestudios, dass die Steuer in einem solchen Fall rechtmäßig sei. Die Inhaberin des Studios scheiterte damit mit ihrer Berufung gegen ein bundesweit beachtetes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart. (Az. 2 S 3/14)
Die Stadt Stuttgart hatte von der Inhaberin des Studios Vergnügungssteuer verlangt und dies laut Gericht damit begründet, dass sie mit dem Angebot einer Tantra-Ganzkörpermassage unter Einbeziehung des Intimbereichs im Sinne der Steuersatzung „gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ einräume.
Die Studiobetreiberin machte dagegen geltend, Hauptzweck der Massage sei nicht das sexuelle Vergnügen, sondern das „ganzheitliche Wohlbefinden und eine ganzheitliche Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre“. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies ihre Klage im vergangenen November ab. Vor dem VGH scheiterte die Betreiberin nun mit ihrer Berufung.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Stuttgart entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt sei. Eine Tantra-Massage unter Einbeziehung des Intimbereichs biete „bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug“. Hieran könne bei der Werbung des Studios, aber auch der Grundsätze des Tantramassagen-Verbandes „nicht ernstlich gezweifelt werden“.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH ließ die Revision zwar nicht zu. Die Entscheidung kann aber binnen eines Monats durch Beschwere beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
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