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Urteil zu sogenannten GefährdernAbschiebung ist verfassungsgemäß

Ausländer dürfen abgeschoben werden, auch wenn sie keine Straftat begangen oder vorbereitet haben. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.

Karlsruher Urteil: Wen deutsche Behörden für gefährlich halten, darf abgeschoben werden Foto: dpa

Karlsruhe rtr | Ausländer, von denen nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden eine Terrorgefahr ausgeht, dürfen abgeschoben werden. Auch wenn die sogenannten Gefährder noch keine konkrete Straftat begangen oder vorbereitet hätten, sei die beschleunigte Abschiebung verfassungsgemäß, entschied das Bundesverfassungsgericht. Der Begriff Gefährder sei ausreichend bestimmt, heißt es in der Begründung des am Donnerstag veröffentlichten einstimmigen Beschlusses. (AZ: 2 BvR 1487/17)

Bereits im April 2017 hatte das Verfassungsgericht die Abschiebung zweier islamistischer Gefährder aus Göttingen gebilligt, allerdings ohne Begründung. In dem aktuellen Beschluss setzt sich das Verfassungsgericht erstmals ausführlich mit den Abschieberegelungen auseinander.

Im zugrundeliegenden Fall geht es um einen 37 Jahre alten Algerier, der 2003 nach Deutschland einreiste und inzwischen zwei in Deutschland geborene Kinder hat. 2017 stuften ihn die Sicherheitsbehörden als Gefährder ein und der Innensenator von Bremen ordnete seine Abschiebung nach Algerien an. Der Algerier hatte unter anderem den Anschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt im Dezember 2016 gerechtfertigt und sich zur Extremistenmiliz Islamischer Staat (IS) bekannt.

Das Bundesverwaltungsgericht billigte im Mai seine Abschiebung. Allerdings wurden diplomatische Zusicherungen Algeriens verlangt, dass dem Mann keine Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Mannes blieb erfolglos.

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2 Kommentare

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  • "…Allerdings wurden diplomatische Zusicherungen Algeriens verlangt,

    dass dem Mann keine Folter oder unmenschliche Behandlung drohe."

     

    Genau Letzteres - rügt in seiner Unbestimmtheit

    Aber Karlsruhe - zu recht!

     

    Ergänzend - heißt es - abweichend bzw konkretisierend -

    Im Beschluß a.E. nämlich - & deutlich -

     

    "…b) Vor diesem Hintergrund wäre es nicht ausreichend, wenn die im angegriffenen Beschluss geforderte Zusicherung nur den in deren Tenor genannten gänzlich allgemeinen Inhalt hätte. Vielmehr ist es von Verfassungs wegen erforderlich, dass die einzuholende Zusicherung mit spezifischen Garantien verbunden ist, die eine Überprüfung der (eventuellen) Haftbedingungen des Beschwerdeführers im Falle von dessen Inhaftierung und insbesondere den ungehinderten Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten erlaubt; dies muss sich auf eine Inhaftierung sowohl durch die Polizei als auch durch den Geheimdienst beziehen. Bevor auf der Grundlage einer solchen Zusicherung die Abschiebung erfolgt, ist dem Betroffenen außerdem Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen."

     

    Klare Worte - Richtung Fachgerichte! http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/07/rk20170724_2bvr148717.html

     

    (Genau ditte - fiel bei Leipzig nämlich auf!)

    • @Lowandorder:

      & by the way

       

      Mal anders gewendet -

      KA zeigt mal wieder -

      Wo trotz allem der Hammer hängt! &

      kurz - Journalisten wie auch Öberschten Richtern stünde es gut an -

      Mehr mit dem "direkt fließenden Blut" (Wolfgang Neuss)

      Zu tun zu haben - wieder oder überhaupt! &

      Mehr Sorgfalt kann hie wie da -

      Auch nicht schaden.