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Urteil zu PsychopharmakaKein Zwang zur Medikation

Das Bundesverfassungsgericht billigt Psychiatriepatienten, die keine Neuroleptika wollen, ein „Recht zur Krankheit“ zu. Es zählt die Patientenverfügung.

Forensische Psychiatrie: Auch Straftäter können eine Behandlung ablehnen Foto: Dominik Asbach/laif

Freiburg taz | Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz gegen Zwangsbehandlungen mit Psychopharmaka gestärkt. Patientenverfügungen, die solche Medikamente ablehnen, sind verbindlich – außer der Kranke gefährdet andere Menschen.

Konkret ging es um einen 1979 geborenen Mann aus Franken. Er hatte 2015 im Wahn mit einem Besteckmesser auf einen Nachbarn eingestochen und versucht, diesen zu töten. Gutachter attestierten ihm eine „Schizophrenie vom paranoid-halluzinatorischen Typ“. Er wurde nicht strafrechtlich verurteilt, sondern in der Psychiatrie untergebracht. Dort muss er bleiben, bis er nicht mehr gefährlich ist.

Die Ärzte in der Psychiatrie wollten ihn mit sogenannten Neuroleptika behandeln, auch um hirnorganische Schäden zu verhindern. Der Mann legte jedoch eine Patientenverfügung aus dem Jahr 2015 vor, in der er allen Ärzten die Gabe von Neuroleptika verbot. Die Behandlung mit solchen Medikamenten ist vor allem bei Psych­ia­trie­kri­ti­ke­r:in­nen umstritten. Sie glauben, dass die Nebenwirkungen den Nutzen weit überwiegen. Die Pa­ti­en­t:in­nen würden zu dauerhaften Wracks, so der Vorwurf.

Doch die bayerischen Gerichte genehmigten die Zwangsbehandlung. Sie gingen zwar davon aus, dass die Verfügung noch im Zustand der Einsichtsfähigkeit geschrieben wurde. Vorrang habe jedoch die staatliche Schutzpflicht für die Gesundheit des Mannes. Ohne Behandlung sei seine Entlassung dauerhaft gefährdet.

Respekt vor dem Willen der Kranken

Die Verfassungsbeschwerde des Mannes hatte nun aber Erfolg. Die Genehmigung der Zwangsbehandlung habe sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Wenn eine wirksame Patientenverfügung die Gabe von Neuroleptika verbietet, dann könne eine Zwangsbehandlung nicht mit den Interessen des Kranken gerechtfertigt werden.

Der Mann habe ein „Recht zur Krankheit“, so die Karlsruher Richter:innen. Die Ablehnung einer Behandlung sei zu respektieren, auch wenn ein dauerhafter Verlust der Freiheit drohe.

Die bayerischen Gerichte müssen nun neu über die Zwangsbehandlung entscheiden. Dabei ist zunächst die Patientenverfügung zu prüfen, so die Vorgabe aus Karlsruhe. Ist diese wirklich in einem Zustand der Einsichtsfähigkeit geschrieben worden? Und sind die Festlegungen so bestimmt, dass sie auch auf die Situation in der Maßregelpsychiatrie passen?

Gefährdung anderer zählt auch

Sollte die Patientenverfügung des Mannes bindend sein, könne eine Zwangsbehandlung nur gerechtfertigt werden, so das Verfassungsgericht, wenn sie dem Schutz anderer Menschen dient. Im konkreten Fall ist dies durchaus denkbar, weil der Mann bereits mehrfach das Pflegepersonal der Psychiatrie angegriffen hat.

Doch auch wenn eine Zwangsbehandlung genehmigt werden kann, müsse das Klinikpersonal immer wieder versuchen, so die Rich­ter­:innen, die Maßnahme zu erklären und eine „auf Vertrauen gegründete Zustimmung“ zu erhalten. Die Karlsruher Entscheidung dürfte auch für Psy­chia­trie­patient:innen Bedeutung haben, die keine Straftaten begangen haben. (Az.: 2 BvR 1314/18).

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5 Kommentare

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  • Leider dürfen nicht nur "gefährliche" Menschen zwangsbehandelt werden. BGB 1906a spricht davon, dass die Zwangsmaßnahme zum "Wohl des Betreuten notwendig" sein muss. Der ist für nicht kriminelle "psychisch Kranke" vorgesehen. Jedes Jahr stellen Tausende von Psychiatrie-Neulingen entsetzt fest, wie rechtlos sie diesem Einsperr- und Foltersystem ausgesetzt sind. Da ist diese Urteil nur ein kleiner Schritt auf einem Weg zu einer grundgesetzkonformen Praxis. Von Folter an dieser Stelle sprechen übrigens nicht nur die organisierten Psychiatrie-Erfahrenen, sondern auch der UN-Sonderberichterstatter für Folter im UN-Hochkommisariat für Menschenrechte.



    Matthias Seibt, Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener

    • @Seibt Matthias:

      § 1906a BGB nennt insgesamt 7 strenge Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung; Du solltest hier nicht nur eine davon nennen, weil sie Dir gerade in den Kram passt.

  • puh. was für eine "dumme" entscheidung. sorry. wer jemals einen eigen oder fremdgefährdenden psychotiker gegenüber stand, der kann das nicht sinnvoll finden. und wer nicht gefährlich ist, darf auch jetzt schon nicht zwangsbehandelt werden.

    • @Christian Ziems:

      Ich habe beruflich sehr viel mit Menschen, die akut psychotisch sind zu tun und sehe das ähnlich. Dazu kommt noch der Umstand, dass bestimmte Verhaltensweisen der Kranken dermaßen sozial unverträglich sein können, dass sie ihre Wohnung verlieren und Freunde, Angehörige und Arbeitgeber Abstand nehmen. Auch das ist Selbstschädigung. Danach folgt der (selbstbestimmte ?) soziale Abstieg. Der kann vermieden werden, wenn eine rechtzeitige Aufnahme in die Psychiatrie stattfindet, zur Not auch mit Zwang. In den gängigen Veröffentlichungen wird zu wenig über die realen Symptome und ihre Auswirkungen auf die Mitmenschen berichtet.



      Ja, es gibt auch Kranke, die an einer Psychose leiden und die von mehr Selbstbestimmung profitieren können, aber um die geht es hier nicht.

  • Dass Psychopharmaka zu psychicher Abhängigkeit führen können, wird leider zu wenig beachtet.