Überstunden im Schulalltag: Ganz normale Mehrarbeit
In Hannover hat ein Schulleiter gegen das Land geklagt. Er wollte einen Ausgleich für seine Überstunden. Das Gericht wies seine Klage ab.
Seitdem seine Gewerkschaft, die GEW, die Uni Göttingen mit einer großen Arbeitszeitstudie beauftragt hat, glaubt Frank Post allerdings, all diese Überstunden endlich auch beweisen zu können. Mehr als 2.500 Lehrer*innen hatten damals – vom April 2015 bis zum April 2016 – mit einem Onlinetool minutengenau erfasst, wie viel Zeit sie mit Unterricht, Unterrichtsvorbereitung, Verwaltungsaufgaben und anderen Aufgaben verbringen. Und siehe da: Fast alle leisteten Überstunden.
13 Lehrer*innen haben auf dieser Grundlage gegen ihren Dienstherren, das Land Niedersachsen, geklagt. Das Verfahren von Frank Post ist das erste, das nun vor dem Verwaltungsgericht in Hannover verhandelt wurde. Mit entsprechend großen Erwartungen war es belastet. Doch am Ende machten Post und seine zur Unterstützung angereisten Kolleg*innen lange Gesichter. Das Gericht wies die Klage ab, ließ aber gleichzeitig durchblicken, dass in dieser Angelegenheit das letzte Wort ja noch lange nicht gesprochen sei.
Er habe grundsätzlich keine Zweifel daran, dass Post ein engagierter Schulleiter sei und deutlich mehr arbeite, als von ihm verlangt werden könne, wenn man die 40-Stunden-Woche eines Beamten zugrunde lege, erklärte der Richter. Er bezweifle auch nicht den grundsätzlichen Gehalt der wissenschaftlichen Studie, die belege, dass Lehrer*innen und Schulleiter*innen zu viel arbeiteten. Aber darüber habe das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden gehabt.
Das Land sagt, er hätte sich anders organisieren müssen
Um individuelle Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen, wie es Post in seiner Klage getan habe, bedürfe es des Nachweises, dass die Mehrarbeit tatsächlich in diesem Umfang geleistet wurde und auch nicht zu vermeiden war.
An diesem Punkt wird es vertrackt: Die Zeiten, die Frank Post erfasst hat, weichen an einigen Stellen deutlich von dem ab, was die Studie als Durchschnitt für andere Schulleiter dokumentiert hat. Unterschieden wurde hier zwischen Unterricht, Funktionstätigkeiten (also klassischen Schulleiteraufgaben) und sonstigen Tätigkeiten – letztere nahmen aber bei Post mehr Zeit in Anspruch als alles andere.
Die Landesschulbehörde hatte hier immer argumentiert, Post hätte sich eben anders organisieren müssen, Aufgaben delegieren oder gar weglassen sollen. Anhand der vorliegenden Daten sah sich das Gericht nicht imstande, das mit Sicherheit zu beurteilen.
Ein weiterer nicht abschließend geklärter Streitpunkt ist die Frage, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Arbeitszeiterfassung aus dem vergangenen Jahr hier anzuwenden ist. Die GEW und ihr Anwalt Ralph Heiermann hatten darauf gesetzt, dass damit die Beweislast umgekehrt wäre. Das Land hätte die Arbeitszeit ordentlich erfassen müssen – und wenn es das nicht getan hätte, könne das nicht zulasten des Klägers gehen.
Der Weg in die nächste Instanz war ohnehin vorgezeichnet
Die Landesschulbehörde argumentierte hingegen, dass diese Pflicht zur Arbeitszeiterfassung hier nicht gelte – immerhin seien Schulleiter so etwas wie leitende Angestellte und in weiten Teilen frei bei der Einteilung ihrer Arbeit. Da könne man nicht mit der Stechuhr kommen.
Eine Revision ließ das Gericht angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ausdrücklich zu. Der Weg nach Lüneburg zum Oberverwaltungsgericht ist damit offen. Dass man in die nächste und vielleicht sogar noch weitere Instanzen müsste, sei ja erwartbar gewesen, versicherte die GEW-Landesvorsitzende Laura Pooth.
Damit habe man ja auch durchaus schon mal gute Erfahrungen gemacht: 2015 kippte das Oberverwaltungsgericht die vom Kultusministerium angeordnete Mehrarbeit von einer Unterrichtsstunde pro Woche bei Gymnasiallehrer*innen. Unter anderem, weil die GEW mit einer Pilotstudie nachweisen konnte, dass die Lehrer*innen ohnehin schon zu viel arbeiteten. Das Verfahren war der Ausgangspunkt für die vorliegende noch größere Arbeitszeitstudie, die alle Schulformen umfasst.
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