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US-Autor „CJ“ Hopkins schuldigHakenkreuz bleibt strafbar

Ist die Verwendung verbotener NS-Symbole Ausdruck von Protest und damit legitim? Nein, urteilt Berlins Kammergericht im Fall eines Corona-Kritikers.

Nazi-Symbole gehören in den Müll und nicht auf Corona-Masken Foto: Müller-Stauffenberg/ imago

Berlin taz | Der Andrang beim Kammergericht ist am Montagmorgen groß. Grund ist ein Revisionsverfahren, bei dem die Frage verhandelt wird, ob die Verwendung des Hakenkreuzes ein legitimer Ausdruck von Protest ist – oder doch strafbar. Auf der Galerie des Gerichtssaals tummeln sich allerlei An­hän­ge­r*in­nen der Querdenkerszene. Später werden sie enttäuscht sein: Das Gericht stuft die Nutzung des Hakenkreuzes auf einer Corona-Schutzmaske als strafbar ein.

Der Hintergrund: Der US-amerikanische Autor und Satiriker Christopher „CJ“ Hopkins hatte im August 2022 zwei Tweets abgesetzt. Beide waren mit einem Foto versehen, das eine medizinische Coronamaske zeigte, die ein Hakenkreuz verdeckte. Dazu schrieb er: „Masken sind Symbole der Ideologiekonformität“ und, ein Zitat von SPD-Gesundheitsminister Lauterbach: „Von der Maske geht immer auch ein Signal aus.“

Wegen des Hakenkreuzes auf den Fotos erhielt Hopkins einen Strafbefehl über 3.600 Euro oder 60 Tage Gefängnis. Dagegen ging er vor – zunächst mit Erfolg: Im Januar sprach ihn das Amtsgericht Tiergarten vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen frei.

Hopkins hatte zwar gestanden und auch eingeräumt, gewusst zu haben, dass es sich bei dem Hakenkreuz um ein grundsätzlich verbotenes Kennzeichen der NSDAP handelt. Allerdings habe er mit dem Symbol und der Maske vor einem „neu aufkommenden Totalitarismus“ im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie warnen wollen, so seine Erklärung.

Das Amtsgericht interpretierte das auch so und argumentierte, das Hakenkreuz sei in Christopher H.s Posts „Ausdruck einer Gegnerschaft zu den Methoden des nationalsozialistischen Regimes“.

Nicht jedes Hakenkreuz ist verboten

Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Revision vor dem Kammergericht eingelegt. Dieses hob am Montag das Urteil des Amtsgerichts auf und befand den Angeklagten für schuldig, mit dem Hakenkreuz ein Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen genutzt zu haben. Die Entscheidung des Amtsgerichts stufte das Kammergericht als fehlerhaft ein.

Tatsächlich ist nicht jedes Hakenkreuz in Deutschland verboten. Die entsprechenden Paragrafen 86 und 86a im Strafgesetzbuch enthalten eine Klausel, wonach das Verbot nicht gilt, wenn das Verwenden und Verbreiten von strafbaren Nazi-Symbolen der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie der „staatsbürgerlichen Aufklärung“ dient. Diese Klausel wird „Sozialadäquanzklausel“ genannt.

Hopkins Posts fallen nicht unter diese Ausnahmen, urteilte das Kammergericht. Denn aus seinen Postings gehe keine eindeutige Gegnerschaft zur NS-Ideologie hervor. Das Hakenkreuz als eines der Hauptsymbole der NSDAP habe er ausschließlich genutzt, um die Corona-Politik der Bundesregierung zu kritisieren – eine eindeutige Abkehr von den Idealen des Nationalsozialismus sei in seinen Posts nicht erkennbar.

Laut mündlicher Urteilsbegründung der vorsitzenden Richterin stellt der Vergleich der Corona-Maßnahmen mit dem NS-Terrorregime eine Verharmlosung des Nationalsozialismus und des Völkermordes an den Juden dar, nicht aber eine Kritik daran. Die Verwendung des Hakenkreuzes auf der Maske erwecke außerdem den Eindruck, dass das NS-Symbol geduldet werde. Das sei aber zu vermeiden. Es solle keine Gewöhnung an derartige Symbole eintreten.

Das Kammergericht ist das höchste Gericht Berlins. Über die Höhe der Strafe entscheidet nun eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten.

Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde nachträglich korrigiert.

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1 Kommentar

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  • Gut so.