Streit über Pädophilie-Bericht: Volker Beck gegen Spiegel online
Der Grünen-Politiker will, dass ein alter Text von ihm nur mit Distanzierung verbreitet wird. Jetzt muss der BGH entscheiden.
Beck hatte 1988 in dem Sammelband „Der pädosexuelle Komplex“ einen Beitrag veröffentlicht. Darin forderte er die teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Kindern. Er plädierte dabei für eine Abkehr von der noch radikaleren Forderung einer völligen Entkriminalisierung, die damals in der Schwulenszene tonangebend war. Aber auch Beck ging damals davon aus, dass einvernehmlicher Sex mit Kindern eher harmlos sei. Ab 1993 distanzierte sich Beck von dieser Position und bezeichnet sie heute als „abwegigen Stuss“ und „großen Fehler“.
Vor der Bundestagswahl 2013 wurde Beck sein alter Text vorgehalten. Statt sich einfach nur erneut zu distanzieren, betonte Beck, der Buchherausgeber habe seinen Text damals gegen seinen Willen verändert. Allerdings fand ein Wissenschaftler alsbald das Originalmanuskript in einem Archiv der Grünen. Und es stellte sich heraus, dass der Herausgeber nur drei relativ geringe Änderungen vorgenommen hatte.
Darüber berichtete Spiegel Online im September 2013 unter der Überschrift „Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text“ und verlinkte auf die beiden Texte, auch auf das bisher unveröffentlichte Schreibmaschinenmanuskript. Beck ließ Spiegel Online abmahnen. Sein Text sei urheberrechtlich geschützt und dürfe in dieser Form nicht ohne seinen Willen verbreitet werden. Er hatte damit Erfolg beim Landgericht Berlin und auch beim Berliner Kammergericht. Spiegel Online ging aber in Revision zum BGH und berief sich auf die Pressefreiheit.
Durch Zitatrecht gedeckt
„Das Urheberrecht ist nicht für die postfaktische Selbstdarstellung von Politikern da“, argumentierte Thomas Winter, der Spiegel Online-Anwalt bei der mündlichen Verhandlung an diesem Donnerstag. Die Veröffentlichung des Manuskripts sei durch das Zitatrecht gedeckt. Ausnahmsweise könne hier als Zitat der volle Text veröffentlicht werden, weil sich nur so überprüfen lasse, wie groß die Übereinstimmung zwischen Becks Manuskript und dem veröffentlichten Beitrag war.
Volker Beck war persönlich nach Karlsruhe gekommen und versuchte den Eindruck zu kontern, er wolle etwas unter den Teppich kehren. Vielmehr habe er selbst das Manuskript auf seiner Webseite www.volkerbeck.de veröffentlicht. Allerdings ist bei dieser Veröffentlichung quer über jeder Manuskript-Seite in großer grauer Schrift ein Vermerk angebracht: „ICH DISTANZIERE MICH VON DIESEM BEITRAG. VOLKER BECK“.
Ihm gehe es allein darum, dass niemand das Manuskript ohne diese Distanzierung verbreiten können soll, sagte Beck. Das unveränderte Spiegel-pdf könnte sonst schnell auf Hass-Internetseiten landen, wo der Eindruck erweckt würde, dass er auch heute noch solche Positionen vertrete.
Der BGH ließ noch nicht erkennen, ob er für Beck oder für Spiegel Online entscheiden wird. Ein Urteil wird erst nach dem 1. Juni verkündet. An diesem Tag will das oberste deutsche Zivilgericht entscheiden, ob die Bundesregierung die Veröffentlichung von diplomatischen Berichten über Afghanistan auf der Webseite www.derwesten.de verhindern konnte. Auch die Bundesregierung hatte sich dabei auf ihr Urheberrecht berufen. Der BGH sieht offensichtlich Zusammenhänge zwischen beiden Fällen.
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