: Sieg in Randbereichen
RechtIm Urteil des Bundesverfassungsgerichts ging es nur um Probleme bei einzelnen AKWs. Der Atomausstieg war rechtmäßig
von Christian Rath
Der nach Fukushima beschlossene beschleunigte Atomausstieg ist „im Wesentlichen“ verfassungskonform. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Nur „in Randbereichen“ hatten die Klagen der Atomkonzerne Erfolg. Ob sie am Ende eine Entschädigung erhalten, ist noch völlig offen.
Der Ausstieg wurde schon im Jahr 2002 beschlossen. Damals handelte die rot-grüne Bundesregierung mit den Atomkonzernen „Reststrommengen“ für AKWs aus. Im Schnitt 32 Jahre sollten sie laufen dürfen. So wollte Rot-Grün Entschädigungen vermeiden. 2010 verlängerte die schwarz-gelbe Koalition dann die Restlaufzeiten um durchschnittlich 12 Jahre pro AKW. Doch kurz darauf kam es in Fukushima zur Reaktorkatastrophe. Ein Erdbeben und ein Tsunami führten zur Kernschmelze, gewaltige Mengen Radioaktivität traten aus. Drei Monate später nahm der Bundestag die verlängerten Laufzeiten zurück. Zudem wurden sieben ältere AKWs und der Pannen-Reaktor Krümmel sofort stillgelegt. Für die anderen neun Meiler wurden konkrete Stilllegungsdaten festgelegt. Die Letzten sollen 2022 vom Netz gehen.
Gegen diese Gesetzesänderung erhoben die drei großen Energieversorger Eon, RWE und Vattenfall Verfassungsbeschwerde. Die AKWs seien nach Fukushima so sicher wie zuvor. Ohne Entschädigung sei der Schnellausstieg verfassungswidrig. Der vierte Atomkonzern, EnBW, verzichtete auf eine Klage, weil er als Staatsunternehmen keine Grundrechte geltend machen kann. Auch bei Vattenfall, das Schweden gehört, war die Klagebefugnis fraglich. Die Richter ließen die Klage aber zu, denn der schwedische Staat sei in Deutschland machtlos.
Das Verfassungsgericht betonte, Atomenergie sei eine „Hochrisikotechnologie“ mit „extremen Schadensfallrisiken“ und „bisher noch nicht geklärten Endlagerproblemen“. Der Atomausstieg sei daher eine rein politische Entscheidung. Es habe genügt, dass die Atomwirtschaft nach Fukushima neu „bewertet“ wurde, auch im Hinblick auf die Akzeptanz in der Bevölkerung. Der Nachweis einer neuen Gefahrenlage für oder durch die deutschen AKWs sei nicht erforderlich gewesen.
Der Atomausstieg von 2002 stand in Karlsruhe allerdings gar nicht auf dem Prüfstand, weil die Konzerne nur gegen das Gesetz von 2011 geklagt hatten. Es ging also nur noch um mögliche Eingriffe in die den Firmen gewährten Reststrommengen. Dabei erklärte Karlsruhe die Laufzeitverlängerung von 2010 für irrelevant. Denn dabei habe der Gesetzgeber nicht die Rechte der AKW-Betreiber erweitern wollen. Vielmehr sei es nur um eine längere Nutzung der Kernkraft als „Brückentechnologie“ gegangen. Die Laufzeitverlängerung von 2010 durfte deshalb ohne Ausgleich zurückgenommen werden.
Nur die Nutzungsrechte aus den 2002 vergebenen Reststrommengen sah Karlsruhe als verfassungsrechtlich geschützt an. Allerdings blieb nur das Vattenfall-AKW in Krümmel mit 26,5 Jahren Laufzeit deutlich unter den zugesagten 32 Jahren. Obwohl es wegen häufiger Stillstände einen schlechten Ruf hatte, hielten die Verfassungsrichter die Schlechterbehandlung für ungerechtfertigt, es habe keine konkreten Sicherheitsbedenken gegeben.
Für die Richter ist die frühe Stilllegung von Krümmel keine Enteignung, da sich der Staat das AKW und seine Strommengen nicht aneignen wollte. Es habe sich vielmehr um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums gehandelt, die nur ausnahmsweise zu entschädigen sei. Hier liege aber ein Ausnahmefall vor, weil es nicht um die Art der Nutzung ging, sondern Nutzungsrechte ganz entzogen wurden.
Ein Spezialfall war das RWE-AKW Mülheim-Kärlich, das nie ans Netz ging, weil es in einem Erdbebengebiet gebaut worden war. RWE klagte damals und erhielt in einem Vergleich Reststrommengen für das AKW. Diese Strommengen konnte RWE nach dem Gesetz von 2011 auch nicht mehr vollständig in eigenen AKWs nutzen. Bei RWE bleiben unter dem Strich vier Jahresstrommengen ungenutzt, bei Vattenfall viereinhalb. Hierfür haben beide Konzerne Anspruch auf Ausgleich.
Hinzu kommen möglicherweise noch sogenannte frustrierte Investitionen. Gemeint sind damit Reparaturen, die nur im Vertrauen auf die im Jahr 2010 gewährte Laufzeitverlängerung gemacht wurden. Die Unternehmen durften sich damals zu solchen Reparaturen „ermutigt fühlen“ und genießen deshalb Vertrauensschutz, so die Richter. Schutzwürdiges Vertrauen konnte allerdings nur in dem dreimonatigen Zeitfenster zwischen 8. Dezember 2010 (Beschluss der Laufzeitverlängerung im Bundestag) und 11. März 2011 (Atommoratorium nach Fukushima) entstehen, so die Richter.
Entsprechende Ansprüche hatte Eon für die AKW Isar I und Unterweser geltend gemacht sowie RWE für Biblis A. Ob die Ansprüche tatsächlich bestehen, ließ Karlsruhe offen. Die Richter haben dem Bundestag nun drei Möglichkeiten aufgezeigt, wie er bis Ende 2018 das Atomgesetz nachbessern kann. Erstens könnte er den betroffenen Unternehmen eine Laufzeitverlängerung ihrer AKW zubilligen. Zweitens könnte er Eon und EnBW verpflichten, die nicht verstrombaren Reststrommengen von RWE und Vattenfall zu fairen Preisen aufzukaufen. Drittens könnte den Unternehmen eine „angemessene“ finanzielle Entschädigung aus dem Steuertopf zugesprochen werden, die aber hinter einem vollen Wertersatz zurückbleiben darf. (Az.: 1 BvR 2821/11)
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