Russland verletzt Völkerrecht: Kein Fall von Nothilfe
Russland verstößt gegen das Völkerrecht. Der Militäreinsatz in der autonomen Teilrepublik Krim kann juristisch nicht gerechtfertigt werden.
BERLIN taz | Die Intervention russischer Truppen auf der Halbinsel Krim verstößt gegen das Völkerrecht. Russland verletzt damit das Gewaltverbot. Militärische Gewalt gegen andere Staaten ist nur zulässig zur Selbstverteidigung, in Nothilfe oder mit einem Mandat des UN-Sicherheitsrates. Keine der Voraussetzungen liegt hier vor.
Die Krim ist seit 1954 ukrainisches Staatsgebiet. Die Souveränität der Ukraine zu achten ist für Russland eine allgemeine völkerrechtliche Pflicht. Russland hat zwar aufgrund eines Pachtvertrags einen Stützpunkt auf der Krim. Da diese von der Ukraine aber nicht angegriffen wurde, liegt kein Fall von Selbstverteidigung vor.
Auch der Schutz russischer Bürger im Ausland rechtfertigt allenfalls eine kurzfristige Evakuierungsmaßnahme. Angriffe auf russische Bürger gibt es derzeit auch gar nicht. Eine Nothilfe zugunsten der alten ukrainischen Führung unter Janukowitsch kommt nicht infrage. Zum einen hat Janukowitsch bisher gar nicht um Hilfe gerufen. Zum anderen wurde er mehr oder weniger verfassungskonform seines Amtes enthoben. Es liegt kein Putsch vor, wie von Janukowitsch behauptet.
Die Führung der Autonomen Republik Krim konnte Russland nicht wirksam um Beistand bitten. Denn die Krim hat keine eigene Souveränität. Sie gehört zur Ukraine, ähnlich wie Bayern zu Deutschland gehört. Souverän wäre die Krim nur nach einer wirksamen Abspaltung. Diese wäre aber nur in Fällen extremer Menschenrechtsverletzung zulässig.
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