piwik no script img

Regelungen für Drittstaatler aus UkraineSenat nur mit halber Lösung

Kommentar von Susanne Memarnia

Berlins Landesregierung bleibt hinter ihrem Anspruch zurück. Die Aufenthaltsreglung für Studierende greift zu kurz, andere Gruppen bleiben ganz außen vor.

Viele Studierende aus Drittstaaten werden wohl kaum von der Regel profitieren Foto: dpa

E rneut ist der Senat hinter den Erwartungen zurückgeblieben, die man an ein Regierungsbündnis mit links-grüner Beteiligung haben darf: Aller Menschenrechtsrhetorik zum Trotz wird es in Berlin keine rechtliche Gleichstellung von Ukrai­ne­r*in­nen und Geflüchteten aus Drittstaaten geben – obwohl sie alle aus demselben Krieg geflohen sind. Doch während die einen, der EU sei Dank, sofort zwei Jahre Aufenthaltsgenehmigung samt Arbeitserlaubnis und Recht auf Sozialhilfe bekommen, will man die anderen – Studierende und Ar­bei­te­r*in­nen aus Drittländern – offenbar möglichst loswerden.

Anders kann man die neue Übergangsregelung kaum verstehen, denn durch sie werden es kaum Menschen schaffen, das Recht auf einen längeren Aufenthalt zu bekommen. Schon allein, weil der Senat ihnen nur ein halbes Jahr Zeit gibt, um einen Studienplatz in Deutschland nachzuweisen. Das reicht in der Regel nicht, um Deutschkenntnisse auf Niveau C1 zu erreichen, was meist für ein Studium notwendig ist. Auch die Anerkennungsverfahren für im Ausland erworbene Qualifikationen sind oft länger. Und vielen fehlen Dokumente, die sie bei der Flucht zurücklassen mussten.

Ein weiteres Manko: Die Senatsregelung gilt überhaupt nur für Studierende. Ar­beit­neh­me­r*in­nen oder Geschäftsleute aus Drittstaaten hingegen erhalten nicht einmal diese kleine Chance. Ab 1. September droht ihnen damit das Abrutschen in die Illegalität und damit später sogar die Abschiebung. Es sei denn, sie können nachweisen, dass für sie eine „dauerhafte und sichere Rückkehr in ihr Herkunftsland unzumutbar ist“, wie es in der entsprechenden EU-Verordnung heißt.

Um diesen Passus wird es bald viel gehen, wenn das Landeseinwanderungsamt (LEA) über die Anträge auf Aufenthalt von Drittstaatlern entscheidet. Aber was heißt das genau, was wird als „unzumutbar“ angesehen werden? Die EU hat vorgegeben, dass bei der Beurteilung, ob jemandem eine Rückkehr zugemutet werden kann, nicht nur die Verhältnisse im Heimatland betrachtet werden sollten – also ob dort bewaffnete Konflikte und „dauerhafte Gewalt“ herrschen. Berücksichtigung finden sollten auch individuelle Umstände, etwa ob die betreffende Person „bedeutsame Verbindungen“ in die Ukraine hat.

Die Linken-Abgeordnete Elif Eralp versichert nun, dass der Senat dazu eine großzügige Regelung beschlossen hat. Dies wäre in der Tat ein Pluspunkt, der die kleinkarierte Unterscheidung von Studierenden und Ar­bei­te­r*in­nen wettmachen könnte. Diese Regelung muss das LEA aber auch umsetzen – für Großzügigkeit war es bisher nicht bekannt.

40.000 mal Danke!

40.000 Menschen beteiligen sich bei taz zahl ich – weil unabhängiger, kritischer Journalismus in diesen Zeiten gebraucht wird. Weil es die taz braucht. Dafür möchten wir uns herzlich bedanken! Ihre Solidarität sorgt dafür, dass taz.de für alle frei zugänglich bleibt. Denn wir verstehen Journalismus nicht nur als Ware, sondern als öffentliches Gut. Was uns besonders macht? Sie, unsere Leser*innen. Sie wissen: Zahlen muss niemand, aber guter Journalismus hat seinen Preis. Und immer mehr machen mit und entscheiden sich für eine freiwillige Unterstützung der taz! Dieser Schub trägt uns gemeinsam in die Zukunft. Wir suchen auch weiterhin Unterstützung: suchen wir auch weiterhin Ihre Unterstützung. Setzen auch Sie jetzt ein Zeichen für kritischen Journalismus – schon mit 5 Euro im Monat! Jetzt unterstützen

Redakteurin taz.Berlin
Jahrgang 1969, seit 2003 bei der taz, erst in Köln, seit 2007 in Berlin. Ist im Berliner Lokalteil verantwortlich für die Themenbereiche Migration und Antirassismus.
Mehr zum Thema

4 Kommentare

 / 
  • Ich verstehe nicht so ganz, warum z.B. ein Student aus einem sicheren afrikanischen Land nicht in seine Heimat zurückkehren kann. Und darum geht es doch. Natürlich es es tragisch, dass der Krieg das Studium im Ausland unterbrochen hat. Aber doch sicherlich kein Asylgrund.

  • 4G
    49732 (Profil gelöscht)

    Drittstaatler haben ein Land zu dem sie ohne Probleme zurückkönnen. Es gibt keinen Grund Ukrainer und Drittstaatler gleichzustellen, weil diese eben nicht in der gleichen Sitaution sind.

    Während bei den Ukrainerninnen der Mann im Krieg, das Haus zerstört und Freunde und Verwandte geflüchtet sind, ist das bei Drittstaatlern nicht der Fall. Höchstens in deren Heimat ist auch Krieg.

    Außerdem können Sie einen Asylantrag stellen. Genauso wie die Ukrainer übrigens. Macht aber vermutlich keiner weil eben keine Gründe für Asyl vorliegen. Nicht umsonst wir hier politischer Aktivismus für das Thema betrieben.

    Es darf hier keine Sonderrechte geben, weil dies die Akzeptanz für Flüchtlinge in Deutschland im allgemeinen untergräbt.

  • Der Wortlaut der heute angeblich beschlossenen Regelung war heute auf Nachfrage bei der Senatsverwaltung für Inneres nicht zu erhalten. Offenbar schreibt, verhandelt, verzögert und verschleppt man das Thema dort weiter :-(

  • Die juristische Definition von "Diskriminierung" lautet, daß Gleiches ungleich oder aber Ungleiches gleich behandelt wird.



    Es sollte eigentlich für jeden nachvollziehbar sein, was der Unterschied zwischen eine aus der Unkraine geflüchteten Ukrainer und einem aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatsangehörigen ist: der Ukrainer flieht vor einem Krieg in seiner Heimat, einem Krieg auf dem Gebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger ist. Der aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige dagegen flieht vor einem Krieg in seinem Gastland, er hat somit die Möglichkeit, in sein Heimatland bzw. in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückzukehren.



    Aus diesem prinzipiellen Grund heraus verbietet sich eine Gleichbehandlung von aus der Ukraine geflüchteten Ukrainern auf der einen und von aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatsangehörigen andererseits.