Aufenthaltsrecht: Studierende bekommen 6 Monate

Senat gibt Ukraine-Flüchtlingen aus Drittstaaten, die im Land studiert haben, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht.

Szene am Bahnsteig: Menschen stehen auf einem Bahnsteig, im Hintergrund ein Zug. Zwei Personen Umarmen sich, im Hintergrund stehen Menschen.

Geflüchtete aus der Ukraine kommen am Berliner Hauptbahnhof an Foto: dpa

BERLIN taz | Studierende aus der Ukraine, die weder ukrainische noch EU-Staatbürger*innen sind, bekommen in Berlin ein „vorläufiges Aufenthaltsrecht“, eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, für ein halbes Jahr. Dies hat der Senat am Dienstag beschlossen. „Damit werden die Menschen in die Lage versetzt, ihr Studium in Berlin weiterzuführen oder sich auf die Fortsetzung ihres Studiums vorzubereiten“, heißt es in einer Pressemitteilung der Senatskanzlei.

Ein Beschluss dieser Art war notwendig geworden, weil die Übergangsregelung der Bundesregierung, nach der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sich visumsfrei in Deutschland aufhalten dürfen, Ende August ausläuft. Bislang ist auf Bundesbene nicht geregelt, wie anschließend mit den Drittstaatlern umgegangen wird.

Zivilgesellschaftliche Organisationen wie die Initiative CUSBU, die sich um BIPoCs (Black, Indigenous and People of Colour) aus der Ukraine kümmert, sowie der Berliner Flüchtlingsrat und die Integrationsbeauftragte des Senats, haben immer wieder eine rechtliche Gleichstellung von Ukrai­ne­r*in­nen und Dritt­staat­le­r*in­nen gefordert, da sie ja gleichermaßen aus dem Krieg fliehen mussten.

Nora Brezger vom Flüchtlingsrat kritiserte den Senatsbeschluss daher als ungenügend, zumal er nur für Studierende, nicht aber für Ar­beit­neh­me­r*in­nen und Geschäftsleute gelten soll. Elif Eralp, Abgeordnete der Linksfraktion, verteidigte den Beschluss dagegen: Zwar habe ihre Fraktion 12 Monate Fiktionsbescheinigung gefordert statt 6 und dies auch für Arbeitnehmer*innen. Man habe aber dafür erreicht, dass die Anwendung des Schutzstatus für Kriegsflüchtlinge für Drittstaatler insgesamt „großzügig“ angewandt wird, „das heißt bei der Prüfung, ob Drittstaatsangehörige sicher zurück kehren können, wird auch berücksichtigt, ob eine starke Bindungen in die Ukraine besteht“, so Eralp zur taz.

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