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Reform des „Vergewaltigungsparagrafen“Manchmal ist ein „Nein“ unmöglich

Der Rechtsausschuss im Bundestag berät über das Vergewaltigungsstrafrecht. Über die juristische Definition des Tatbestands besteht Uneinigkeit.

Wenn Frauen sich aus Angst nicht wehren, muss das trotzdem als Vergewaltigung gelten, fordern Kritiker der aktuellen Rechtslage. Bild: imago/Science Photo

BERLIN taz | Juristisch kompliziert, politisch umstritten. Im Rechtsausschuss des Bundestages streiten am Mittwochabend RechtsexpertInnen und Verbände über die Reform des Artikels 177 im Strafgesetzbuch, des „Vergewaltigungsparagrafen“. Selbst diejenigen, die etwas ändern wollen, sehen juristische Hindernisse.

Er will Sex mit ihr. Sie sagt Nein. Er schubst sie vom Sofa. Sie hat Angst um ihr ungeborenes Kind, denn er war schon vorher gewalttätig. Nebenan sind die Kinder, deshalb sagt sie nichts und lässt die Tat über sich ergehen. Das ist einer der Fälle, die der Verband der Frauennotrufe gesammelt hat. Vor Gericht wurde die Tat nicht als Vergewaltigung eingeschätzt. Denn juristisch liegt hier eine Situation vor, in der keine der drei Anforderungen den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist.

Weder hat der Freund Gewalt angewandt, noch hat er sie in eine Situation gebracht, in der er ihren Leib und ihr Leben bedrohte, noch war sie in einer schutzlosen Lage, sie hätte sich wehren können, so die Rechtsprechung. Das sind die Voraussetzungen, von denen mindestens eine erfüllt sein muss, damit eine Tat als Vergewaltigung verurteilt werden kann.

Die Fachanwältin Christina Clemm aus Berlin kritisiert in ihrer Stellungnahme für die heute stattfindende Anhörung, dass „stets die Voraussetzung sein muss, dass ein erfolgter oder erwarteter Widerstand der Betroffenen zur Durchführung der sexuellen Handlung überwunden werden muss“. Weinen oder Passivität aus Angst werden als nicht hinreichend betrachtet.

Alles, was nicht einvernehmlich ist

In ihrem der taz vorliegenden Gutachten fordert Tatjana Hörnle, Professorin für Strafrecht an der Humboldt-Universität, eine Reform des Paragrafen 177: Darin soll es in Zukunft heißen: „Wer gegen den erklärten Willen einer anderen Person oder unter Umständen, in denen fehlende Zustimmung offensichtlich ist“, sexuelle Handlungen vornehme, werde bestraft. Damit geht Hörnle sogar noch weiter als die aus den USA bekannte Formulierung „Nur Ja heißt Ja“, denn das Ja muss nicht explizit erklärt werden.

Hintergrund für die Debatte ist die sogenannte Istanbul-Konvention des Europarats. Dieses von Deutschland ratifizierte Dokument besagt, dass alle nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen strafrechtlich verfolgt werden müssen. Justizminister Heiko Maas (SPD) hat bereits angekündigt, die Gesetzeslage auf Schutzlücken hin zu überprüfen.

Es gibt aber auch ExpertInnen, die keinen Reformbedarf sehen. So beispielsweise Birgit Cirullies, Oberstaatsanwältin aus Dortmund. In ihrer Stellungnahme sagt sie, dass kaum Fälle denkbar seien, „in denen das erwachsene, mündige Opfer zwar ausdrücklich und entschieden 'Nein' sagt, jedoch sexuelle Handlungen hinnimmt, ohne sich körperlich zu wehren, sodass also nicht Gewalt angewendet werden muss – oder ohne mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht zu sein“.

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23 Kommentare

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  • Entgegen den Angaben die die Zeugin zunächst gegenüber den Ermittlungsbeamten gemacht hat, hat sie bei ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht mehr bekundet, dass der Angeklagte, nach ihrer zunächst ausgesprochenen Weigerung, sich auszuziehen, einfach ihre Boxershorts und ihren Tanga heruntergezogen hat. Vielmehr hat die Zeugin ausgesagt, dass sie nicht ausschließen könne, dass sie sich selbst entkleidet habe und ihren Widerstand aufgegeben habe. ... Von weiteren Einwirkungen des Angeklagten auf ihren Willen hat die Zeugin ebenfalls nichts bekunden können. ... Den Geschlechtsakt „habe sie dann über sich ergehen lassen. Es sei alles sehr schnell gegangen“.

     

    Dass der Angeklagte vor dem Eindringen in die Scheide, die Beine auseinander- oder in die Luft gedrückt habe, um ihren entgegenstehenden Willen zu brechen, hat die Zeugin ebenfalls nicht bekundet. Sie hat dies auch auf Nachfrage ausdrücklich verneint. Vielmehr hat sie bei der Vernehmung durch die Kammer ausgesagt, dass sie die Beine in die Luft gehoben habe, um dem Angeklagten das Eindringen in ihre Scheide zu ermöglichen...

     

    Zur Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Aggressivität, ... lediglich von Frau L gehört zu haben, dass der Angeklagte, wenn er über keine Betäubungsmittel mehr verfügt, aggressiv reagieren kann.

     

    So steht es im Urteil in einem von diesen so gesicherten Fällen. Vorher wurde natürlich noch Drogen konsumiert... Da sehe ich keine Schutzlücke!!! Doch dieser Fall geht groß und breit durch die Medien, weil die Frau sich im Nachhinein überrumpelt fühlt!!!

     

    Ein anderer doch so gesicherter Fall, einer Volleyballspielerin ist ebenfalls keine Schutzlücke, sondern erfüllt den Straftatbestand der Nötigung. Du darfst nicht mehr an Spielen teilnehmen wenn ich dir nicht an die Brust fassen darf ist und bleibt eine Nötigung. Warum es hier nicht zur Verurteilung gekommen ist, müsste man dann im Fall sehen!

  • Professor Hörnles Gutachten geht durchaus nicht "noch weiter" als die Formulierung "Nur Ja heißt Ja". Dieses Konzept lehnt sie in besagtem Gutachten sogar ausdrücklich ab (S.16 f., S.24). Im Übrigen ist es fraglich, ob der zitierte Fall nicht auch bereits nach geltendem Recht strafbar ist, jedenfalls bei konsequenterer Auslegung des §177.

  • Neben der Vergewaltigung (§ 177 StGB) gibt es die sexuelle Nötigung (§ 240 StGB). Straflos ist daher Sex gegen den Willen auch ohne ein "Nein" nicht.

    Wenn der Gewaltbegriff aus dem § 177 StGB gestrichen würde, müsste auch die geschlechtsspezifische Formulierung entfernt werden. Vergewaltigte Männer werden durch den § 177 StGB nämlich nicht geschützt (unabhängig davon ob die Vergewaltigung durch einen Mann oder eine Frau erfolgte). Für sie gibt es schon immer nur den Schutz durch § 240 StGB.

    Wenn also sexuelle Nötigung bei Frauen zur Vergewaltigung hochstilisiert wird, sollten klare Vergewaltigungen bei Männern nicht mehr als sexuelle Nötigung bagatellisiert werden.

    • @Velofisch:

      Der Exhibitionismusparagraph dann natürlich auch...

  • Ich finde die hier vorgestellte Idee für eine Klarstellung des § 177 gut und wichtig. Meiner Meinung nach hätte sie schon längst erfolgen müssen. Anlässe hat es schließlich schon genug gegeben. Die "Umständen, in denen fehlende Zustimmung offensichtlich ist", decken schließlich auch sexuelle Handlungen an kleinen Kindern, geistig Behinderten oder betäubten Personen ab.

     

    Was ich nicht verstehe ist, dass der § 240 StGB bisher ganz offensichtlich nicht auf Vergewaltigungen angewendet wird. "Wer einen Menschen [...] durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft", steht im Gesetz. Und weiter heißt es da: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe [...] bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt". Schon der Versuch ist strafbar.

     

    Es kommt mir vor, als sei damit auch das Dulden sexueller Handlungen unter Strafe gestellt, die, wie im Beispielfall, nur deswegen nicht zu Handgreiflichkeiten oder in einen Polizeieinsatz geführt haben, weil nebenan die Kinder schliefen. Den Rechtsanwalt, der heutzutage öffentlich erklärt, seiner Meinung nach sei die Traumatisierung unschuldiger Kinder kein "empfindliche Übel", möchte ich erst einmal sehen.

     

    Im Übrigen müsste, wenn der § 240 StGB tatsächlich das Papier wert wäre, auf dem er steht, die Staatsanwaltschaft selber aktiv werden in all jenen Fällen, in denen sie zuverlässige Mitteilung davon erhält, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter drangsalieren kann (Lohnverzicht, Überstunden, Erreichbarkeit nach Dienst etc.), weil diese ihre Entlassung befürchten müssen, wenn sie nicht still halten und den Missbrauch über sich ergehen lassen.

  • "Das ist einer der Fälle, die der Verband der Frauennotrufe gesammelt hat. Vor Gericht wurde die Tat nicht als Vergewaltigung eingeschätzt. Denn juristisch liegt hier eine Situation vor, in der keine der drei Anforderungen den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist."

     

    Wer sagt uns bitte das es sich so abgespielt hat? Und gehen wir mal davon aus, dass es sich so abgespielt hat, nein bedeutet nur für einen Moment nein. Doch wie lang ist dieser Moment? Eine Minute, eine Stunde, eine Woche oder für immer?

     

    Wie wäre folgender Sachverhalt, den der Mann vor Gericht schildert. Das von der Couch stoßen sollte ein symbolischer Akt der Missachtung sein und nicht zu einem wirklich von der Couch schubsen führen. Danach habe ich sie in den Arm genommen, wir haben uns geküsst und hatten Sex...

     

    Wir haben in jedem Fall eine Aussage gegen Aussage Situation, die kann man auch mit Symbolrecht nicht ändern. Es sei denn wir drehen die Beweislast um, womit wir dann mit dem Wegfall der Unschuldsvermutung in Richtung Nicht-Rechtsstaat gehen...

    • @KaiDerFünfte:

      Warum eigentlich immer wieder solche Kommentare unter Artikeln zu dieser Reform wie deiner, die mit Unterstellung arbeiten und am Thema vorbeigehen.

       

      1. Warum sollte der beschriebene Fall vom Frauennotruf konstruiert sein? Wenn die Frau beim Frauennotruf anruft, hat das doch keinerlei Konsequenzen für etwaige Täter.

       

      2. Ist dieser Fall erst mal eine Beschreibung eines Falles wo ohne das körperlicher Widerstand gebrochen werden musste nicht einvernehmlicher Sex statt fand. Es geht noch überhaupt nicht darum, dass allein eine solche Aussage zu Verurteilungen reicht.

       

      3. Niemand will die Unschuldsvermutung umkehren. Es geht um den strafbaren Tatbestand, bisher muss (meist) eine Frau nachweisen das sie Widerstand geleistet hat. In Zukunft müssten Vergewaltigungsopfer nachweisen können, dass sie nicht JA gesagt haben, z.B. sie geweint haben, Nein gesagt haben etc. Wie leicht das nachzuweisen ist, ist doch dann eine ganz andere Frage, es geht um die Definition des Tatbestands!

      • @Klaus Peter:

        Und zum obigen Fall:

        Eine sexuelle Nötigung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht auch, wer eine sexuelle Handlung erzwingt, indem er durch ein schlüssiges Verhalten auf frühere Gewaltanwendungen hinweist oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt (Nachweise bei Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder 28. Aufl., § 177 Rn. 7). Dabei kann auch Gewalt, die der Täter zuvor aus anderen Gründen angewendet hat, als gegenwärtige Drohung mit nötigendem körperlichem Zwang fortwirken. Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist deshalb auch dann verwirklicht, wenn eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass der Täter gegenüber dem Opfer durch häufige Schläge ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat (BGH, Beschluss ...) und das Opfer die ihm abverlangten sexuellen Handlungen nur deshalb duldet, weil es auf Grund seiner Gewalterfahrungen mit dem Täter befürchtet, von ihm erneut körperlich misshandelt zu werden, falls es sich seinem Willen nicht beugt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 ...

         

        Warum sollte also eine LOBBYORGANISATION die von massiver Staatsknete lebt lügen um sich weiter in der Sonne dieser Staatsknete wohl zu fühlen?

         

        Ich habe übrigens nie behauptet das es gegen die Unschuldsvermutung geht, jedoch ist diese bei Vergewaltigungen sehr oft bereits ausgehebelt, da Richter sehr wohl dem Opfer glauben!

  • Recht kann nicht alles regeln, auch wenn es wünschenwert scheint!

    .

    Ein Standardfall aus der Juristen Ausbildung:

    .

    Eine nicht mögliche Tat, an einem ungeeigneten Objekt, mit einem ungeeigneten Werkzeug, kann strafbar sein!

    .

    Glaubt niemand?

    .

    Durch Verabreichung (trinken lassen) eines Glases Wasser, an einer nicht schwangeren Frau eine Abtreinbung vor nehmen zu wollen.... ist eine Straftat.

    .

    Lasst euch das mal von einem Juristen erklären. Das wird dann sogar in sich logisch!

    .

    Es gibt Bereiche s.o......

    .

    So abscheulich Gewalt gerade im Zwischenmenschlichen auch ist!

    .

    Gesetzlich regeln? Geht nicht, bzw. schafft so viele Probleme, dass das Ziel (Schutz von Frauen) dabei total untergeht!

    .

    Von "Missbrauchspotential" im "Rosenkrieg" will ich gar nicht erst anfangen.

    Andere Baustelle!

    .

    Gruss

    Sikasuu

  • "...deshalb sagt sie nichts und lässt die Tat über sich ergehen. Das ist einer der Fälle, die der Verband der Frauennotrufe gesammelt hat. Vor Gericht wurde die Tat nicht als Vergewaltigung eingeschätzt."

     

    1. Hier steht Aussage gegen Aussage, also müsste es auch eine Beweisumkehr geben. Somit der Beweis der Unschuld! Was zu einem Wegfall der Unschuldsvermutung und folglich unseres Rechtsstaates führen würde!

     

    2. Kann eine Frau auch aufstehen und gehen, z. B. zum nächsten Polizeirevier! Falls jetzt jemand mit, wenn er aber die Wohnungstür abgeschlossen hat, kommt, dann ist es ausnutzen einer Notlage und Vergewaltigung!

  • ich denke mal, Sex usw sollten beiden Spass machen, wenn dem nicht so ist, sollte man halt etwas anderes tun,

    • @Georg Schmidt:

      Grundsätzliche Zustimmung aber es gibt z.B. auch Paare, bei denen einer asexuell ist, keinen Spaß am Sex hat, aber trotzdem mitmacht, weil der andere eben nicht asexuell ist und das ein wichtiges Bedürfnis ist.

       

      Was ist wenn ich zustimme es mir aber dann finde ich es doch langweilig. War es dann eine Vergewaltigung?

  • Eine der wesentlichen Voraussetzungen des Strafrecht ist das sogenannte Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa), d.h. strafrechtliche Normen müssen so konkret sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen.

    Ziel des Bestimmheitsgebotes im Strafrecht ist es, dem Bürger Rechtssicherheit bezüglich der Strafbarkeit von Handlungen und der auf sie angedrohten Strafen zu bieten.

     

    Zwar liegt mein Studium schon recht lange zurück und ich habe mich seit dem mit Strafrecht nicht meht beschäftigt, aber so spontan würde ich mal behaupten, dass die Formulierung

    "... oder unter Umständen, in denen fehlende Zustimmung offensichtlich ist“, ... " hier ziemliche Probleme macht. Für wen offensichtlich? Das vermeintliche Opfer? Der vermeintliche Täter? Der Richter in der "Ex-Post" Betrachtung?

    Und außerdem wird das Grundproblem aller Sexualdelikte hierdurch nicht beseitigt: nämlich die Beweisbarkeit, meist steht Aussage gegen Aussage.

  • Gute Sache, dieses Vorhaben. Deutschland auf dem Weg zum Rechtsstaat.. :)

     

    Wo sind denn die "juristischen Hindernisse", die im ersten Absatz erwähnt werden?

     

    Die Aussage der Oberstaatsanwältin ist besonders klasse: "kaum" Fälle - na dann! Interessant auch - man könnte meinen, ihre Berufserfahrung könnte sie in die Lage versetzen, solche Fälle zu denken.

  • Das heißt im Grunde, du bist schuld, auch wenn's mir erst nachher einfällt?

    • @ioannis:

      Nein, das heißt du bist ein Idiot und solltest keinen Geschlechtsverkehr haben, wenn du nicht in der Lage bist, so auf deine Partnerin / deinen Partner zu achten, dass du "Nein" und "Ja" unterscheiden kannst.

      • @T05:

        Oh, noch treffender als meine Antwort. Sehr schön! :D

    • @ioannis:

      Nein.

    • @ioannis:

      Da wird ein Fall beschrieben, indem eine Frau mit einem Mann schläft, weil sie begründete Angst um ihr ungeborenes Kind hat und um die Kinder, die nebenan schlafen, nachdem sie 'Nein' gesagt hat und dafür von ihrem Freund von der Couch geschubst wird.

      Dass du dich jetzt hier mit dem Täter identifizierst, also nicht willst, dass so eine Handlung strafbar wird (das hört sich in deinem Kommentar so an), liegt entweder daran, dass

      a) du den Artikel nicht richtig gelesen hast, oder

      b) du dich einfach reflexhaft sofort mit Tätern identifizierst, die ihre Opfer in Angst versetzen, wenn diese Opfer Frauen sind.

       

      Ist das so? Ich würde diesen Reflex an deiner Stelle mal überdenken oder daran arbeiten - was immer dir hilft, mehr Mensch zu sein.

      Viel Glück damit.

      • @Maike Lala:

        Ich denke auch @IOANNIS sieht einfach ein mögliches Problem, wenn sich eine sexuelle Begegnung praktisch jederzeit in eine Vergewaltigung umdeuten lassen kann ...

         

        Ich habe auch ein ungutes Gefühl, wenn hier jeder der nicht in Stoßrichtung läuft sofort mit Tätern identifiziert wird - *ich* hätte gerne eine Gesellschaft ohne Thoughtcrime

      • @Maike Lala:

        Vielleicht hat er auch einfach Angst eines morgens neben einem Ons aufzuwachen, der nach seinem Kater gar nicht mehr weiß ob ja oder nein... Warum übrigens muss die Frau immer zustimmen, wie ist es wenn ich als Mann nicht ausdrücklich zustimme. Aber nein, ich bin ja in der Lage Widerstand zu leisten. Naja also dann bleiben wir doch besser dabei, dass man Widerstand leisten muss!

      • @Maike Lala:

        Aber gar nicht - nur: Was soll das? Wegen einer besonderen Fallkonstellation eine Norm so umzuformulieren, dass eine Tat weg vom objektiven (Abwehr erkennbar) hin zum subjektiven ("Ich habe aber nein gemeint" bewertet wird? Wie soll das beiderseits bewiesen werden? Darüberhinaus: Was deckt das bisherige da nicht ab, was jetzt besser werden soll?

        Ich halte es für nicht durchdacht und nicht logisch und vor allem niemals praktisch zu handeln. Das ist alles. Damit jedoch wäre der § in reichlicher, wenn auch nicht guter Gesellschaft.

      • @Maike Lala:

        Sie schläft nicht "mit einem Mann", sondern mit "einem Freund". (Ich hoffe, sie sind nicht mehr befreundet.) Aber was soll da bei einem Prozess herauskommen? Sie sagt so - er sagt so. Da wird doch eh frei gesprochen,