Rechtliche Konsequenzen für Guttenberg: Erst Rücktritt, dann Strafe?

Abhaken kann Guttenberg die Plagiatsäffäre noch nicht: Juristisch könnte ihm einiges bevorstehen - egal, ob er sein Mandat behält oder nicht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Vor ihr schützt auch Rücktritt nicht: Justitia. Bild: dpa

FREIBURG taz | Bleibt Karl-Theodor zu Guttenberg nun Bundestagsabgeordneter oder nicht? Er muss jedenfalls mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen. Bei seiner Dissertation hat er offensichtlich das Urheberrecht anderer Autoren verletzt. Wenn dies vorsätzlich geschah, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder (wahrscheinlicher) eine Geldstrafe.

Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Hof sind schon rund 80 Strafanzeigen eingegangen. Allerdings ist die Urheberrechtsverletzung kein Offizialdelikt, bei dem die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall ermitteln muss. Erforderlich ist vielmehr der Strafantrag eines Autors, von dem zu Guttenberg abgeschrieben hat. Bisher hat jedoch keiner der Betroffenen einen Strafantrag gestellt. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft auch "von Amts wegen" ermitteln, wenn ein "besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung" besteht. Ob dies der Fall ist, prüft die Staatsanwaltschaft Hof seit Tagen und will dies im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auch weiter prüfen, wie sie am Mittwoch mitteilte.

Bisher verweist die Hofer Behörde aber nur auf die "Richtlinien für das Strafverfahren". Danach müsste sie die Tat jedenfalls dann von Amts wegen verfolgen, wenn zu Guttenberg einschlägig vorbestraft ist oder ein erheblicher Schaden eingetreten ist oder die Opfer in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind oder die öffentliche Sicherheit gefährdet war. Die Liste passt zwar nicht, ist aber auch nicht abschließend.

In einem weniger bedeutenden Parallelfall haben andere Staatsanwälte durchaus schon ein öffentliches Interesse angenommen. Der niedersächsische CDU-Regionalpolitiker Andreas Kasper, der in seiner Doktorarbeit ebenfalls abgeschrieben hatte, musste am Ende 9.000 Euro Geldstrafe zahlen. Die Verurteilung erfolgte ohne Verhandlung per Strafbefehl.

Auch wenn zu Guttenberg sein Abgeordnetenmandat behält, hindert dies eine Strafverfolgung nicht. Traditionell genehmigt der Bundestag zu Beginn einer Wahlperiode die Durchführung aller Ermittlungsverfahren. Die jeweilige Staatsanwaltschaft muss nur vorab den Immunitätsausschuss des Bundestags informieren. Wenn der Bundestag innerhalb von 48 Stunden keine Einwände erhebt, können die Ermittlungen beginnen. Hier wird es sicher keine Probleme geben.

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