Nach dem E-Scooter Verbot in Paris: Keine Verbote, aber Regeln

Obergrenzen, eigene Fahrspuren, Helmpflicht: Auch in Deutschland macht man sich Gedanken, wie man mit E-Scooter umgehen soll.

Viele E-Roller auf dem Bürgersteig

Foto: Sabine Gudath/imago

BERLIN taz | Nachdem Paris nach einer Bürgerbefragung das Ausleihen von E-Scootern künftig verbieten will, ist die Diskussion auch hierzulande neu entbrannt: Muss man die Roller besser regulieren oder gar ganz aus dem Verkehr ziehen? Sind deutsche Städte mit der französischen Hauptstadt überhaupt vergleichbar? Ein Überblick, was aktuell gilt und was zur Debatte steht.

Gibt es deutsche Städte, die den Verleih oder die Nutzung von E-Rollern verbieten?

Bislang sind E-Scooter hierzulande noch in keiner Kommune ganz verboten worden. Etliche Städte haben in der Vergangenheit aber bereits die Anzahl der Roller deutlich begrenzt, die in der Innenstadt ausgeliehen werden dürfen. So gibt es sowohl in Stuttgart als auch in Köln eine Obergrenze. Auch etliche andere Städte und Kommunen versuchen, die Verleiher durch zunehmende Auflagen mit in die Verantwortung zu nehmen, viele haben bereits Verordnungen verhängt.

Eine Möglichkeit neben der aktiven Begrenzung der Anzahl sind Gebühren. Dabei zahlen die Betreiber pro Fahrzeug einen bestimmten Betrag an die Städte. Oft kosten E-Roller, die im Innenstadtbereich genutzt werden, mehr, als solche in den Außenbereichen. Zudem sind die Verleiher mittlerweile dazu verpflichtet, Scooter, die etwa auf Gehwegen abgestellt wurden und andere VerkehrsteilnehmerInnen behindern, auf eigene Kosten einzusammeln und an geeigneteren Orten wieder aufzustellen.

Neben Paris hatten sich übrigens auch andere europäische Städte in der Vergangenheit dazu entschlossen, die Nutzung von E-Rollern ganz zu verbieten. Ein Vorreiter war Kopenhagen, das 2020 versuchte, die Fahrzeuge aus der City zu verbannen. In der dänischen Hauptstadt dürfen die E-Scooter mittlerweile aber wieder fahren, wenn auch nur unter deutlich strengeren Auflagen als zuvor.

Wo dürfen E-Scooter im öffentlichen Raum überhaupt abgestellt werden?

Städte mit E-Scooter-Verleihen haben unterschiedlich geregelt, wo die Fahrzeuge nach dem Ausleihen wieder abgestellt werden dürfen. Während die Roller mancherorts praktisch überall, also auch auf den Gehwegen parken dürfen und dort teils FußgängerInnen und RadfahrerInnen behindern, gelten in anderen Städten klare Regeln. In Köln beispielsweise sind in der Innenstadt eigens Abstellflächen eingerichtet worden, wo E-Roller nach ihrer Nutzung geparkt werden sollen. In Berlin gibt es in der ganzen Stadt sogenannte Mobilitätsstationen. Häufig sind diese an den Ausgängen der S-Bahn- und U-Bahnhöfe zu finden. Neben Rollern stehen dort etwa auch E-Bikes und Fahrräder, die von hier aus dann auch wieder ausgeliehen werden können.

Dass Regelungen unumgänglich sind, ist mittlerweile in den meisten Städten Konsens. Laut einer Studie, die unter anderem der Fußgänger-Lobbyverein in Berlin durchgeführt hat, behindern Leihräder, Scooter oder auch E-Mopeds in der Hauptstadt im Schnitt etwa alle 77 Meter die Gehwege.

Wo darf man mit E-Scootern auf der Straße fahren?

E-Scooter gelten in Deutschland als sogenannte Elektro­kleinst­fahrzeuge. Sie dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern fahren. Nach der geltenden Straßenverkehrsordnung müssten die elektrischen Roller deshalb eigentlich die Radwege nutzen. Im Schnitt sind sie aber deutlich langsamer als Fahrräder. Verbände wie etwa der Bundesverband eMobilität, aber auch der TÜV fordern nun eigene Fahrbahnen für E-Scooter, damit Rad- und RollerfahrerInnen sich in Zukunft nicht mehr gegenseitig behindern.

Wenn keine Radwege aufgemalt sind, dürfen E-Scooter auch auf der normalen Straße fahren. Die Nutzung von Bürgersteigen ist aber ausdrücklich verboten. Das scheint bei vielen Scooter-FahrerInnen aber noch nicht angekommen zu sein. Ebenso wie eine weitere klare Regelung: Laut geltendem Straßenverkehrsrecht dürfen die E-Roller nicht zu zweit gefahren werden – auch dann nicht, wenn ein Kind mitfährt.

E-Scooter sind immer wieder in Unfälle verwickelt. Lässt sich die Sicherheit erhöhen?

Auch wenn die E-Roller mit keiner hohen Geschwindigkeit fahren, passieren tatsächlich häufig Unfälle damit. Laut neuen Zahlen des TÜV sind diese aktuell im Vergleich zum vergangenen Jahr noch einmal gestiegen. 2022 gab es 8.260 E-Scoo­ter-Un­fälle mit Personenschaden, rund 1.000 Unfälle endeten für die RollerfahrerInnen mit schweren Verletzungen, einige verunglückten sogar tödlich. Der TÜV-Verband rät daher dazu, das Straßenverkehrsrecht dringend zu reformieren. Die Kommunen bräuchten mehr eigene Zuständigkeiten, um auf der Straße ein sicheres Nebeneinander verschiedener Fortbewegungsmittel zu ermöglichen. Das könnten zum Beispiel eigene Fahrbahnen für E-Sccoter sein.

Der TÜV schlägt vor, die Vorschriften dann auch europaweit zu vereinheitlichen. Dabei sollte zum Beispiel sichergestellt sein, dass alle ausleihbaren Fahrzeuge straßenverkehrstauglich sind, also etwa ausreichend Reflektoren haben, damit sie auch in der Dunkelheit sicher gefahren werden können. Eine Helmpflicht für E-RollerfahrerInnen ist ebenfalls im Gespräch, ebenso wie die Frage nach einer Promillegrenze – also wie viel man getrunken haben darf –, wenn man mit den Scootern fährt.

Darf sich jeder einen E-Scooter leihen oder braucht es dafür eine Fahrerlaubnis?

Ja, im Grunde darf sich jeder einen E-Scooter leihen. Die FahrerInnen müssen hierzulande aber mindestens 14 Jahre alt sein. In manchen Städten – wie Berlin – gilt sogar ein Mindestalter von 18 Jahren, um sich bei einem der vielen Anbieter einen E-Roller per App mit dem Smartphone auszuleihen. Fahrende brauchen dafür aber weder einen Mofa- noch einen Autoführerschein, noch müssen sie sich mit einem amtlichen Dokument auf dem Portal der Anbieter registrieren. Für die NutzerInnen ist es also sehr einfach, handlich und schnell, sich einen E-Scooter auszuleihen. Verstoßen sie dann aber gegen die geltende Straßenverkehrsordnung, ist die Nachverfolgung für die Behörden sehr schwierig, weil die tatsächlichen FahrerInnen nicht ausfindig gemacht werden können. Bußgelder können deshalb bislang oft gar nicht verhängt werden.

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