Nach Verbot durch Bundesministerium: Prüfung der Parole
Die Staatsanwaltschaft will klären, welche Folgen für Berlin das Verbot des Pro-Palästina-Slogans „From the River to the sea“ hat.
![Das Foto zeigt eine Pro-Palästina-Demonstration Das Foto zeigt eine Pro-Palästina-Demonstration](https://taz.de/picture/6644123/14/434160439-1.jpeg)
Das Ministerium hatte eine Verbotsverfügung zur Terrororganisation Hamas sowie zum Verein Samidoun veröffentlicht. Die listet Kennzeichen wie Logos oder Schriftzüge auf, zu denen auch der genannte Satz gehört. „River“ meint dabei den Jordan, „Sea“ das Mittelmeer.
Laut Süddeutscher Zeitung interpretiert die bayerische Staatsanwaltschaft das Vorgehen des Bundesministeriums als „eine klare Ansage“. Die Verwendung der Parole verfolge man nach Paragraf 86 des Strafgesetzbuches, der das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe stellt.
Das Berliner Verwaltungsgericht hatte sich im August gegen eine grundsätzliche Strafbarkeit gewandt. Es urteilte damals, dass die Parole „für sich genommen nicht antisemitisch sei und auch keinen Bezug zum Völkermord aufweise“. Sie müsse „in erster Linie als Ruf nach Freiheit und Gleichberechtigung verstanden werden und nicht als Ausruf zu Gewalt und Zerstörung, sofern nicht zwingende zusätzliche Anhaltspunkte das Gegenteil nahelegen würden“.
Regierungschef Kai Wegner (CDU) hielt dem am Samstag eine andere Sicht entgegen. „From the river to the sea“ sei kein Spruch, den man aus Spaß sage, sagte er beim CDU-Landesparteitag zur Europawahl 2024. „Deswegen müssen wir gesetzliche Vorgaben schaffen, dass dieser Spruch klar bestraft werden kann.“
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