Mieterbund zu BGH-Urteil Untermiete: „Es gibt eine Krux bei diesem Urteil“
Untervermietung darf kein Renditemodell sein, urteilt der BGH. Das begrüßt der Deutsche Mieterbund, fordert aber Nachbesserungen im Mietrecht.
taz: Frau Hartmann, der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Menschen, die ihre Wohnung untervermieten, damit keinen Profit machen dürfen. Wie bewerten Sie das?
Jutta Hartmann: Grundsätzlich sehr gut. Der BGH hat klargestellt: Es darf kein Renditemodell sein, über Untervermietung Gewinn abzuschöpfen. Das begrüßen wir.
taz: Der Mieter hat argumentiert, dass er die Wohnung voll möbliert überlassen hat und damit die fast verdoppelte Miete gerechtfertigt. Damit ist er nicht durchgekommen.
Hartmann: In dem konkret verhandelten Fall war klar, dass die Höhe der Untermiete nicht durch die Möblierung angemessen sein konnte. Dieses Urteil ist aber ein wichtiger Hinweis an die Bundesregierung, dass die Möblierung dringend geregelt werden muss.
taz: Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) arbeitet derzeit an einem entsprechenden Gesetzentwurf.
Hartmann: Das begrüßen wir sehr, und wir hoffen auch auf eine parlamentarische Mehrheit. Der Möblierungszuschlag sollte im Mietvertrag gesondert ausgewiesen werden müssen, damit man die Grundmiete überprüfen kann. Nur so lässt sich überprüfen, ob die Mietpreisbremse eingehalten wird.
taz: Gilt denn die Mietpreisbremse auch für Untervermietungen?
Hartmann: Ja, grundsätzlich gelten die normalen Mieterschutzregelungen. Die Mietpreisbremse gilt allerdings nicht, wenn es sich um eine Kurzzeitvermietung handelt, oder wenn der Hauptmieter selbst mit in der Wohnung wohnt und ein Zimmer voll möbliert an eine Einzelperson untervermietet. Dann kann diese Person auch relativ schnell wieder vor die Tür gesetzt werden. Das wird mit einem privaten Näheverhältnis begründet.
taz: Also sind Untermieter:innen schon schlechter geschützt.
Jutta Hartmann, Deutscher Mieterbund
Hartmann: Das größte Problem ist, dass Untermieter grundsätzlich abhängig sind vom Hauptmietvertrag. Wenn der Hauptmieter gekündigt wird, dann hat der Vermieter einen Räumungsanspruch auch gegen den Untermieter. Sprich: Der Untermieter ist immer davon abhängig, was mit dem Hauptmietvertrag passiert. Und das ist auch die Krux bei diesem Urteil.
taz: Wie meinen Sie das?
Hartmann: An sich ist es ein gutes Urteil. Untermieter werden vor renditeorientierten Mieten geschützt. Auf der anderen Seite ist die Konsequenz von diesem Fall eben auch, dass der Vermieter den Hauptmieter kündigen kann, wenn er gewinnbringend untervermietet. Das hat der BGH ja bestätigt. Das bedeutet, dass der eigentliche Vermieter jetzt auch den Untermieter räumen lassen kann. Untermieter sind also besser geschützt vor einer zu hohen Miete, aber im Zweifel können sie ihre Wohnung verlieren. Da muss aus unserer Sicht nachgebessert werden. Untermieter sollten nicht die Leidtragenden sein, das wäre ja kontraproduktiv zu dem eigentlichen Schutzgedanken des Untermieters.
taz: Ist Untermiete überhaupt eine gute Sache?
Hartmann: Viele Mieter vermieten ja unter, weil sie sich ihre eigenen Wohnkosten nicht mehr leisten können. Gerade auch jüngere Menschen sind immer mehr darauf angewiesen, sich irgendwo als WG zusammenzuschließen, weil die aufgerufenen Angebotsmieten so hoch sind. Da macht das schon Sinn. Die Untermiete bietet natürlich auch eine Flexibilität für Mieter, die vielleicht für eine kurze Zeit ins Ausland gehen, aber deswegen nicht gleich die Wohnung kündigen wollen. Aber wenn Untermiete aus der Not heraus geboren ist, weil man keine Wohnung findet, dann ist das ein Zeichen dafür, dass der Markt versagt.
taz: Gibt es Zahlen dazu, wie verbreitet Untermiete ist?
Hartmann: Nein. Wir haben auch keine Statistiken darüber, wie häufig Hauptmieter Untermieter ausbeuten, die gibt es nicht. Wichtig ist: Alle müssen sich an Mieterschutzregeln halten, egal wer als Vermieter auftritt, ob das jetzt ein Eigentümer oder ein Mieter ist.
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