Landfriedensbruch beim G20-Gipfel: Ohne einen Steinwurf

Die Hamburger Justiz verfolgt alle Teilnehmer einer Anti-G20-Demo wegen schweren Landfriedensbruchs – auch wenn sie gewaltfrei blieben.

Demonstranten rennen in einer Reihe durch eine Grünanlage

Ist Rumlaufen schon ein Verbrechen? Foto: reuters

Freiburg taz | Gegen Dutzende von G20-Gegnern wird derzeit wegen schweren Landfriedensbruchs ermittelt – obwohl ihnen keinerlei Gewalttaten nachzuweisen sind. Juristisch ist dies durchaus möglich. Dennoch kann das Vorgehen der Hamburger Justiz nicht überzeugen.

Alle Betroffenen wurden am 7. Juli (am ersten Tag des G20-Gipfels) als Teilnehmer einer unangemeldeten Demonstration verhaftet. Ein Zug von 150 bis 200 Linksradikalen verließ frühmorgens das Protestcamp in Altona, vorneweg ein Transparent „Gegenmacht aufbauen – Kapitalismus zerschlagen“. Auf dem Weg in die Innenstadt wurden aus der Demo heraus verschiedene Sachbeschädigungen begangen: Farbschmierereien, die Zerstörung von Gehwegplatten und einer Bushaltestelle.

Auf der Straße Rondenbarg versuchte die Polizei die Marschierer aufzuhalten. Da flogen nach Zählung der Polizei 14 Steine und vier Feuerwerkskörper in ihre Richtung. Sofort ging die Polizei zum Gegenangriff über, die Linksradikalen flüchteten, viele verletzten sich dabei.

Als Einziger steht bisher der 18-jährige italienische Staatsbürger Fabio V. vor Gericht. Der Prozess begann schon im Oktober. Wegen Fluchtgefahr saß er vier Monate in Untersuchungshaft. Erst am 27. November wurde er auf Kaution freigelassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bestätigte zweimal, dass gegen Fabio V. „dringender Tatverdacht“ bestehe, vor allem wegen schweren Landfriedensbruchs. Nächster Verhandlungstag ist der 3. Januar.

Fabio V. ist kein Einzelfall

Gegen weitere 74 Personen laufen derzeit parallele Ermittlungsverfahren. Auch sie waren am Rondenbarg mit dabei, auch ihnen wird schwerer Landfriedensbruch vorgeworfen, auch ihnen können keine konkreten Gewalttaten nachgewiesen werden. In bundesweit 22 Fällen wurden am 5. Dezember Wohnungen durchsucht. Spätestens jetzt wurde überregional bekannt, dass Fabio V. kein Einzelfall ist.

Der „Landfriedensbruch“ ist ein altes Delikt. Schon als das Strafgesetzbuch 1872 in Kraft trat, war er als Paragraf 125 enthalten. Damals wurde jeder bestraft, der an einer „Zusammenrottung“ teilnimmt, „die mit geeinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begeht“.

Unter der sozialliberalen Koalition Willy Brandts wurde das Strafrecht stark entrümpelt

Daneben gab es noch den Schwesterparagrafen 116. Wegen „Auflaufs“ konnte jeder bestraft werden, der sich nach der dritten Aufforderung eines Polizisten nicht aus einer Menschenmenge entfernt. Beide Paragrafen blieben bis 1969 unverändert in Kraft.

Unter der sozialliberalen Koalition und dem SPD-Kanzler Willy Brandt wurde das Strafrecht stark entrümpelt. 1970 wurde der „Auflauf“ als Straftat gestrichen und als „unerlaubte Ansammlung“ zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft. Wer sich nach der dritten Aufforderung nicht entfernt, muss maximal 1.000 Euro Geldbuße zahlen.

Bis heute hat die Union nicht aufgegeben

Der „Landfriedensbruch“ blieb zwar als Straftat bestehen, wurde aber ganz neu konzipiert. Die bloße Anwesenheit in einer unfriedlichen Versammlung ist seitdem nicht mehr strafbar.

Heute ist erforderlich, dass sich jemand als Täter oder Teilnehmer an „Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen“ beteiligt und diese aus einer Menschenmenge heraus begangen wurden. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Diese sozialliberale Neuregelung gilt bis heute.

Die CDU/CSU war allerdings damals dagegen und ist es immer noch. Dreimal – 1974, 1977 und 1983 – lancierte die Union Initiativen im Bundestag, um zur alten Konzeption zurückzukehren. Schon die Teilnahme an einer gewalttätigen Versammlung sollte wieder strafbar sein. Ohne Erfolg.

Bis heute hat die Union nicht aufgegeben. Kurz vor der Bundestagswahl 2017 veröffentlichten die Innen- und Justizminister der CDU/CSU ein gemeinsames Forderungspapier. Danach sollen sich wegen Landfriedensbruch auch diejenigen strafbar machen, „die sich bewusst einer gewalttätigen Menge anschließen und die Angreifer unterstützen, indem sie ihnen Schutz in der Menge bieten“.

Psychische Beihilfe genügt

Und Anfang Dezember kündigte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) an, er wolle prüfen, ob man die Beweisanforderungen beim Landfriedensbruch senken könne, um mehr Verurteilungen zu ermöglichen. Anlass seien die „Ereignisse rund um den G20-Gipfel“ gewesen.

Aber auch ohne Verschärfung des Gesetzes können Personen wegen Landfriedensbruch bestraft werden, die keine Steine geworfen haben. Denn strafbar macht sich jeder, der sich als „Täter oder Teilnehmer“ an Gewalttätigkeiten aus der Menge beteiligt. Als „Teilnehmer“ gilt in der Rechtssprache auch, wer Beihilfe leistet. Direkt einleuchtend ist das, wenn jemand Pflastersteine ausbuddelt, damit ein anderer sie werfen kann. Aber als Beihilfe gilt auch, die Steinewerfer körperlich so abzuschirmen, dass sie nicht erkannt und verhaftet werden können.

Es genügt sogar „psychische Beihilfe“, die die Steinewerfer bei ihrem Tun bestärkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte aber mehrfach klar, dass die bloße Anwesenheit in einer gewalttätigen Menge nicht ausreicht. Denn sonst würde die Entscheidung des Gesetzgebers von 1970 unterlaufen. Es muss also auch bei der „psychischen Beihilfe“ immer eine konkrete Beihilfehandlung nachgewiesen werden, etwa dass „tatmotivierende Parolen“ skandiert wurden.

Im Mai 2017 hat der BGH im Fall einer Schlägerei von Fußball-Hooligans sich näher zur psychischen Beihilfe geäußert. Als Landfriedensbruch könne auch das „ostentative“ (also das betont auffällige) Mitmarschieren zum verabredeten Ort der Prügelei bestraft werden. Eine Gruppe von 60 bis 100 Mann marschierte damals in Dreierreihen zum verabredeten Ort der Prügelei in Köln. Der Aufzug in „geschlossener Marschformation“ sei geeignet gewesen, die Gegner einzuschüchtern und die Solidarität in der eigenen Gruppe zu stärken.

Bestrafung bloßer Anwesenheit

Der BGH erklärte damals ausdrücklich, dass sich solche verabredeten Hooligan-Schlachten von Fällen des Demonstrationsstrafrechts unterscheiden, bei denen aus einer Versammlung „Gewalttätigkeiten begangen werden, aber nicht alle Personen Gewalt anwenden oder dies unterstützen wollen“. Es ist nicht eindeutig, ob der BGH damit alle oder nur bestimmte Demonstrationen anders behandeln wollte.

Das OLG Hamburg wandte dieses BGH-Urteil jedenfalls auf die Rondenbarg-Demo an. Es begründete damit, warum gegen Fabio V. „dringender Tatverdacht“ des Landfriedensbruchs besteht, obwohl ihm persönlich keine Gewalttätigkeit vorgeworfen wird. Allerdings bleibt völlig offen, mit welcher konkreten Handlung Fabio V. die Steinewerfer bestärkt haben soll. Letztlich wird ihm doch nur vorgeworfen, dass er am Rondenbarg anwesend war. Und das genügt ja laut BGH gerade nicht für eine Strafbarkeit.

Die Hamburger Staatsanwaltschaft geht allerdings noch weiter. Sie wirft Fabio V. und den anderen Beschuldigten nicht nur psychische Beihilfe, sondern sogar „Mittäterschaft“ des Landfriedensbruchs vor. Die ganze Demo habe den „gemeinsamen Tatplan“ verfolgt, bei einem Zusammentreffen mit der Polizei diese sofort „massiv“ anzugreifen. Aber auch hier ist unklar, welchen Tatbeitrag Fabio V. hierbei leisten sollte. Letztlich läuft auch diese Konstruktion auf eine Bestrafung seiner bloßen Anwesenheit hinaus.

Wenn der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung ernst nimmt, dürfte die Hamburger Justiz mit ihren bisher recht dünnen Vorwürfen nicht durchkommen.

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