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Kommentar Abweisung der AfD-KlagePopulisten bleiben unkorrigiert

Die AfD hat den Prozess vor dem Verfassungsgericht verloren. An ihren Hetzparolen darf sie aber trotzdem festhalten.

Die Karlsruher Richter hätten auch einen anderen Weg gehen können Foto: dpa

Ein Verfassungsgericht ist eine tolle ­Erfindung. Es kann mit seiner Autorität Konflikte lösen, die in der Politik völlig verhärtet sind. Am besten gelingt das natürlich mit rechtlichen Konflikten. Der Streit um die Frage, ob die Flüchtlingspolitik der Regierung recht­mäßig ist, wäre ein guter Anwendungsfall gewesen. Doch Karlsruhe hat sich gedrückt. Es hat die Klage der Alternative für Deutschland für unzulässig erklärt, ohne einen Ton zur Sache zu sagen.

Dabei ist der Streit über die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung einer der schwersten Verfassungskonflikte der letzten Zeit. Die AfD betont fast täglich, dass die Regierung das geltende Recht bricht. Bei der Bundesanwaltschaft gingen stapelweise Anzeigen wegen Hochverrats ein.

Der amtierende Bundesinnenminister Horst Seehofer sagte im Februar 2016, in Deutschland gebe es eine „Herrschaft des Unrechts“. Und im Sommer hat der CSU-Mann Seehofer mit seinem juristisch begründeten Einschwenken auf AfD-Positionen („Zurückweisen an der Grenze“) fast die Regierung platzen lassen. Eigentlich musste man der AfD dankbar sein, dass sie in dieser Situation das Bundesverfassungsgericht anruft.

Wenn die Richter sich zu einer Rechtsfrage äußern wollen, fanden sie bisher immer einen Weg. Doch heute sind sie nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems.

Denn in der Sache war nun nicht gerade wahrscheinlich, dass die Richter ihre Mär vom permanenten Rechtsbruch stützen. Eher musste die AfD damit rechnen, dass Karlsruhe auf den Vorrang des EU-Rechts verweist, der die AfD-Theorie wie ein Kartenhaus zusammenfallen lässt.

Doch die Karlsruher Verfassungsrichter haben diese Chance zur Klärung ungenutzt verstreichen lassen. Nun hat die AfD den Prozess zwar verloren, kann aber an ihren Hetzparolen unkorrigiert festhalten.

Juristisch war der von Karlsruhe gewählte Weg keineswegs zwingend. Das Gericht hätte im Übrigen auch im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung das Nötige sagen können. Wenn die Richter sich zu einer Rechtsfrage äußern wollen, fanden sie bisher immer einen Weg. Doch heute sind sie nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems.

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11 Kommentare

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  • Na da schau her. Rathsches Wunschkonzert.

    & Däh!



    KA-Pressemitteilung

    “Beschluss vom 11. Dezember 2018



    2 BvE 1/18



    Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts drei Anträge der AfD-Bundestagsfraktion im Organstreitverfahren einstimmig als unzulässig verworfen (§ 24 Satz 1 BVerfGG). Die Anträge waren gegen die Nichtzurückweisung von Schutzsuchenden an der deutschen Grenze insbesondere im Jahr 2015 gerichtet. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass entsprechende Entscheidungen der Bundesregierung sie in ihren Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet hätten. Ihre Anträge zielten vielmehr auf die Wahrung objektiven Rechts und die Verpflichtung zu einer Handlung - der Zurückweisung von Asylbewerbern an den Grenzen. Beides ist nach stetiger Rechtsprechung im Organstreitverfahren nicht zulässig.

    Sachverhalt:

    Im Jahr 2015 kam es zu einem starken Anstieg der Zahl von Personen, die in Deutschland Schutz suchten; ein großer Teil gelangte über die sogenannte Balkanroute aus Österreich kommend nach Deutschland. Daraufhin wurden an den deutschen Grenzen, schwerpunktmäßig an der deutsch-österreichischen Grenze, vorübergehend wieder Grenzkontrollen eingeführt. Im Zusammenhang damit wurde innerhalb der Bundesregierung (Antragsgegnerin) die Entscheidung getroffen, Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, nicht an der Grenze zurückzuweisen. Die AfD-Bundestagsfraktion (Antragstellerin) gehört seit 2017 erstmals dem Deutschen Bundestag an. In ihrer Antragsschrift vom 12. April 2018 begehrt sie mit ihrem Antrag zu 1. im Wesentlichen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin durch die Duldung der Einreise von Asylbewerbern sowie die Eröffnung und Durchführung von Asylverfahren in bestimmten Fällen die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes verletzt habe.

    ff aber gern

    • @Lowandorder:

      ff

      ”…Der Antrag zu 2. ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Duldung der Migration von Ausländern aus bestimmten Staaten nur auf der Grundlage eines vom parlamentarischen Gesetzgeber zu erlassenden „Migrationsverantwortungsgesetzes“ zulässig wäre. Mit dem Antrag zu 3. soll festgestellt werden, dass Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den Grenzen zurückzuweisen sind.

      Wesentliche Erwägungen des Senats:

      Die Anträge sind unzulässig.

      1. Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten. Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage. Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den die Organklage gestützt werden könnte.

      2. Diesen Anforderungen werden die von der Antragstellerin formulierten Anträge nicht gerecht.

      a) Mit dem Antrag zu 1. begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin durch die Duldung der Einreise bestimmter Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages verletzt habe, soweit dadurch zugleich politische Grundentscheidungen betroffen seien.

      ff ja die machens nicht kürzer - sorry

      • @Lowandorder:

        ff



        “…Alle wesentlichen Fragen der Migration sind ihrer Ansicht nach von dem Parlament in einem „Migrationsverantwortungsgesetz“ zu normieren. In der den Antrag konkretisierenden Antragsbegründung heißt es sodann allerdings, die Antragstellerin selbst sei „am allerwenigsten“ bereit, entsprechende Gesetze zur Legalisierung des Handelns der Bundesregierung im Bundestag zu initiieren. Die Antragstellerin hält mithin ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung für notwendig, kündigt indes zugleich an, an dessen Initiierung im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Ihr geht es damit nicht um die Durchsetzung eigener oder dem Deutschen Bundestag zustehender (Beteiligungs-)Rechte, sondern um das Unterbinden eines bestimmten Regierungshandelns. Die Antragstellerin erstrebt damit keine Befassung des Deutschen Bundestages zum Zwecke der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, sondern die Kontrolle eines bestimmten Verhaltens der Antragsgegnerin durch das Bundesverfassungsgericht. Deren Verhalten kann im Organstreitverfahren aber nicht isoliert beanstandet werden; ebenso wenig kann auf diesem Wege die Beachtung von (Verfassungs-)Recht erzwungen werden.

        b) Auch die beiden weiteren Sachanträge genügen nicht den Anforderungen des § 64 BVerfGG. Der in der Antragsschrift formulierte Antrag zu 2. ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Duldung der Migration bestimmter Ausländer „nur zulässig wäre aufgrund eines vorab ordnungsgemäß zustande gekommenen parlamentarischen Gesetzes“. Mit diesem Antrag wird schon keine konkrete Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin behauptet; er zielt vielmehr – im Ergebnis ebenso wie der Antrag zu 1. – auf die Wahrung objektiven Rechts in einer von der Antragstellerin vorgenommenen Auslegung. Dies ist im Organstreitverfahren nicht zulässig.







        ff & fin;)

        • @Lowandorder:

          ff & fin;)

          “…c) Der Antrag zu 3. ist auf eine nicht zulässige Rechtsfolge gerichtet. Die Antragstellerin begehrt mit ihm die Feststellung, dass Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen „an den Grenzen zurückzuweisen“ seien. Gegenstand dieses Antrags ist der Ausspruch einer Verpflichtung und damit ein im Organstreitverfahren unzulässiges Rechtsschutzziel.“

          Na Servus. Ziel erreicht.

          Gebe ja zu - a Fotto - Peter Aloysius Müller - früher Saarland (…nö nich Peter Müller - Kölle;) guckt a weng desorientiert ratlos. Aber - Normal.



          Ei jòò - alles wie gewohnt bei dieser Primadonna de KA. Wollnichwoll.

          Ansonsten frei nach Friedrich Schiller



          ;Der Gang zum Eisenhammer -;)



          'Herr - dunkel war der Rede Sinn.



          Sie wiesen auf die Gründe hin.



          Der ist besorgt & aufgehoben.



          Nur Herr Rath will all dess nicht loben.‘

          Nö. Sauberes Handwerk - doch.



          Ha no. Dem Gegenstand entsprechend.



          &



          Da hilft auch der Allgemeinplatz & dess Resumee aplom - a.E. nicht weiter:



          ”…Wenn die Richter sich zu einer Rechtsfrage äußern wollen, fanden sie bisher immer einen Weg. Doch heute sind sie nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems.“

          Der erste Teil trifft für viele andere verfassungsrechtliche Streitfragen via Karlsruhe cum grano salis schonn zu.



          Aber in Organstreitigkeiten*¿* - Nö. Mir jedenfalls derart dazu nicht erinnerlich. & Ja. Wie ich denke aus gutem Grund. Organstreit*!* Get it? Fein



          &



          Das hier insinuierte Problem - ist mit Verlaub - jedenfalls nicht das des Gerichts!;)( Gellewelle.

          unterm——*



          “Organstreitverfahren“



          Rest ff

          • @Lowandorder:

            kurzum: vor der begründetheit wird die zulässigkeit des rechtsmittels geprüft. is irgendwie normal.



            dacht ich jedenfalls.

            • @christine rölke-sommer:

              Das BVerfG hat in Organstreitverfahren die Zulässigkeit auch schon offen gelassen, um etwas zur Begründetheit sagen zu können, Bsp: Beschluss zum Bundeswehr-Einsatz in Heiligendamm, 2 BvE 5/07, Rz 44 ff.



              www.bundesverfassu...04_2bve000507.html

              • @Christian Rath:

                Wie meinen*?*

                Das belegt doch in keiner Weise Ihre steile These - Ihr Resümee aplom.



                www.bundesverfassu...04_2bve000507.html



                Will das hier nicht auch noch einrücken. But.

                Zwar läßt das Gericht die Frage der Zulässigkeit offen - ja auch - was genau beantragt sei bzw. worauf genau der (Haupt)antrag ziele. Und das ist ja auch gar nicht der Punkt. Handwerk = Kann ein Gericht - nicht nur Karlsruhe- grundsätzlich immer machen. But.

                In der Sache sagt es dann aber (ebenfalls) im Ergebnis - nichts.



                Sondern es grenzt allgemein! & fein säuberlich ab - die relevanten Rechte Kompetenzen & deren Reichweite zueinander - der am Organstreit Beteiligten. (Ok - kann frauman machen.;)



                Weitsichtig & klug. Das ja. But.

                Eben darum aber - geht es vorliegend ja gerade ersichtlich nicht.



                Nö. Es fehlt schlicht an einem vergleichbaren - von Ihnen behaupteten - ja insinuierten Aufhänger.

                kurz - Daß anderes (& nicht nur) Ihnen wünschenswert wäre - will Ihnen ja niemand abstreiten. Gellewelle.



                Aber bei einem einstimmigen Beschluß.



                Ist mit Verlaub eine solche steile Sentenz -

                “Wenn die Richter sich zu einer Rechtsfrage äußern wollen, fanden sie bisher immer einen Weg. Doch heute sind sie nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems.“ -

                Das ist. Sorry - Feuilleton négligeable - Statt - den Ball mal besser - was flacher halten. Newahr.



                Normal.

          • @Lowandorder:

            Organstreitverfahren



            Das Bundesverfassungsgericht kann angerufen werden, wenn Streit zwischen obersten Bundesorganen oder diesen gleichgestellten Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz besteht. Ein solches Verfahren ist notwendig, weil die Organe untereinander keine Weisungsbefugnis besitzen. Indem es die wechselseitige gerichtliche Kontrolle der Verfassungsorgane ermöglicht, sichert das Organstreitverfahren die gewaltenteilige politische Willensbildung.

            Das Verfahren ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und sowie §§ 63 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt und am Aktenzeichen „BvE“ zu erkennen. Es gehört zwar nicht zu den häufigsten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, ist aber oft von großer Relevanz für die Grundfragen der politischen Ordnung.

            Beispiele

            Wichtige Organstreitverfahren betrafen die Rechtsstellung von Fraktionen und Abgeordneten im Parlament, die Parteienfinanzierung, die Zulässigkeit von Sperrklauseln und die Mandatszuteilung bei Wahlen, die Verfassungsmäßigkeit der Auflösung des Deutschen Bundestags, die Mitwirkung des Bundestags bei der Fortentwicklung völkerrechtlicher Verträge und bei der Entscheidung über auswärtige Einsätze der Bundeswehr sowie die Informationsrechte des Bundestags in Angelegenheiten der Europäischen Union.

            Voraussetzungen

            Das Organstreitverfahren ist ein sogenanntes kontradiktorisches Verfahren, in dem sich Antragsteller und Antragsgegner gegenüberstehen. Neben den in § 63 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausdrücklich genannten obersten Bundesorganen – Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung – sind auch die Bundesversammlung, der Bundeskanzler, die Bundesminister und einzelne Bundestagsabgeordnete antragsberechtigt. Auch politische Parteien üben die Funktion eines Verfassungsorgans aus, wenn sie bei der politischen Willensbildung mitwirken. Sie können daher ihre Rechte aus Art. 21 GG im Organstreitverfahren verteidigen.…“

            Das sollte reichen. Newahr



            Normal.

            • @Lowandorder:

              Endlich mal ein Kommentar mit halbwegs verständlichem Deutsch von Ihnen ; - )

              • @Frank Roger:

                Liggers. Werds nach Karlsruhe weitergeben!;)