Kolumne Flimmern und Rauschen: Ein paar Selbstverständlichkeiten

Bei der Rollenverteilung von DemonstrantInnen, den Medien und der Polizei ist ein bisschen was durcheinander geraten.

Ein Demonstrant mit Hut in Deutschlandfarben

Pressefreiheit und Deutschland gehören unter einen Hut – da haben die Nazis mal recht Foto: Stefan Boness/Ipon

Wir unterbrechen unser Programm für eine wichtige Durchsage: In Sachsen ist nicht alles braun. Allerdings ist es schon ein bisschen schade, wenn man solche Selbstverständlichkeiten ausdrücklich belegen und erklären muss. (Obwohl – wenn man dabei in den Genuss von Kraftklub, Feine Sahne Fischfilet, den Hosen usw. kommt, hat das auch was.)

Zu diesen wieder erklärungsbedürftig gewordenen Selbstverständlichkeiten gehörte zuletzt auch die Rollenverteilung von DemonstrantInnen, MedienvertreterInnen und der Polizei. Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Vorkommnisse in Dresden vor zwei Wochen ist das ZDF offenbar noch nicht wirklich zufriedengestellt. Dresdens Polizeipräsident hatte in einer sehr deutlichen öffentlichen Erklärung zwar sein Unverständnis über die Behinderung der Arbeit des „Frontal 21“-Teams zu Protokoll gegeben.

Wer nun beim ZDF nachhakt, ob fürs Zweite die Sache damit erledigt sei, bekommt allerdings unterschiedliche Antworten. Die genaue Untersuchung des Vorfalls dauert jedenfalls bei der sächsischen Polizei noch an. Das ZDF hat hier – leider ohne bislang größere Beachtung – nochmal auf die Selbstverständlichkeiten hingewiesen. Diese sind übrigens, wir sind schließlich in Deutschland, seit 1993 sehr konkret und verbindlich in einem vom Presserat, den Verlegerverbänden, ARD, ZDF, den Privatsendern mitgetragenen Beschluss der Innenministerkonferenz festgeschrieben.

Verhaltensgrundsätze gelten seit 1993

In „Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung“ vom 23. November 1993 heißt es: „Es gehört zu den Infor­ma­tionsaufgaben der Medien, die Allgemeinheit über Ereignisse von öffentlichem Interesse, u. a. Großveranstaltungen, Un­glücks­fälle, Demonstratio­nen, gewalttätige Aktionen oder spektakuläre Kriminalfälle aus unmittelbarer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. Die Medien entscheiden in eigener Verantwortung, in welchem Umfang und in welcher Form sie berichten.“

Was die Berichterstattung über polizeiliche Maßnahmen, auch während Demonstrationen etc. angeht, ist festgelegt, dass das „Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken“ unterliegt, „auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Polizeibeamter ist bei Aufsehen erregenden Einsätzen im allgemeinen zulässig“. Für gegen Medienvertreter gerichtete Maßnahmen dürfte das erst recht gelten. Zumal in diesem Dokument auch ganz grundsätzlich nochmal diese Selbstverständlichkeit festgehalten ist: „Die Polizei unterstützt bei ihren Einsätzen, auch bei Geiselnahmen und Demonstrationen, die Medien bei ihrer Informationsgewinnung.“

Daran hat sich auch zum 25. Geburtstag des Beschlusses nichts geändert – und den Freistaat Sachsen gab es 1993 auch schon.

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