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Klage gegen Extragewinn-AbschöpfungStrompreisbremse war rechtens

Ökostrom-Produzenten klagten in Karlsruhe gegen die Abschöpfung ihrer Extragewinne. Nun haben die Richter die Verfassungsbeschwerde abgelehnt.

Mit der Strompreisbremse wurde über Strommasten wie nahe Schwerin nicht nur Energie umverteilt Foto: Jens Büttner/dpa

Karlsruhe taz | Die Überschusserlöse der Ökostromerzeuger durften zur Finanzierung der Strompreisbremse abgeschöpft werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Es lehnte damit eine Verfassungsbeschwerde von 22 Wind-, Solar- und Holz-kraftwerksbetreibern ab.

Die Strompreisbremse war vom Bundestag im Dezember 2022 beschlossen worden, nachdem im Lauf des Jahres 2022 der Strompreis im Zuge des russischen Angriffs auf die Ukraine massiv gestiegen war. Denn in dessen Folge verknappte Russland gezielt seine Gaslieferungen. Da die Gaspreise auch Einfluss auf die Bildung der Strompreise haben, stiegen Letztere im Jahr 2022 an der Strombörse auf das Fünffache des üblichen Preises, in Spitzen betrugen sie sogar das Zehnfache.

Von diesen exorbitant gestiegenen Preisen profitierten vor allem Ökostromproduzenten, weil ihre Produktionskosten unverändert niedrig bleiben. Das Strompreisbremsengesetz der Ampelkoalition sah daher vor, dass bis Juni 2023 sieben Monate lang 90 Prozent der sogenannten Zufallsgewinne der Energieerzeuger abgeschöpft wurden. Damit sollte die Begrenzung der Strompreise für die Verbraucher finanziert werden. Eigentlich sollten mit der Strompreisbremse 13,5 Milliarden Euro umverteilt werden. Doch der Gas- und Strompreis sank früher und stärker als erwartet, sodass am Ende nur rund 750 Millionen Euro Extragewinne abgeschöpft wurden. Die restlichen Kosten der Strompreisbremse von rund 16 Milliarden Euro kamen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), einem Sondervermögen des Bundes.

Die Ökostromhersteller klagten gegen die Abschöpfung ihrer Sondergewinne, weil diese ihrer Meinung nach ihre Berufs- und Unternehmensfreiheit verletzte. Die Dämpfung des Strompreises für Verbraucher und Unternehmen sei nicht ihre Aufgabe, sondern müsse aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert werden, so die Begründung der Ökostromproduzenten. Die hohen Anforderungen an eine Sonderabgabe der Ökostrombranche seien hier nicht erfüllt. So seien die Einnahmen nicht „gruppennützig“ verwendet worden.

Richter lehnten Beschwerde einhellig ab

Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerden nun aber einhellig und in vollem Umfang ab. Es handelte sich bei der Gewinn­abschöpfung um keine Sonderabgabe, so die Richter. Denn der Staat habe sich mit der Abschöpfung keine eigenen Einnahmen verschafft. Vielmehr habe es sich um eine reine Umverteilung unter Privaten gehandelt, die über eine Verrechnung bei den Stromnetzbetreibern erfolgte.

Zwar sei die Abschöpfung von Gewinnen, die aus der Knappheit von Produkten auf dem Markt folgen, grundsätzlich nicht erlaubt, so die Richter. Hier sei sie jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen.

Für die Zulässigkeit sprach, dass den „außerordentlich begünstigten Stromproduzenten“ die „außerordentlich belasteten Verbraucher“ gegenüberstanden. Hier einen Ausgleich herzustellen, sei ein legitimes Ziel gewesen. Die Richter betonten, dass Strom „ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut“ ist.

Die Hersteller seien auch nicht unverhältnismäßig belastet worden. Schließlich seien nicht alle Profite abgeschöpft worden, sondern nur 90 Prozent der Gewinne, die über die „typischen Investitionserwartungen“ hinausgingen. Auch Übergewinne, die vor Dezember 2022 anfielen, blieben unangetastet. So beschränkte sich die Abschöpfung auf sieben Monate.

Verhältnismäßige Verwaltungskosten

Auch die hohen Verwaltungskosten für die Betreiber machten die Gewinnabschöpfung nicht verfassungswidrig, so die Richter. Zu den abgeschöpften rund 750 Millionen Euro kamen noch rund 50 Millionen Euro administrative Kosten hinzu. Dies sei aber deshalb nicht unverhältnismäßig, weil ja ursprünglich mit viel höheren Einnahmen gerechnet worden war.

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5 Kommentare

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Kommentarpause ab 30. Dezember 2024

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  • Weiteres dümmliches Fehlurteil unseres Verfassungsgerichts ... Die Klage hätte mehr auf den Kern der eigentlichen Sauerei zielen müssen. Jahrzehntelang zahlen Kunden mehr Geld für grünen Strom, weil sie damit den Erhalt der Lebensgrundlagen ALLER finanzieren und die Unabhängigkeit ALLER fördern wollen. Nun fällt jenen die weniger gezahlt haben ihre Kurzsichtigkeit auf die Füße und jetzt sollen aber ALLE die Zeche bezahlen - auch die Ökostromkunden ...? Es ist das gleiche wie mit Flutkatastrophen - wenn Leute die eine Versicherung bezahlen für andere mithaften die keine Versicherung bezahlt haben, dann ist das eine Umkehr des Solidaritätsprinzips in etwas Schädliches für diejenigen die in Vorsorge investieren um Schaden abzuwenden. Es ist ein Missbrauch des Solidaritätsprinzips, das auf diese Art einzelnen Menschen Schaden bringt den sie nicht verursacht haben, die dann aber DOPPELT dafür zahlen müssen und die diejenigen die den Schaden verursachen werden belohnt und zahlen am wenigsten, haben schön dabei gespart ...

  • Im Grunde muss man sich doch fragen, was wir für Scheißgesetze haben wenn das Verfassungsgericht urteilt, dass man von den erst durch diese Gesetze möglichen Gewinne was zurück haben will.

    K-O-P-F-S-C-H-Ü-T-T-E-L

    • @Bolzkopf:

      Ich möchte die Fäkalsprache bei Ihnen stehenlassen und darauf verweisen, dass "merit order" das erklärt, was leider auch europäisch eingepfählt ist. Verkürzt: Strom wird zum einheitlichen unteren Monopolpreis gekauft, Gas ähnlich.

      Ähnlich wie Erben, Geschekntbekommen, Couponschneiden im Großumfang und so, sollten auch solche komplett unverdiente jähe Gewinne teilabgeschöpft werden können - das war noch zaghaft.



      Die Energieanbieter waren allesamt so unterwegs, dass der Staat sie auch risikoabsicherte.

  • Ja, so wie die Markteinführung zum Glück und zum Wohl des Landes gestützt wurde, Risiko also abgenommen, kann man hier Schweineprofite ohne jegliche eigene Leistung auch mal umverteilen.

    Könnte man bei Vermögenszinsen und Erbschaften/Schenkungen ja auch gelegentlich wieder andenken.

    • @Janix:

      Also liebe(r) Janix ! Ich bitte sie !



      Sie können doch diese wohlschmeckenden Tiere nicht durch solche Titulierungen zu verunglimpfen !

      Aber in Sachen "Geld ohne [nennenswerte] Gegenleistung darf ich nur an die Maklercourtage bei Mietobjeken erinnern [die ja der Vergangenheit angehört] aber auch die Notargebühren bei Immobilienkäufen, die gemessen an dem minimalen Arbeitsaufwand der Notare schon fast dem "Pizzi" der Mafia nahekommt.