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Karlsruhe zu BundestagspräsidiumKein Vize für die AfD

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnt einen AfD-Eilantrag ab. Die Partei wollte einen eigenen Platz im Präsidium des Deutschen Bundestags.

Albert Glaser, AfD, nach seiner gescheiterten Wahl zum Bundestagsvizepräsidenten Foto: Jens Jeske/imago

Berlin taz | Die AfD wird in dieser Wahlperiode keinE Bundestags-VizepräsidentIn stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt einen Eilantrag der Rechtsaußenpartei abgelehnt, unter anderem wegen fehlender Dringlichkeit.

In der Geschäftsordnung des Bundestags heißt es: „Jede Fraktion ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.“ Grundsätzlich gilt dies auch für die AfD, die seit 2017 im Bundestag vertreten ist.

Bei der ersten Sitzung des neuen Bundestags im Oktober 2017 wurde Wolfgang Schäuble (CDU) als Bundestagspräsident gewählt, dazu die VizepräsidentInnen Hans-Peter Friedrich (CSU), Thomas Oppermann (SPD), Wolfgang Kubicki (FDP), Petra Pau (Linke) und Claudia Roth (Grüne). Nur der AfD-Kandidat Albrecht Glaser fiel dreimal durch.

Seitdem hat die AfD fünf weitere Abgeordnete vorgeschlagen: Mariana Harder-Kühnel, Gerold Otten, Paul Podolay, Karsten Hilse und Harald Weyel. Alle wurden in je drei Wahlgängen abgelehnt. Am besten schnitt Harder-Kühnel im Dezember 2018 ab. Sie erhielt 241 Stimmen, also nicht nur die rund neunzig Stimmen aus der AfD-Fraktion. Aber mit 377 Gegenstimmen scheiterte auch sie. Derzeit gibt es also nur fünf statt sechs VizepräsidentInnen im Bundestag.

AfD erhob im November 2020 Organklage

Während es gegen den ersten Kandidaten Albrecht Glaser noch konkrete Kritik gab, weil er MuslimInnen die Religionsfreiheit verweigern wollte, wurde bei späteren Abstimmungen immer deutlicher, dass es viele Abgeordnete generell ablehnen, einE AfD-KandidatIn ins Bundestagspräsidium zu wählen.

Die AfD-Fraktion erhob deshalb im November 2020 eine Organklage. Das Bundesverfassungsgericht solle feststellen, dass sie in ihren Rechten verletzt wurde. Außerdem beantragte die AfD eine einstweilige Anordnung des Gerichts. Nur über diesen Eilantrag wurde jetzt entschieden.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Eilantrag in einem an diesem Mittwoch veröffentlichten Beschluss als „unzulässig“ ab. Gegen eine Dringlichkeit des Antrags spreche, dass er erst im November 2020 gestellt wurde, also lange nachdem sich eine generelle Ablehnung von AfD-KandidatInnen abzeichnete.

Nach taz-Informationen wird es im Hauptsache-Verfahren keine mündliche Verhandlung geben, obwohl diese bei Organklagen üblich ist. Das spricht dafür, dass die RichterInnen auch die Organklage der AfD für unzulässig halten, wohl weil sie unzureichend begründet ist.

AfD-Abgeordneter plant taktisches Manöver

Am 10. November wird nur über die Organklage des AfD-Abgeordneten Fabian Jacobi verhandelt, dem bisher ein eigenes Vorschlagsrecht für die Wahl eineR Bundestags-VizepräsidentIn verweigert wurde.

Jacobi plant wohl ein taktisches Manöver. Indem er einE eigene KandidatIn gegen die offizielle AfD-KandidatIn ins Rennen schickt, könnte im dritten Wahlgang genügen, dass die AfD-KandidatIn mehr Stimmen als die Jacobi-KandidatIn erhält und dann gewählt wäre.

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