„Investitionsschutzgesetz“ : Dobrindt will das Grundgesetz aushebeln
Die Bundesregierung will Berlin die Vergesellschaftung schwer machen. Ihr Griff in die juristische Trickkiste steht jedoch auf wackeligen Beinen.
I nnenminister Alexander Dobrindt (CSU) will mit allen Mitteln eine Vergesellschaftung von Wohnraum, wie sie die mögliche neue rot-grün-rote Regierung in Berlin plant, verhindern. „Willkürlicher linker Vergesellschaftungs-Fetisch“ sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, sagte er der Bild.
Damit führt sich Dobrindt selbst ad absurdum, denn die Vergesellschaftung ist ausdrücklich im Grundgesetz vorgesehen. Die Anwendung von Artikel 15 ist also grundsätzlich erst einmal kein Angriff auf das Grundgesetz, sondern nimmt dessen Möglichkeiten ernst.
Die nun bekannt gewordenen Eckpunkte des „Investitionsschutzgesetzes“ sehen hohe Hürden vor. So soll die Vergesellschaftung von Mietwohnungen nur dann zulässig sein, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass sie auch erforderlich sind.
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Das bedeutet: Die Berliner Landesregierung müsste nachweisen, dass Investitionen und Förderung von Wohnungsbau bereits ausgeschöpft sind, um die Mietenkrise in der Hauptstadt zu bewältigen. Kommt es dann doch zu einer Vergesellschaftung, soll eine Entschädigung zum Verkehrswert erfolgen – was Verfassungsrechtler:innen kritisch sehen.
Hinzu kommt, dass Vergesellschaftungen dem Grundgesetz zufolge in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fallen. Da der Bund keine eigenen gesetzlichen Regelungen dazu beschlossen hat, sind die Länder am Zug. Und ein Bundesgesetz darf hier nur ausnahmsweise verabschiedet werden, nämlich dann, wenn die „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit“ das erforderlich machen.
Ob das auf das „Investitionsschutzgesetz“ zutrifft, ist fraglich. Nach dem, was bekannt ist, gestaltet der Bund Vergesellschaftungen nämlich nicht selbst positiv aus, sondern schränkt solche durch die Länder lediglich ein.
Um Vergesellschaftungen rechtlich einwandfrei zu verhindern, bräuchte es eine Grundgesetzänderung, für die es jedoch nicht die nötige Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat gibt. Der Innenminister sollte sich also lieber fragen, wie es um die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Pläne steht.
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