Homophobie im Fußball: Urteil gegen Diskriminierung
Fußballvereine sind Arbeitgeber. Als solche müssen sie den Normen der Gleichbehandlung genügen, entschied der Europäische Gerichtshof gegen eine homphobe Clubgröße.
LUXEMBURG epd | Arbeitgeber sollten klar Gegenposition beziehen, wenn sich einflussreiche Personen des Unternehmens gegen die Einstellung homosexueller Mitarbeiter aussprechen.
Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag zu einem Bukarester Fußballclub entschied, kann eine fehlende Distanzierung zu homosexuellenfeindlichen Äußerungen ein Indiz für eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung darstellen. Das Unternehmen sei dann in der Beweispflicht, dass es keine diskriminierende Einstellungspolitik betreibt (AZ: C-81/12).
Konkret ging es um den Bukarester Fußballclub FC Steaua und Äußerungen des ehemaligen Aktionärs des Clubs, George Becali, in einem Interview. Becali gilt als „Patron“ des Fußballvereins, auch wenn er formal nicht über die Einstellung von Fußballern zu entscheiden hat.
„Steaua ist meine Familie"
Als der Verein FC Steaua über den Einkauf eines bulgarischen, offenbar schwulen Fußballspielers nachdachte, sprach sich Becali in den Medien dagegen aus. „Nicht einmal wenn sich Steaua auflöste, würde ich einen Homosexuellen in die Mannschaft nehmen. In meiner Familie hat ein Schwuler nichts verloren, und die Steaua ist meine Familie“, sagte der „Patron“.
Der Transfer des bulgarischen Fußballspielers kam daraufhin nicht zustande. Die Organisation „Accept“, die sich in Rumänien für die Rechte lesbischer, schwuler, bisexueller und transsexueller Personen einsetzt, beschwerte sich beim „Nationalen Rat für die Bekämpfung der Diskriminierung“. Dieser stellte fest, dass die Äußerungen von Becali nicht dem Verein anzulasten seien. Sie lägen außerhalb des Bereichs der Arbeit. Becali wurde von der Behörde verwarnt, der Verein dagegen nicht.
Der EuGH stellte nun jedoch fest, dass der Verein sich möglicherweise eine diskriminierende Einstellungspolitik vorhalten lassen muss. Äußere sich eine einflussreiche Person des Vereins entsprechend, müsse dieser überzeugende Indizien darlegen, die nicht für eine Diskriminierung sprechen. Hier sei der Verein beweislastig. So hätte sich der Fußballclub beispielsweise öffentlich gegen Becalis Äußerungen aussprechen oder Einstellungsrichtlinien erlassen können, die die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleisten.
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