Getöteter Feuerwehrmann in Augsburg: Bloße Anwesenheit nicht strafbar

Das Verfassungsgericht hat die Untersuchungshaft für einen Augsburger beanstandet. Er war 2019 beim tödlichen Angriff auf einen Feuerwehrmann dabei.

Grablichter und Hände

Grablichter als Zeichen der Solidarität Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/picture-alliance

KARLSRUHE taz | Rüffel für die bayerische Justiz: Der 17-jährige Augsburger Alessio L. saß zu Unrecht in Untersuchungshaft. Das entschied jetzt eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts und gab L.s Verfassungsbeschwerde statt.

Alessio L., der eine Lehre als Speditionskaufmann macht, war anwesend, als im Dezember ein Augsburger Feuerwehrmann aus einer Gruppe junger Männer heraus mit tödlicher Wucht geschlagen wurde. Ob L. sich dabei strafbar gemacht hat, war und ist hoch umstritten.

Der 49-jährige Roland S., Mitglied der Augsburger Berufsfeuerwehr, war mit seiner Frau und einem befreundeten Paar auf dem Rückweg vom Augsburger Weihnachtsmarkt, als er auf die Gruppe der sieben jungen Männer traf. Nach kurzem Geplänkel schlug der mutmaßliche Haupttäter Halid S. den Feuerwehrmann mit so großer Wucht gegen den Kopf, dass eine Ader riss und der Mann sofort starb.

Die Tat hat damals für große Aufregung gesorgt. „Ein friedfertiger Bürger wurde totgeschlagen, schlichtweg totgeschlagen“, erklärte Bundesinnenminister Horst Seehofer empört. Als Täter ermittelte die Staatsanwaltschaft sieben junge Männer, alle mit Migrationshintergrund, die meisten aber mit deutscher Staatsbürgerschaft.

Der Entscheidung des OLG fehle „Begründungstiefe“

Die Staatsanwaltschaft erwirkte Haftbefehle gegen alle sieben Männer. Die Tat von Halid S. wurde als Totschlag eingestuft, die anderen sollen Beihilfe geleistet haben.

Das Landgericht Augsburg hob kurz darauf sechs Haftbefehle wieder auf, nur Halid S. musste in Haft bleiben. Eine weitere Woche später setzte das Oberlandesgericht (OLG) München alle Haftbefehle wieder in Kraft.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stützte sich nun stark auf die Schilderung des Landgerichts, die auf Zeugenaussagen und Videoaufnahmen beruhte. Danach habe Alessio L. den Feuerwehrmann nach einer Zigarette gefragt. Dieser hatte brüsk „Schnauze“ geantwortet, Entgegnung von L.: „Was, wieso Schnauze?“ Dann fragte der Feuerwehrmann, ob L. ihn anpöbeln wolle und schubste L. von sich fort. In diesem Moment traf ihn der tödliche Faustschlag von Halid S. Gegen L. liege demnach kein dringender Tatverdacht einer strafbaren Handlung vor, so das Landgericht.

Das OLG warf dem Landgericht daraufhin vor, es zerlege den Sachverhalt in individuelle Handlungen und berücksichtige nicht den gruppendynamischen Charakter der Situation. Die Gruppe sei provozierend und bedrohlich aufgetreten.

Das Bundesverfassungsgericht rügte nun das OLG. Seinem Beschluss fehle die erforderliche „Begründungstiefe“. Es werde weder deutlich, welchen Tatbeitrag Alessio L. geleistet haben soll, noch woraus sich ein Vorsatz bezüglich des tödlichen Faustschlags ergeben könnte. Die bloße körperliche Anwesenheit am Tatort sei nicht strafbar. Dass das Landgericht den Sachverhalt in individuelle Handlungen der Beschuldigten „zerlegt“ hat, sei nicht verfehlt, sondern sogar rechtlich geboten.

Alessio L. wurde noch am Dienstag aus der U-Haft entlassen. Die Karlsruher Entscheidung beschäftigt sich zwar nur mit Fall von Alessio L., sein Anwalt Felix Dimpfl geht aber davon aus, dass nun auch Haftbeschwerden anderer Beteiligter Erfolg haben könnten.

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