Gerichtsurteil zu Onlinebanking: TAN-Simse bleibt am Kunden hängen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Grundsätzlich dürfen Banken ihren Kunden Gebühren für TAN-SMS berechnen, unter Auflagen.
TAN ist die Abkürzung für „Transaktionsnummer“. Mit einer solchen TAN kann sich der Kunde authentifizieren, wenn er online auf sein Bankkonto zugreifen will. Bevor er Geld überweist oder einen Dauerauftrag einrichtet, muss er die richtige TAN eingeben. Früher bekamen Kunden die TANs auf langen Papierlisten zugesandt. Heute ist es üblich, die TAN für jede Überweisung von der Bank per SMS aufs Mobiltelefon geschickt zu bekommen.
Die Kreissparkasse Groß-Gerau und einige andere Banken kamen nun auf die Idee, dass man für das Verschicken dieser TAN-Nummern ein Entgelt fordern könnte. 10 Cent verlangte die Sparkasse für „jede“ TAN-SMS. Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband, um ein Grundsatzurteil zu erreichen.
Wer bei der Kreissparkasse Groß-Gerau ein Onlinekonto unterhalte, müsse hierfür bereits 2 Euro pro Monat bezahlen. Es sei eine „unangemessene Benachteiligung“ der Kunden, so der Verband, wenn diese daneben weitere Entgelte für einzelne Teilleistungen zahlen müssen – schließlich nutze die Identifizierung der Kunden ja vor allem den Banken, weil es sie vor Schadenersatzforderungen schütze. Eine solch nachteilige Regelung könne jedenfalls nicht per AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung) eingeführt werden.
Die Sparkasse entgegnete, dass die Kosten für die SMS eine normale Preisabrede für eine Leistung seien. Hier greife die AGB-Kontrolle gar nicht. Die Übersendung der TAN-SMS sei insofern eine „Sonderleistung“ der Bank, die die Bedienung des Onlinekontos besonders bequem mache. Der Kunde könne ja weiterhin TANs von Papierlisten nutzen, was kostenlos sei. Der Bundesgerichtshof gab nun sowohl der Bank als auch den Verbraucherschützern teilweise recht. Grundsätzlich darf die Bank laut Gesetz für ihre „Zahlungsdienste“ ein Entgelt verlangen. Ein solcher „Zahlungsdienst“ sei auch die Übersendung der TAN-SMS.
Allerdings könne die Bank nur dann ein Entgelt hierfür verlangen, wenn die TAN auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrags dient. Wenn die TAN gar nicht genutzt wird, zum Beispiel weil sich der Kunde kurzfristig umentscheidet oder schlechter Handy-Empfang oder ein zeitliches Problem eine Verarbeitung verunmöglicht, könne die Bank auch keine Gebühren verlangen. Damit haben die Kreditinstitute nun Rechtsklarheit. Banken, die schon Entgelte für TAN-SMS verlangen, müssen ihre Regeln den Vorgaben anpassen. Andere Banken könnten nun nachziehen und ähnliche Gebühren einführen.
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