Gerichtsurteil zu Onlinebanking: TAN-Simse bleibt am Kunden hängen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Grundsätzlich dürfen Banken ihren Kunden Gebühren für TAN-SMS berechnen, unter Auflagen.
TAN ist die Abkürzung für „Transaktionsnummer“. Mit einer solchen TAN kann sich der Kunde authentifizieren, wenn er online auf sein Bankkonto zugreifen will. Bevor er Geld überweist oder einen Dauerauftrag einrichtet, muss er die richtige TAN eingeben. Früher bekamen Kunden die TANs auf langen Papierlisten zugesandt. Heute ist es üblich, die TAN für jede Überweisung von der Bank per SMS aufs Mobiltelefon geschickt zu bekommen.
Die Kreissparkasse Groß-Gerau und einige andere Banken kamen nun auf die Idee, dass man für das Verschicken dieser TAN-Nummern ein Entgelt fordern könnte. 10 Cent verlangte die Sparkasse für „jede“ TAN-SMS. Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband, um ein Grundsatzurteil zu erreichen.
Wer bei der Kreissparkasse Groß-Gerau ein Onlinekonto unterhalte, müsse hierfür bereits 2 Euro pro Monat bezahlen. Es sei eine „unangemessene Benachteiligung“ der Kunden, so der Verband, wenn diese daneben weitere Entgelte für einzelne Teilleistungen zahlen müssen – schließlich nutze die Identifizierung der Kunden ja vor allem den Banken, weil es sie vor Schadenersatzforderungen schütze. Eine solch nachteilige Regelung könne jedenfalls nicht per AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung) eingeführt werden.
Die Sparkasse entgegnete, dass die Kosten für die SMS eine normale Preisabrede für eine Leistung seien. Hier greife die AGB-Kontrolle gar nicht. Die Übersendung der TAN-SMS sei insofern eine „Sonderleistung“ der Bank, die die Bedienung des Onlinekontos besonders bequem mache. Der Kunde könne ja weiterhin TANs von Papierlisten nutzen, was kostenlos sei. Der Bundesgerichtshof gab nun sowohl der Bank als auch den Verbraucherschützern teilweise recht. Grundsätzlich darf die Bank laut Gesetz für ihre „Zahlungsdienste“ ein Entgelt verlangen. Ein solcher „Zahlungsdienst“ sei auch die Übersendung der TAN-SMS.
Allerdings könne die Bank nur dann ein Entgelt hierfür verlangen, wenn die TAN auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrags dient. Wenn die TAN gar nicht genutzt wird, zum Beispiel weil sich der Kunde kurzfristig umentscheidet oder schlechter Handy-Empfang oder ein zeitliches Problem eine Verarbeitung verunmöglicht, könne die Bank auch keine Gebühren verlangen. Damit haben die Kreditinstitute nun Rechtsklarheit. Banken, die schon Entgelte für TAN-SMS verlangen, müssen ihre Regeln den Vorgaben anpassen. Andere Banken könnten nun nachziehen und ähnliche Gebühren einführen.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert
Lohneinbußen für Volkswagen-Manager
Der Witz des VW-Vorstands
Anschlag in Magdeburg
Vorsicht mit psychopathologischen Deutungen
Insolventer Flugtaxi-Entwickler
Lilium findet doch noch Käufer
Polizeigewalt gegen Geflüchtete
An der Hamburger Hafenkante sitzt die Dienstwaffe locker
Preise fürs Parken in der Schweiz
Fettes Auto, fette Gebühr
Rekordhoch beim Kirchenasyl – ein FAQ
Der Staat, die Kirchen und das Asyl