Gerichtsprozess zu Filesharing: WLAN ohne Nebenwirkung
Ein Beschluss stärkt Privatleute, die ihren drahtlosen Netzzugang anderen anbieten. Der Bereitsteller haftet nicht für Rechtsverletzungen Dritter.
BERLIN taz | Ein Freifunker, der seinen Internetzugang über ein offenes WLAN anderen Nutzern zur Verfügung stellt, muss nicht haften, wenn diese darüber Rechtsverletzungen begehen. Das geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg hervor, der nun veröffentlicht wurde.
Der Freifunker hatte ein Unternehmen verklagt, das unter anderem Filme vertreibt und ihn wegen Filesharing abmahnte und Schadenersatz forderte. Dagegen wehrte sich der Betroffene und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass er nicht haftbar ist, wenn Dritte über sein offenes WLAN etwa illegal Filme herunterladen. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an – ein Novum.
Nach Angaben des Vereins Digitale Gesellschaft ist es das erste Mal, dass ein Gericht damit eindeutig auch für Privatpersonen das sogenannte Providerprivileg anerkennt. Das besagt, dass der Bereitsteller eines offenen WLAN nicht für Rechtsverletzungen Dritter haftet und auch nicht überwachen muss, was andere in dem von ihm angebotenen Netz tun.
Denn wer sein WLAN nicht mit einem Passwort absichert, sondern Nachbarn, Besuchern und Passanten ermöglicht, es ohne Weiteres mitzunutzen, kann bislang Probleme bekommen. Zwar sieht das Telemediengesetz jetzt schon vor, dass nicht nur Gewerbetreibende wie Cafés oder Hoteliers nicht für Rechtsverstöße haften, die über ihr WLAN begangen werden, sondern dass auch Privatpersonen, die einen solchen Zugang anbieten, von der Haftung befreit sind. In der Praxis geschieht es jedoch immer wieder, dass Unternehmen vor allem der Film- und Musikindustrie Privatleute abmahnen, wenn ein Dritter über den Zugang etwa illegal Musik heruntergeladen hat.
Nicht nur eine „erfreuliche Entwicklung“
Die schwarz-rote Koalition hatte bereits während der Koalitionsverhandlungen angekündigt, Nutzern, die ihren Internetzugang anderen über WLAN frei zugänglich machen wollen, Rechtssicherheit zu verschaffen.
Doch von dem Versprechen ist nicht viel übrig geblieben. Laut den zuletzt bekannt gewordenen Plänen ist lediglich vorgesehen, Gewerbetreibende ausdrücklich von der Haftung auszunehmen. Der Café-Betreiber müsste sich also keine Sorgen mehr machen, der Freifunker schon. Darüber hinaus waren Prüfpflichten des WLAN-Anbieters vorgesehen, die Nutzer in ihrer Privatsphäre einschränken würden.
„Angesichts der erfreulichen Entwicklung der Rechtsprechung wäre es ein verheerender Rückschritt, nur Cafés und Hotels von der Haftung freizustellen und die Betreiber zur Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer zu zwingen“, sagt Alexander Sander, Geschäftsführer der Digitalen Gesellschaft.
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